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BGH Beschluss vom 13.06.2002 – V ZB 30/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
BGB §§ 883, 530
Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene An-
spruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesam-
trechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.
GBO § 79 Abs. 2
Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die
weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu ent-
scheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflas-
sungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt
(hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesge-
richt selbst.
BGH, Beschl. v. 13. Juni 2002 - V ZB 30/01 - BayObLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juni 2002 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel werden auf
die weiteren Beschwerden der Beteiligten der Beschluß des
Amtsgerichts - Grundbuchamt - München vom 17. Januar 2001
sowie der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mün-
chen I vom 7. März 2001, soweit er den Beschluß des Amtsge-
richts zum Gegenstand hat, aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung von Vormer-
kungen zur Sicherung von Rückübereignungsansprüchen der
Beteiligten zu 1 und zu 2 im Falle des groben Undanks des Betei-
ligten zu 3 oder seiner Gesamtrechtsnachfolger nicht aus den
Gründen des Beschlusses vom 17. Januar 2001 zu verweigern.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Im übrigen wird die Sache an das Bayerische Oberste Landesge-
richt zurückgegeben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung.
Diese übertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag
vom 14. Dezember 2000 an ihren Sohn, den Beteiligten zu 3. Dabei behielten
sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem lebenslangen Nießbrauch das
Recht vor, die Rückübereignung u.a. dann verlangen zu können, wenn sich der
Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger als grob undankbar im Sinne
von § 530 BGB erweisen. Zur Sicherung der Rückübertragungsansprüche be-
willigten und beantragten die Beteiligten die Eintragung von Auflassungsvor-
merkungen zugunsten der Veräußerer.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 hat der Urkundsnotar namens
aller Beteiligten beim Grundbuchamt beantragt, den Eigentumswechsel, die
Nießbrauchbestellung und die Rückauflassungsvormerkungen einzutragen.
Dieses Eintragungsbegehren hat das Grundbuchamt mit Schreiben vom
28. Dezember 2000 mit der Begründung beanstandet, der Begriff des groben
Undanks sei nicht hinreichend bestimmt, weswegen ein an diese Vorausset-
zungen geknüpfter Rückübertragungsanspruch nicht durch eine Vormerkung
gesichert werden könne. Gleichzeitig hat das Grundbuchamt zur Vermeidung
einer Zurückweisung der Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO Gelegen-
heit zur Stellungnahme bzw. teilweisen Antragsrücknahme bis 15. Februar
2001 gegeben und um Mitteilung gebeten, ob ein rechtsmittelfähiger Bescheid
gewünscht werde. Hiergegen haben die Beteiligten mit Schreiben vom
9. Januar 2001 Beschwerde eingelegt. Das Grundbuchamt hat darauf mit Be-
schluß vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge insgesamt abgewiesen.
Dagegen haben die Beteiligten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Das Landge-
richt hat mit Beschluß vom 7. März 2001 die Beschwerde "gegen die Zwi-
schenverfügung des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000" verworfen und
die Beschwerde gegen den Beschluß des Grundbuchamts vom 17. Januar
2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die weiteren
Beschwerden der Beteiligten. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte
den Rechtsmitteln stattgeben, soweit die Erstbeschwerden als unbegründet
zurückgewiesen wurden. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluß des
Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000, 449 ff = Mitt-
BayNot 2000, 429 ff) gehindert und hat deshalb die Beschwerde mit Beschluß
vom 2. August 2001 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist statthaft, soweit sich die weiteren Beschwerden gegen
die versagte Eintragung von Auflassungsvormerkungen zur Sicherung der
Rückübertragungsansprüche der Veräußerer im Falle groben Undanks des
Erwerbers bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolger richten (§ 79 Abs. 2 GBO).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die (vertraglichen) Rückübertra-
gungsansprüche der Veräußerer im Falle groben Undanks könnten durch eine
Vormerkung gesichert werden. Der Eintragung solcher Vormerkungen stehe
nicht der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchs entgegen. Denn dieser ge-
biete nicht, daß das auslösende Ereignis für den Eintritt einer Bedingung oder
das Entstehen eines künftigen Anspruchs sogleich und ohne Meinungsver-
schiedenheit oder Streit über sein Vorliegen feststellbar sei. Vielmehr sei seine
Vormerkungsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn die zur Beschreibung des
anspruchsbegründenden Ereignisses verwendeten Begriffe zu ungenau seien,
um eine objektive Bestimmung zu ermöglichen. Dies könne aber nicht ange-
nommen werden, wenn - wie hier - hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen
auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 530 Abs. 1 BGB) zurückgegriffen werde. Die
von den Beteiligten bewilligten Rückauflassungsvormerkungen seien daher
unabhängig davon eintragungsfähig, ob es sich bei den zu sichernden Ansprü-
chen um künftige oder um bedingte Berechtigungen handele und ob in beiden
Fällen gleichermaßen die Entstehung der vorzumerkenden Ansprüche noch
vom Willen des demnächst Berechtigten abhängen dürfe.
Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in seiner auf weite-
re Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 23. Mai 2000 (Rpfleger 2000,
449 ff = MittBayNot 2000, 429 ff) die Auffassung, eine zur Sicherung des ge-
setzlichen Rückübertragungsanspruches des Schenkers nach §§ 530, 531
Abs. 2, 812 BGB bewilligte Vormerkung könne nicht in das Grundbuch einge-
tragen werden. Das in § 530 BGB geregelte Widerrufsrecht knüpfe in seinen
Voraussetzungen an unbestimmte Rechtsbegriffe an. Damit bleibe die Entste-
hung eines solchen Anspruchs so vage, daß seine Sicherung im Wege der
Vormerkung mit der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unvereinbar sei. Of-
fenbleiben könne daneben, ob die Vormerkungsfähigkeit des gesetzlichen
Rückübertragungsanspruchs bei grobem Undank auch daran scheitere, daß
die erfolgte Schenkung möglicherweise keinen hinreichend sicheren Rechts-
boden für diesen künftigen Anspruch begründe.
Die Divergenz dieser beiden Rechtsauffassungen rechtfertigt die Vorla-
ge, wenngleich sie auf eine unterschiedliche Auslegung materiell-rechtlicher
Bestimmungen (§§ 883, 530 Abs. 1 BGB) zurückzuführen ist. Denn das Grund-
buch betreffende Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO sind alle
bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten
oder zu Unrecht außer acht gelassenen Normen, soweit sie auf bundesrechtli-
cher Grundlage beruhen (Senat BGHZ 123, 297, 300; 129, 1, 3; 130, 342,
343 ff; Beschl. v. 5. Dezember 1996, V ZB 27/96, NJW 1997, 861, insoweit
nicht abgedruckt in BGHZ 134, 182). Daß Gegenstand des Vorlagebeschlus-
ses vertraglich vereinbarte Rückübereignungsansprüche sind, während sich
das Oberlandesgericht Hamm mit einem gesetzlichen Rückübertragungsan-
spruch zu befassen hatte, steht der Vorlage ebenfalls nicht entgegen. Denn in
beiden Fällen stellt sich gleichermaßen die jeweils für entscheidungserheblich
erachtete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Rückübertra-
gungsanspruch bei grobem Undank vor seiner Entstehung bestimmbar und
damit vormerkungsfähig ist.
III.
Die von den Beteiligten eingelegten weiteren Beschwerden sind unzu-
lässig, soweit sie sich gegen die vom Beschwerdegericht ausgesprochene
Verwerfung ihrer Erstbeschwerden gegen "die Zwischenverfügung des Grund-
buchamts vom 28. Dezember 2000" richten. Dies gilt unabhängig davon, ob
das Beanstandungsschreiben des Grundbuchamts vom 28. Dezember 2000 als
eine - grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbare - Zwischenverfügung im
Sinne von § 18 Abs. 1 GBO (vgl. BayObLG Rpfleger 1979, 210, 211) oder als
ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis (vgl. Schreiben des Grund-
buchamts vom 30. Januar 2001; vgl auch Senat, Beschl. v. 27. Februar 1980,
V ZB 28/78, NJW 1980, 2521 m.w.N.) zu werten ist. Denn in beiden Fällen sind
die aufgrund der Verwerfung ihrer Erstbeschwerden den Beteiligten grundsätz-
lich eröffneten weiteren Beschwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar 1994,
V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; KG OLGZ 1971, 450, 452; BayObLGZ 1980,
299, 301; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, § 78 Rdn. 12) mangels Rechts-
schutzbedürfnisses unzulässig. Die Entscheidung über die weiteren Beschwer-
den gegen die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts ist rechtlich
bedeutungslos, nachdem das Grundbuchamt mit - ebenfalls angefochtenem -
Beschluß vom 17. Januar 2001 die Eintragungsanträge endgültig zurückgewie-
sen und das Beschwerdegericht hierauf die gegen das Beanstandungsschrei-
ben vom 28. Dezember 2000 gerichteten Erstbeschwerden ohne eine das
Grundbuchamt bindende Sachentscheidung als unzulässig verworfen hat (vgl.
KGJ 51, 276, 278 ff; KG aaO, 453; OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 103, 104;
Meikel/Streck, Grundbuchrecht, Bd. 3, 8. Aufl., § 78 Rdn. 8; KEHE-Kuntze,
Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 78 GBO Rdn. 5; Demharter, GBO, 23. Aufl., § 78
Rdn. 6; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdn. 516 Fn. 121;
Budde in Bauer/von Oefele, aaO, § 77 Rdn. 10, jeweils für den Fall einer Zu-
rückweisung der Eintragungsanträge nach Verwerfung der gegen eine Zwi-
schen- bzw. Hinweisverfügung gerichteten Erstbeschwerde). Dem Vollzug des
Eintragungsbegehrens der Beteiligten steht nun nicht mehr die Beanstandung
vom 28. Dezember 2000, sondern die endgültige Entscheidung des Grund-
buchamts vom 17. Januar 2001 entgegen. Für die rechtliche Beurteilung dieses
Zurückweisungsbeschlusses ist die zuvor ergangene Beanstandungsverfügung
ohne Belang. Denn sie entfaltet insoweit keine Bindungswirkung, da das Be-
schwerdegericht sie nicht sachlich bestätigt (zu diesen Fällen vgl. Senat,
BGHZ 88, 62, 64; Beschl. v. 27. Februar 1980, V ZB 28/78, aaO; OLG Frank-
furt, aaO, 103 ff; Meikel/Streck, aaO, § 78 GBO Rdn. 7, 8 m.w.N.), sondern die
hiergegen eingelegten Erstbeschwerden als unzulässig verworfen hat.
IV.
Zulässig sind dagegen die weiteren Beschwerden der Beteiligten, soweit
sie sich gegen die Zurückweisung der beantragten Eintragung von Auflas-
sungsvormerkungen zur Sicherung bei grobem Undank der Erwerber oder ihrer
Erben bestehender Rückübertragungsansprüche richten (§§ 78, 80 GBO). Die
Beschwerdebefugnis der antragsberechtigten Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Satz 2
GBO) folgt bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerden (vgl. Senat,
Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB 31/93, aaO). Die Rechtsmittel der Beteiligten
haben insoweit auch in der Sache Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des
vorlegenden Gerichts, die für den Fall des groben Undanks der Erwerber bzw.
ihrer Gesamtrechtsnachfolger vereinbarten Rückübereignungsansprüche der
Veräußerer seien vormerkungsfähig.
1. Nach § 883 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zur Sicherung eines Anspruchs
auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das
Grundbuch eingetragen werden. § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB erweitert die Vor-
merkungsfähigkeit auf künftige und bedingte Ansprüche. Vorliegend sollen mit
den bewilligten Vormerkungen u.a. bereits vertraglich begründete, jedoch an
ein derzeit noch ungewisses Verhalten der Erwerber bzw. ihrer Erben (grober
Undank) geknüpfte und damit aufschiebend bedingte Rückübereignungsan-
sprüche gesichert werden. Diese Ansprüche sind grundsätzlich vormerkbar.
a) Allerdings genießen bedingte und künftige Ansprüche nur dann Vor-
merkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht ledig-
lich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit
besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmen-
de Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist (Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; 134,
182, 184 ff; vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 1996, § 883 BGB Rdn. 126
i.V.m. 125; KEHE/Erber-Faller, aaO, Einl. G 20; MünchKomm-BGB/Wacke,
3. Aufl., § 883 Rdn. 24; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 883 Rdn. 6). Denn
ansonsten würde das Grundbuch mit einer unübersehbaren Zahl gesicherter
Ansprüche überlastet, die möglicherweise nie zur Entstehung gelangten. Dies
hätte eine faktische Sperre des Grundbuchs auf ungewisse Zeit zur Folge und
beeinträchtigte zudem die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Grundstücks. Die
aufgezeigten Eintragungsvoraussetzungen werden von bedingten Ansprüchen
jedoch regelmäßig erfüllt. Im Gegensatz zu künftigen Rechten entstehen be-
dingte Ansprüche nämlich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst
mit dem Eintritt der vorgesehenen Bedingung (Senat, BGHZ 38, 369, 371;
BayObLG MittBayNot 1995, 207, 209; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883
Rdn. 22). Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft bietet somit in aller
Regel den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwer-
den des darin begründeten Anspruchs (Senat, BGHZ 134, 185 ff; BayObLG,
aaO, 209; OLG Hamm, Rpfleger 1978, 137; Staudinger/Gursky, aaO, § 883
Rdn. 126; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl. § 883 Rdn. 18; Soergel/Stürner,
aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, NJW 1977, 1755, 1758). Hiervon ist auch im
vorliegenden Fall auszugehen.
b) Die Erwerber haben im notariellen Vertrag vom 14. Dezember 2000
die Verpflichtung übernommen, im Falle groben Undanks (§ 530 BGB) das ih-
nen überlassene Grundstück an die Veräußerer zurückzugewähren. Nach den
von den Beteiligten getroffenen Abreden können sie sich dieser rechtlichen
Bindung nicht mehr einseitig entziehen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat,
BGHZ 134, 188; Urt. v. 28. Juli 1996, V ZR 136/95, WM 1996, 1734; BayObLG,
aaO; OLG Hamm, aaO, 137 f; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 126). Sie
können lediglich durch ihr zukünftiges Verhalten verhindern, daß die verein-
barte Bedingung eintritt. Eine solche Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB)
nimmt den vertraglich begründeten Rückübertragungsansprüchen jedoch nicht
die erforderliche feste Grundlage. Denn auch wenn die Erwerber den Eintritt
der Bedingung frei bestimmen können, so tritt die an ihr künftiges Verhalten
geknüpfte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob sie zu diesem Zeitpunkt noch
von ihnen gewollt ist oder nicht (vgl. Senat, BGHZ 134, 188; OLG Hamm, aaO,
138). Angesichts dieser bei Abschluß des Rechtsgeschäfts eingegangenen
vertraglichen Bindung stehen die für die Vormerkbarkeit künftiger Ansprüche
entwickelten Einschränkungen, wonach die Entstehung des Anspruchs nicht
ausschließlich vom Willen des Verpflichteten bzw. nur noch vom Willen des
künftig Berechtigten abhängen darf, der Eintragung solcher an Potestativbe-
dingungen geknüpfter Ansprüche nicht entgegen (vgl. Senat aaO, 187 ff;
BayObLG aaO; OLG Köln, MittRhNotK 1995, 100, 101; OLG Zweibrücken,
OLGZ 1981, 16, 170; MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 883 Rdn. 22; Pa-
landt/Bassenge, aaO, § 883 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 119,
120; Soergel/Stürner, aaO, § 883 Rdn. 6; Lichtenberger, aaO, 1758 ff).
2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer
Erben bestehenden Rückübereignungsansprüche der Veräußerer im Wege der
Vormerkung steht auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht
entgegen.
a) Dieser erfordert zwar, daß der zu sichernde Anspruch nach Inhalt
oder Gegenstand genügend bestimmt oder bestimmbar ist (Senat BGHZ 22,
220, 225; 61, 209, 211; BayObLG DNotZ 1989, 364, 366; OLG Hamm, Rpfleger
2000, 449, 451; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 GBO Rdn. 87 m.w.N., Anh. zu
§ 13 Rdn. 5). Hierfür ist jedoch ausreichend, daß das Ereignis, mit dessen Ein-
tritt die bedingten Rückübertragungsansprüche wirksam werden sollen, auf-
grund objektiver Umstände bestimmbar ist, die auch außerhalb des Grund-
buchs liegen können, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintra-
gungsbewilligung angedeutet sind (vgl. Senat, BGHZ 130, 342, 345 ff m.w.N.
für den Fall einer Reallast). Die Bestimmbarkeit eines durch eine Vormerkung
zu sichernden bedingten Rechts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der
Eintritt der Bedingung möglicherweise erst durch eine richterliche Entschei-
dung festgestellt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 35, 22, 26 ff; 130, 342, 346;
BayObLGZ 1997, 246, 247; BayObLG NJW-RR 1990, 1169, 1170; OLG Zwei-
brücken, DNotZ 1990, 177, 178; OLG Frankfurt, Rpfleger 1993, 331).
b) Nach diesen Maßstäben genügt die an das Vorliegen groben Un-
danks im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB geknüpfte Bedingung dem grundbuch-
rechtlichen Bestimmtheitsgebot. Das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 2000,
451) überspannt die hieran zu stellenden Anforderungen, wenn es den in die-
ser Vorschrift geregelten Tatbestandsvoraussetzungen eine ausreichende Be-
stimmtheit abspricht (so auch Haegele/Schöner/Stöber aaO Rdn. 1489). Zwar
bleibt die Frage, wann eine als grober Undank zu wertende schwere Verfeh-
lung im Sinne von § 530 Abs. 1 BGB anzunehmen ist, weitgehend der nach
den konkreten Umständen des
jeweiligen Einzelfalles vorzunehmenden
tatrichterlichen Beurteilung überlassen (BGHZ 87, 145, 149; 91, 273, 278; 140,
275, 277; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 1410,
1411). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat den Rechtsbegriff des gro-
ben Undanks jedoch näher ausgefüllt und ihm damit einen objektiv bestimmba-
ren Bedeutungsinhalt verliehen. Eine schwere Verfehlung im Sinne von § 530
Abs. 1 BGB, durch die sich der Beschenkte des groben Undanks gegenüber
dem Schenker schuldig macht, setzt demnach objektiv ein gewisses Maß an
Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel
an Dankbarkeit gegenüber dem Schenker erkennen läßt (BGHZ 87, 149; 91,
278; BGH, Urt. v. 30. Juni 1993, XII ZR 210/91 aaO, 1411; Urt. v. 9. Januar
1999, X ZR 42/97,NJW 1999, 1626, 1627, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ
140, 275). Diese Abgrenzungskriterien sind durch eine umfangreiche Fallgrup-
penbildung weiter präzisiert worden. Damit ist aber eine ausreichende Be-
stimmbarkeit des Fehlverhaltens, das die Schwelle zum groben Undank über-
schreitet und damit die vorliegend durch Vormerkungen zu sichernden Rück-
übereignungsansprüche der Veräußerer auslöst, gewährleistet. Sollten im Ein-
zelfall Unsicherheiten verbleiben, so können diese Zweifel durch eine richterli-
che Entscheidung ausgeräumt werden, ohne daß hierdurch die objektive Be-
stimmbarkeit der vorgemerkten Ansprüche in Frage gestellt wird.
3. Schließlich scheitert die Vormerkbarkeit solchermaßen bedingter
Rückübereignungsansprüche vorliegend nicht daran, daß die Bedingung außer
zu Lebzeiten der Verpflichteten auch erst nach deren Tod verwirklicht werden
und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten der Gesamtrechtsnachfol-
ger abhängig sein kann (vgl. Senat, BGHZ 134, 182, 188 ff). Die bedingten An-
sprüche stellten im Falle des Ablebens des Erwerbers eine Nachlaßverbind-
lichkeit im Sinne von § 1967 Abs. 2 BGB dar; damit wirkt die Vormerkung ge-
mäß § 884 BGB gegen die Erben des Erwerbers fort (Senat aaO).
V.
Soweit sich die weiteren Beschwerden gegen die Zurückweisung der
übrigen Eintragungsanträge (Eigentumswechsel, Nießbrauchbestellung, weite-
re Rückauflassungsvormerkungen) richten, liegen die Vorlagevoraussetzungen
(§ 79 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht vor. Zwar hat der Bundesgerichtshof unter den
Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO nicht nur über die zur Vorlage führende
Rechtsfrage, sondern über die weiteren Beschwerden im Ganzen zu entschei-
den (Senat, BGHZ 47, 41, 46; 64, 194, 200; Beschl. v. 24. Januar 1985,
V ZB 5/84, NJW 1985, 3070, 3071). Dies bedeutet aber nur, daß der Bundes-
gerichtshof den zur Vorlage führenden Verfahrensgegenstand vollständig erle-
digen muß; seine Entscheidungszuständigkeit erstreckt sich nicht auf einen
selbständigen Verfahrensgegenstand, der nur infolge einer Verfahrensverbin-
dung von den vorgelegten weiteren Beschwerden erfaßt wird (Senat, Beschl. v.
26. Januar 1985, V ZB 5/84 aaO; Meikel/Streck, aaO, § 79 Rdn. 38; Demharter,
aaO, § 79 Rdn. 22). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall. Die Vorlage er-
folgte hier ausschließlich wegen der Frage, ob für den Fall des groben Un-
danks vertraglich vereinbarte Rückübertragungsansprüche durch Vormerkun-
gen gesichert werden können. Die daneben gestellten Eintragungsanträge sind
zwar nach der vom Beschwerdegericht geteilten Auffassung des Grundbuch-
amts gemäß § 16 Abs. 2 GBO aufgrund stillschweigender Bestimmung des Ur-
kundsnotars zu einem Verfahrensverbund zusammengefaßt worden (vgl.
BayObLGZ 75, 1, 5, 6; Wilke in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 16, 21
m.w.N.; KEHE/Hermann, aaO, § 16 Rdn. 17). Eine solche – hier zu unterstel-
lende - Verbindung mehrerer Eintragungsanträge nach § 16 Abs. 2 GBO führt
aber lediglich dazu, daß die gestellten Anträge grundsätzlich inhaltlich nur ein-
heitlich behandelt werden dürfen, also nur gemeinsam vollzogen oder zurück-
gewiesen werden können (BayObLG Rpfleger 1988, 244, 245; Demharter,
aaO, § 16 Rdn. 12; Wilke
in Bauer/von Oefele, aaO, § 16 Rdn. 37;
KEHE/Herrmann, aaO, § 16 Rdn. 20). Der Umstand, daß die miteinander ver-
knüpften Anträge damit als verfahrensrechtliche Einheit zu behandeln sind,
begründet dagegen keine umfängliche Entscheidungskompetenz des Bundes-
gerichtshofs für sämtliche gemäß § 16 Abs. 2 GBO verbundenen, an sich selb-
ständigen Verfahrensgegenstände (zum Verfahrensgegenstand beim Antrags-
verfahren vgl. Bauer in Bauer/von Oefele, aaO, AT I 11). Denn diese besonde-
re Form der Verfahrensverbindung ändert nichts daran, daß sich die die Zu-
ständigkeit des Bundesgerichtshofes eröffnende Vorlagefrage (§ 79 Abs. 2,
Abs. 3 GBO) auf einen abgrenzbaren Teil der miteinander verbundenen Anträ-
ge beschränkt und die insgesamt gestellten Anträge nicht bereits aufgrund der
Beantwortung der Vorlagefrage abweisungsreif sind. Damit bleibt zu prüfen, ob
die weiteren Anträge aus anderen, bislang vom Grundbuchamt nicht beanstan-
deten Gründen rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist aber nicht Aufgabe des
Bundesgerichtshofes, über solche abtrennbaren Verfahrensteile zu befinden.
Dies muß nach dem Sinn und Zweck der Vorlageregelung des § 79 Abs. 2,
Abs. 3 GBO (Gewährleistung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) dem
vorlegenden Gericht überlassen bleiben, an das die Sache nach Beantwortung
der Vorlagefrage zurückzugeben ist. Durch diese Vorgehensweise wird auch
keineswegs die von den Beteiligten gemäß § 16 Abs. 2 GBO angestrebte ein-
heitliche Sachentscheidung in Frage gestellt. Denn das vorlegende Gericht ist
bei seiner Befassung mit den übrigen Eintragungsanträgen an die Rechtsauf-
fassung des Bundesgerichtshofes zur Vorlagefrage gebunden. Damit ist si-
chergestellt, daß aufgrund der vom vorlegenden Gericht zu treffenden Ent-
scheidung die miteinander verbundenen Anträge entweder einheitlich zurück-
gewiesen oder insgesamt vollzogen werden.
Demgemäß war das Grundbuchamt lediglich anzuweisen, von seinen im
Beschluß vom 17. Januar 2001 geäußerten Eintragungsbedenken Abstand zu
nehmen, und die Sache im übrigen an das vorlegende Gericht zurückzugeben.
Tropf
Krüger
Klein
Lemke
Gaier