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BGH Urteil vom 04.12.2009 – V ZR 83/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 4. Dezember 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. April 2009 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Rostock vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der i. Rostocker
I. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) am 31. März 1995
eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren. Die Beklagte ist die Rechtsnachfol-
gerin der A. O. mbH & Co.KG
(im Folgenden AVO).
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Mit notariellem Vertrag vom 13. August 1992 (UR-Nr. 3890/1992) hatte
die Schuldnerin ihrem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Ge-
schäftsführer C. T. eine Teilfläche ihres Flurstücks 24/2 zum
Preise von 2.400.000 DM verkauft. Die anhand eines Lageplans näher be-
zeichnete Teilfläche wurde später als Flurstück 24/9 gebucht. In § 8 des Vertra-
ges heißt es:
"Da der Käufer das hier erworbene Grundstück in die AVO … einbrin-
gen wird, bewilligen die Beteiligten zur Sicherung deren Eigentums-
übertragung eine Vormerkung zugunsten der AVO …"
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Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 13. August 1992 (UR-
Nr. 3891/1992) vereinbarten C. T. und die AVO die Einbringung
der verkauften Fläche in die Gesellschaft und bewilligten "zur Sicherung der
Eigentumsübertragung auf den Erwerber" die Eintragung einer Auflassungs-
vormerkung. Schließlich gaben der für sich und zugleich als Geschäftsführer
der Schuldnerin handelnde T. sowie der Geschäftsführer der AVO in
der notariellen Urkunde vom 31. August 1992 folgende Erklärungen ab:
"Wir … beziehen uns auf den Kaufvertrag vom 13.08.1992 … sowie
auf den Einbringungsvertrag vom gleichen Tag …
Ich trete hiermit meine Ansprüche aus dem vorerwähnten Kaufvertrag
hinsichtlich des Erwerbs des Eigentums an dem veräußerten Grundbe-
sitz sowie ferner meine Ansprüche aus der … Vormerkung ab an die …
AVO …
Diese Gesellschaft nimmt die Abtretung der vorerwähnten Ansprüche
hiermit an".
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Am 6. November 1992 wurde in das Grundbuch folgende Vormerkung
eingetragen:
"Vormerkung auf Übertragung des Eigentums an einer ca. 21.100 m²
großen Teilfläche des Flurstücks 24/2 für die AVO … Gemäß Bewilli-
gung vom 13. August 1992 eingetragen am 06. November 1992".
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Auf die Kaufpreisforderung leistete C. T. nur eine Teilzah-
lung, so dass zunächst ein Betrag von 711.017,65 DM offen blieb. Vor diesem
Hintergrund erwirkte der Kläger nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-
verfahrens einen Vollstreckungsbescheid, der u.a. die noch offene restliche
Kaufpreisforderung umfasste. Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 lehnte er die
Erfüllung des Kaufvertrages nach § 9 GesO ab, verfolgte dessen ungeachtet
aber die noch offene Kaufpreisforderung in dem auf Einspruch von T.
durchgeführten Klageverfahren weiter. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des
Landgerichts Hamburg rechtskräftig abgeschlossen. Zur restlichen Kaufpreis-
forderung heißt es in der Entscheidung, der Anspruch sei durch Aufrechnung
erloschen. Am 30. April 2007 wurde über das Vermögen von C. T.
das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der
Vormerkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat ihr stattgegeben. Mit der von diesem Gericht zugelassenen Revision
möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-
chen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Vor-
merkung geworden. Zwar sei der AVO der ursprünglich C. T.
gegen die Schuldnerin zustehende Eigentumsverschaffungsanspruch abgetre-
ten worden. Ein Übergang der eingetragenen Vormerkung nach § 401 BGB
scheitere jedoch daran, dass diese nicht die Forderung von Thesenfitz habe
sichern sollen, sondern lediglich einen (eigenen) Eigentumsverschaffungsan-
spruch der AVO gegen die Schuldnerin bzw. – so heißt es an späterer Stelle
des Berufungsurteils – gegen T. . Ein Austausch der zu sichernden
Forderung lasse sich den getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen.
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II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Beklagte ist nicht nach § 894 BGB verpflichtet, die Löschung der
Vormerkung zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist
die Vormerkung zugunsten der AVO entstanden und mit der zu sichernden For-
derung auf die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin übergangen. Unrichtig ist
das Grundbuch nur insofern, als es nicht die Beklagte als nunmehrige Recht-
sinhaberin ausweist. Eine auf die Eintragung der Beklagten abzielende Berich-
tigung oder Klarstellung des Grundbuchs ist jedoch nicht beantragt (§ 308
Abs. 1 ZPO).
a) Bis zu der eingetretenen Rechtsnachfolge stimmte das Grundbuch mit
der materiellen Rechtslage überein.
aa) Nach der Grundbuchlage sollte die Vormerkung einen Eigentumsver-
schaffungsanspruch der AVO gegen die Schuldnerin sichern. Das sieht das
Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht anders. Soweit es an anderer Stelle
des Berufungsurteils missverständlich heißt, die Vormerkung habe einen Eigen-
tumsverschaffungsanspruch der AVO gegen C. T. sichern sol-
len, stünde einem solchen – widersprüchlichen – Verständnis jedenfalls entge-
gen, dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen vorrangig auf deren
Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrach-
ter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (std. Rspr., vgl. nur
Senat, BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01,
NJW 2002, 3021, 3022). Denn ein unbefangener Betrachter wird regelmäßig
davon ausgehen, dass eine gegen den Inhaber des betroffenen Rechts gerich-
tete Forderung gesichert werden soll. Das gilt umso mehr, als nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182,
188) nur solche Ansprüche vormerkungsfähig sind, die sich gegen denjenigen
richten, dessen Grundstück (oder Grundstücksrecht) von der Vormerkung be-
troffen wird (sog. Identitätsgebot). Die Vormerkung soll den Gläubiger nur davor
schützen, dass sein Schuldner die Rechtszuständigkeit verliert. Zudem dient
das – auch aus § 886 BGB herzuleitende – Identitätsgebot der Erhaltung der
Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, indem es einer übermäßigen Vorverle-
gung des Vormerkungsschutzes einen Riegel vorschiebt (vgl. Senat, BGHZ
134, 182, 188).
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bb) Die AVO war auch Inhaberin des durch die Vormerkung gesicherten
Eigentumsverschaffungsanspruchs. Zwar folgt aus dem akzessorischen Cha-
rakter der Vormerkung, dass vormerkungsberechtigt nur der Gläubiger des ge-
sicherten schuldrechtlichen Anspruches sein kann. Nicht in den Blick genom-
men hat das Berufungsgericht jedoch, dass diese Voraussetzung auch dann
erfüllt ist, wenn ein Dritter den Anspruch als eigenes Forderungsrecht im Sinne
von § 328 BGB erworben hat (vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR
137/07, NJW 2009, 356, 357 m.w.N.). Die Revision rügt daher der Sache nach
zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der AVO mit dem
Kaufvertrag vom 13. August 1992 ein solches Recht zugewandt werden sollte.
Diese Prüfung kann der Senat – da weitere Feststellungen hierzu nicht zu er-
warten sind – nachholen. Sie führt zur Bejahung der Frage.
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(1) Bei der gebotenen Auslegung des Kaufvertrages kommt es nicht
maßgebend darauf an, dass in dem Kaufvertrag nicht explizit von einem eige-
nen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO die Rede ist.
Denn in Übereinstimmung mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen stellt § 328
Abs. 2 BGB klar, dass aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des
Vertrages zu entnehmen ist, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwer-
ben und ob dieses ggf. sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen zur
Entstehung gelangen soll (vgl. auch MünchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 328
Rdn. 32 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der AVO ein
eigener Eigentumsverschaffungsanspruch für den Fall zugewandt werden soll-
te, dass es zu dem Abschluss des bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlus-
ses anvisierten Einbringungsvertrages zwischen C. T. und
der AVO kommen würde. Dass das Anliegen der Kaufvertragsparteien dahin
ging, der an dem Vertrag nicht beteiligten AVO einen gesicherten Eigentums-
erwerb für den genannten Fall zu ermöglichen, geht aus der in § 8 des Kaufver-
trages erklärten Eintragungsbewilligung klar hervor. Da diese Vertragsbestim-
mung zudem zeigt, dass die gewollte Absicherung – soweit irgend möglich –
bereits mit den Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde sichergestellt werden
sollte, ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in interessenge-
rechter Umsetzung ihres Anliegens der akzessorischen Vormerkung auch die
notwendige schuldrechtliche Grundlage verschaffen wollten. Dass in der später
beurkundeten Vereinbarung vom 31. August 1992 von der Abtretung des
(schuldrechtlichen) Anspruchs von C. T. an die AVO die Rede
ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese ersichtlich nur vorsorglich
getroffene Abrede sollte die Rechtsposition der AVO nur verstärken, was nicht
zuletzt durch die – an sich überflüssige – weitere Wendung bestätigt wird, es
würden auch die "Ansprüche aus der Vormerkung" abgetreten.
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(2) Der Entstehung der Vormerkung steht nicht entgegen, dass bedingte
und künftige Ansprüche nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 883
Abs. 1 Satz 2 BGB nur vormerkungsfähig sind, wenn das Rechtsgeschäft be-
reits den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden
des Anspruches bietet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13. Juni 2002, V ZB 30/01,
NJW 2002, 2461, 2462 m.w.N.). Denn diese Voraussetzung ist hier schon des-
halb gewahrt, weil der zu sichernde bedingte Anspruch bereits mit dem Ab-
schluss des Kaufvertrages entstand (vgl. Senat, BGHZ 38, 369, 371; Beschl. v.
13. Juni 2002, aaO) und der Eintritt der Bedingung vom Willen der Verkäuferin
als Schuldnerin des Eigentumsverschaffungsanspruches unabhängig war (zu
diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006, IX ZR 11/05, NJW 2006,
2408, 2409; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 23 f.). Es kommt
daher nicht mehr darauf an, dass der Einbringungsvertrag noch am Tage des
Kaufvertragsschlusses notariell beurkundet wurde und damit die vereinbarte
Bedingung bei der späteren Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch be-
reits eingetreten war.
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(3) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Annahme eines
der AVO zustehenden eigenen Forderungsrechts nicht an dem Beurkundungs-
erfordernis nach § 313 BGB a.F. Denn der Kaufvertrag ist notariell beurkundet
worden. Dass sich die Beurkundung auf den durch Auslegung ermittelten Ver-
tragsinhalt erstreckt, liegt schlicht auf der Hand.
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b) Der vorgemerkte Anspruch ist nicht nachträglich untergegangen.
aa) Das Recht des Verwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO i.V.m.
Art. 103 Satz 1 EGInsO, die Erfüllung eines durch den anderen Teil nicht (voll-
ständig) erfüllten Vertrages abzulehnen, setzt sich nicht gegenüber einem durch
Vormerkung gesicherten Anspruch durch (§ 9 Abs. 1 Satz 3 GesO; vgl. auch
BGHZ 131, 189, 191; Senat, BGHZ 149, 1, 5 f.; Urt. v. 22. Dezember 1995,
V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057). Es kommt daher nicht mehr darauf an,
dass der Kaufpreisanspruch unstreitig teilweise durch Zahlung erfüllt (§ 362
Abs. 1 BGB) und im Übrigen nach den Feststellungen in dem rechtskräftig ab-
geschlossenen Vorprozess, die das Landgericht des hiesigen Rechtsstreits
übernommen hat, durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB i.V.m. § 7
Abs. 5 GesO). Dass Letzteres unzutreffend ist, macht der Kläger schon nicht
unter Bezugnahme auf entgegenstehendes tatsächliches Vorbringen geltend.
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bb) Die im Jahr 2007 eingetretene Insolvenz von C. T. ist
ebenfalls unerheblich. Ein T. zustehender Eigentumsverschaffungsan-
spruch ist spätestens infolge der Abtretung vom 31. August 1992 aus der Insol-
venzmasse ausgeschieden. Der Kläger verweist auch auf kein Parteivorbrin-
gen, aus dem sich eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Abtretungserklärung
ergibt. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, welche Auswirkungen eine
solche Anfechtung auf das eigene – vormerkungsgesicherte – Forderungsrecht
der AVO hätte.
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c) Der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung ist nicht ver-
wirkt (§ 242 BGB). Dass es schon an dem für die Annahme einer Verwirkung
erforderlichen Umstandsmoment fehlt, hat das Landgericht überzeugend darge-
tan. Der Senat nimmt auf diese Erwägungen Bezug.
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2. Schließlich ist die Beklagte auch nicht zur Beseitigung der bestehen-
den Vormerkung nach § 886 BGB verpflichtet. Der Schuldnerin steht keine
dauernde Einrede im Sinne dieser Vorschrift zu. Insbesondere greift die erho-
bene Verjährungseinrede nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt
hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung des
§ 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschrif-
ten des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach
§ 196 BGB, die noch nicht abgelaufen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 03.06.2008 - 4 O 84/07 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2009 - 3 U 200/08 -