Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.12.2009 – V ZR 83/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 83/09

URTEIL

Verkündet am: 4. Dezember 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. April 2009 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Rostock vom 3. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der i. Rostocker

I. GmbH (im Folgenden Schuldnerin) am 31. März 1995

eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren. Die Beklagte ist die Rechtsnachfol-

gerin der A. O. mbH & Co.KG

(im Folgenden AVO).

2

Mit notariellem Vertrag vom 13. August 1992 (UR-Nr. 3890/1992) hatte

die Schuldnerin ihrem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Ge-

schäftsführer C. T. eine Teilfläche ihres Flurstücks 24/2 zum

Preise von 2.400.000 DM verkauft. Die anhand eines Lageplans näher be-

zeichnete Teilfläche wurde später als Flurstück 24/9 gebucht. In § 8 des Vertra-

ges heißt es:

"Da der Käufer das hier erworbene Grundstück in die AVO … einbrin-

gen wird, bewilligen die Beteiligten zur Sicherung deren Eigentums-

übertragung eine Vormerkung zugunsten der AVO …"

3

Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 13. August 1992 (UR-

Nr. 3891/1992) vereinbarten C. T. und die AVO die Einbringung

der verkauften Fläche in die Gesellschaft und bewilligten "zur Sicherung der

Eigentumsübertragung auf den Erwerber" die Eintragung einer Auflassungs-

vormerkung. Schließlich gaben der für sich und zugleich als Geschäftsführer

der Schuldnerin handelnde T. sowie der Geschäftsführer der AVO in

der notariellen Urkunde vom 31. August 1992 folgende Erklärungen ab:

"Wir … beziehen uns auf den Kaufvertrag vom 13.08.1992 … sowie

auf den Einbringungsvertrag vom gleichen Tag …

Ich trete hiermit meine Ansprüche aus dem vorerwähnten Kaufvertrag

hinsichtlich des Erwerbs des Eigentums an dem veräußerten Grundbe-

sitz sowie ferner meine Ansprüche aus der … Vormerkung ab an die …

AVO …

Diese Gesellschaft nimmt die Abtretung der vorerwähnten Ansprüche

hiermit an".

4

Am 6. November 1992 wurde in das Grundbuch folgende Vormerkung

eingetragen:

"Vormerkung auf Übertragung des Eigentums an einer ca. 21.100 m²

großen Teilfläche des Flurstücks 24/2 für die AVO … Gemäß Bewilli-

gung vom 13. August 1992 eingetragen am 06. November 1992".

5

Auf die Kaufpreisforderung leistete C. T. nur eine Teilzah-

lung, so dass zunächst ein Betrag von 711.017,65 DM offen blieb. Vor diesem

Hintergrund erwirkte der Kläger nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-

verfahrens einen Vollstreckungsbescheid, der u.a. die noch offene restliche

Kaufpreisforderung umfasste. Mit Schreiben vom 22. Mai 1996 lehnte er die

Erfüllung des Kaufvertrages nach § 9 GesO ab, verfolgte dessen ungeachtet

aber die noch offene Kaufpreisforderung in dem auf Einspruch von T.

durchgeführten Klageverfahren weiter. Der Rechtsstreit wurde durch Urteil des

Landgerichts Hamburg rechtskräftig abgeschlossen. Zur restlichen Kaufpreis-

forderung heißt es in der Entscheidung, der Anspruch sei durch Aufrechnung

erloschen. Am 30. April 2007 wurde über das Vermögen von C. T.

das Insolvenzverfahren eröffnet.

6

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der

Vormerkung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat ihr stattgegeben. Mit der von diesem Gericht zugelassenen Revision

möchte die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-

chen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

7

Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei nicht Inhaberin der Vor-

merkung geworden. Zwar sei der AVO der ursprünglich C. T.

gegen die Schuldnerin zustehende Eigentumsverschaffungsanspruch abgetre-

ten worden. Ein Übergang der eingetragenen Vormerkung nach § 401 BGB

scheitere jedoch daran, dass diese nicht die Forderung von Thesenfitz habe

sichern sollen, sondern lediglich einen (eigenen) Eigentumsverschaffungsan-

spruch der AVO gegen die Schuldnerin bzw. – so heißt es an späterer Stelle

des Berufungsurteils – gegen T. . Ein Austausch der zu sichernden

Forderung lasse sich den getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen.

8

9

10

11

II.

Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Beklagte ist nicht nach § 894 BGB verpflichtet, die Löschung der

Vormerkung zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist

die Vormerkung zugunsten der AVO entstanden und mit der zu sichernden For-

derung auf die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin übergangen. Unrichtig ist

das Grundbuch nur insofern, als es nicht die Beklagte als nunmehrige Recht-

sinhaberin ausweist. Eine auf die Eintragung der Beklagten abzielende Berich-

tigung oder Klarstellung des Grundbuchs ist jedoch nicht beantragt (§ 308

Abs. 1 ZPO).

a) Bis zu der eingetretenen Rechtsnachfolge stimmte das Grundbuch mit

der materiellen Rechtslage überein.

aa) Nach der Grundbuchlage sollte die Vormerkung einen Eigentumsver-

schaffungsanspruch der AVO gegen die Schuldnerin sichern. Das sieht das

Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht anders. Soweit es an anderer Stelle

des Berufungsurteils missverständlich heißt, die Vormerkung habe einen Eigen-

tumsverschaffungsanspruch der AVO gegen C. T. sichern sol-

len, stünde einem solchen – widersprüchlichen – Verständnis jedenfalls entge-

gen, dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen vorrangig auf deren

Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrach-

ter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (std. Rspr., vgl. nur

Senat, BGHZ 92, 351, 355; 113, 374, 378; Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01,

NJW 2002, 3021, 3022). Denn ein unbefangener Betrachter wird regelmäßig

davon ausgehen, dass eine gegen den Inhaber des betroffenen Rechts gerich-

tete Forderung gesichert werden soll. Das gilt umso mehr, als nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 120; 134, 182,

188) nur solche Ansprüche vormerkungsfähig sind, die sich gegen denjenigen

richten, dessen Grundstück (oder Grundstücksrecht) von der Vormerkung be-

troffen wird (sog. Identitätsgebot). Die Vormerkung soll den Gläubiger nur davor

schützen, dass sein Schuldner die Rechtszuständigkeit verliert. Zudem dient

das – auch aus § 886 BGB herzuleitende – Identitätsgebot der Erhaltung der

Verkehrsfähigkeit von Grundstücken, indem es einer übermäßigen Vorverle-

gung des Vormerkungsschutzes einen Riegel vorschiebt (vgl. Senat, BGHZ

134, 182, 188).

12

bb) Die AVO war auch Inhaberin des durch die Vormerkung gesicherten

Eigentumsverschaffungsanspruchs. Zwar folgt aus dem akzessorischen Cha-

rakter der Vormerkung, dass vormerkungsberechtigt nur der Gläubiger des ge-

sicherten schuldrechtlichen Anspruches sein kann. Nicht in den Blick genom-

men hat das Berufungsgericht jedoch, dass diese Voraussetzung auch dann

erfüllt ist, wenn ein Dritter den Anspruch als eigenes Forderungsrecht im Sinne

von § 328 BGB erworben hat (vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR

137/07, NJW 2009, 356, 357 m.w.N.). Die Revision rügt daher der Sache nach

zu Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der AVO mit dem

Kaufvertrag vom 13. August 1992 ein solches Recht zugewandt werden sollte.

Diese Prüfung kann der Senat – da weitere Feststellungen hierzu nicht zu er-

warten sind – nachholen. Sie führt zur Bejahung der Frage.

13

(1) Bei der gebotenen Auslegung des Kaufvertrages kommt es nicht

maßgebend darauf an, dass in dem Kaufvertrag nicht explizit von einem eige-

nen schuldrechtlichen Eigentumsverschaffungsanspruch der AVO die Rede ist.

Denn in Übereinstimmung mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen stellt § 328

Abs. 2 BGB klar, dass aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des

Vertrages zu entnehmen ist, ob der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erwer-

ben und ob dieses ggf. sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen zur

Entstehung gelangen soll (vgl. auch MünchKomm-BGB/Gottwald, 5. Aufl., § 328

Rdn. 32 ff. m.w.N.). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der AVO ein

eigener Eigentumsverschaffungsanspruch für den Fall zugewandt werden soll-

te, dass es zu dem Abschluss des bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlus-

ses anvisierten Einbringungsvertrages zwischen C. T. und

der AVO kommen würde. Dass das Anliegen der Kaufvertragsparteien dahin

ging, der an dem Vertrag nicht beteiligten AVO einen gesicherten Eigentums-

erwerb für den genannten Fall zu ermöglichen, geht aus der in § 8 des Kaufver-

trages erklärten Eintragungsbewilligung klar hervor. Da diese Vertragsbestim-

mung zudem zeigt, dass die gewollte Absicherung – soweit irgend möglich –

bereits mit den Erklärungen in der Kaufvertragsurkunde sichergestellt werden

sollte, ist davon auszugehen, dass die Kaufvertragsparteien in interessenge-

rechter Umsetzung ihres Anliegens der akzessorischen Vormerkung auch die

notwendige schuldrechtliche Grundlage verschaffen wollten. Dass in der später

beurkundeten Vereinbarung vom 31. August 1992 von der Abtretung des

(schuldrechtlichen) Anspruchs von C. T. an die AVO die Rede

ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese ersichtlich nur vorsorglich

getroffene Abrede sollte die Rechtsposition der AVO nur verstärken, was nicht

zuletzt durch die – an sich überflüssige – weitere Wendung bestätigt wird, es

würden auch die "Ansprüche aus der Vormerkung" abgetreten.

14

(2) Der Entstehung der Vormerkung steht nicht entgegen, dass bedingte

und künftige Ansprüche nach der eng auszulegenden Vorschrift des § 883

Abs. 1 Satz 2 BGB nur vormerkungsfähig sind, wenn das Rechtsgeschäft be-

reits den erforderlichen sicheren Rechtsboden für das künftige Wirksamwerden

des Anspruches bietet (vgl. nur Senat, Beschl. v. 13. Juni 2002, V ZB 30/01,

NJW 2002, 2461, 2462 m.w.N.). Denn diese Voraussetzung ist hier schon des-

halb gewahrt, weil der zu sichernde bedingte Anspruch bereits mit dem Ab-

schluss des Kaufvertrages entstand (vgl. Senat, BGHZ 38, 369, 371; Beschl. v.

13. Juni 2002, aaO) und der Eintritt der Bedingung vom Willen der Verkäuferin

als Schuldnerin des Eigentumsverschaffungsanspruches unabhängig war (zu

diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urt. v. 9. März 2006, IX ZR 11/05, NJW 2006,

2408, 2409; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 23 f.). Es kommt

daher nicht mehr darauf an, dass der Einbringungsvertrag noch am Tage des

Kaufvertragsschlusses notariell beurkundet wurde und damit die vereinbarte

Bedingung bei der späteren Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch be-

reits eingetreten war.

15

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers scheitert die Annahme eines

der AVO zustehenden eigenen Forderungsrechts nicht an dem Beurkundungs-

erfordernis nach § 313 BGB a.F. Denn der Kaufvertrag ist notariell beurkundet

worden. Dass sich die Beurkundung auf den durch Auslegung ermittelten Ver-

tragsinhalt erstreckt, liegt schlicht auf der Hand.

16

17

b) Der vorgemerkte Anspruch ist nicht nachträglich untergegangen.

aa) Das Recht des Verwalters nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO i.V.m.

Art. 103 Satz 1 EGInsO, die Erfüllung eines durch den anderen Teil nicht (voll-

ständig) erfüllten Vertrages abzulehnen, setzt sich nicht gegenüber einem durch

Vormerkung gesicherten Anspruch durch (§ 9 Abs. 1 Satz 3 GesO; vgl. auch

BGHZ 131, 189, 191; Senat, BGHZ 149, 1, 5 f.; Urt. v. 22. Dezember 1995,

V ZR 52/95, NJW 1996, 1056, 1057). Es kommt daher nicht mehr darauf an,

dass der Kaufpreisanspruch unstreitig teilweise durch Zahlung erfüllt (§ 362

Abs. 1 BGB) und im Übrigen nach den Feststellungen in dem rechtskräftig ab-

geschlossenen Vorprozess, die das Landgericht des hiesigen Rechtsstreits

übernommen hat, durch Aufrechnung erloschen ist (§ 389 BGB i.V.m. § 7

Abs. 5 GesO). Dass Letzteres unzutreffend ist, macht der Kläger schon nicht

unter Bezugnahme auf entgegenstehendes tatsächliches Vorbringen geltend.

18

bb) Die im Jahr 2007 eingetretene Insolvenz von C. T. ist

ebenfalls unerheblich. Ein T. zustehender Eigentumsverschaffungsan-

spruch ist spätestens infolge der Abtretung vom 31. August 1992 aus der Insol-

venzmasse ausgeschieden. Der Kläger verweist auch auf kein Parteivorbrin-

gen, aus dem sich eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Abtretungserklärung

ergibt. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, welche Auswirkungen eine

solche Anfechtung auf das eigene – vormerkungsgesicherte – Forderungsrecht

der AVO hätte.

19

c) Der Anspruch der Beklagten auf Eigentumsverschaffung ist nicht ver-

wirkt (§ 242 BGB). Dass es schon an dem für die Annahme einer Verwirkung

erforderlichen Umstandsmoment fehlt, hat das Landgericht überzeugend darge-

tan. Der Senat nimmt auf diese Erwägungen Bezug.

20

2. Schließlich ist die Beklagte auch nicht zur Beseitigung der bestehen-

den Vormerkung nach § 886 BGB verpflichtet. Der Schuldnerin steht keine

dauernde Einrede im Sinne dieser Vorschrift zu. Insbesondere greift die erho-

bene Verjährungseinrede nicht durch. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt

hat, unterlag der Anspruch zunächst der dreißigjährigen Regelverjährung des

§ 195 BGB a.F. und ab dem 1. Januar 2002 mit neuem Fristlauf den Vorschrif-

ten des nunmehr geltenden Verjährungsrechts (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Einschlägig ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach

§ 196 BGB, die noch nicht abgelaufen ist.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

LG Rostock, Entscheidung vom 03.06.2008 - 4 O 84/07 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 09.04.2009 - 3 U 200/08 -