Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.06.2002 – VII ZR 321/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Juni 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 313 a. F.

Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht

von ihm, ist er nicht gemäß § 313 BGB zu beurkunden (im Anschluß an BGH, Urteil

vom 26. November 1999 - V ZR 251/98, NJW 2000, 951).

BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - VII ZR 321/00 - OLG Köln LG Köln

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Februar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Kündigung eines Bauvertrages

auf Zahlung in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieses

Vertrages.

Die Beklagten meldeten sich auf eine Zeitungsanzeige der Klägerin, in

der diese angeboten hatte, in ruhiger, verkehrsgünstiger Ortsrandlage ein Haus

zu planen und zu bauen. Die Parteien schlossen einen Bauvertrag, der auf das

in der Anzeige genannte Grundstück, das nicht im Eigentum der Klägerin stand,

Bezug nahm. Dabei wurde im Vertrag die Lage des Grundstücks konkret be-

zeichnet; den Beklagten wurde ein Rücktrittsrecht u.a. für den Fall eingeräumt,

daß ein Kaufvertrag mit dem Eigentümer nicht zustande kommen sollte. Die

Klägerin vermittelte den Abschluß des alsdann notariell beurkundeten Kaufver-

trages über dieses Grundstück zwischen den Beklagten und dem Verkäufer.

In der Folgezeit wollten die Beklagten von dem Bauvertrag, nicht aber

vom Grundstückskauf Abstand nehmen. Nach wechselseitiger Kündigung des

Bauvertrages schlossen sie mit dem Verkäufer einen erneut notariell beurkun-

deten Grundstückskaufvertrag zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen.

Nach Auflassung wurde das Grundstück auf die Beklagten umgeschrieben.

Die Klägerin hat 60.981,46 DM geltend gemacht. Sie ist der Meinung, der

Bauvertrag habe einer notariellen Beurkundung nicht bedurft; jedenfalls sei ein

Formmangel durch die erste Beurkundung des Grundstückkaufvertrages analog

§ 313 BGB geheilt worden. Die Vorinstanzen haben eine Beurkundungspflicht

des Bauvertrages bejaht, eine Heilung des Formmangels abgelehnt und die auf

Entschädigung aus dem Bauvertrag gerichtete Klage mit Ausnahme eines Be-

trages von 700 DM abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren

weitergehenden Anspruch.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt zur Frage der Formbedürftigkeit des Bauver-

trages aus, dieser enthalte weder eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten

zum Erwerb des Grundstücks noch seien Nachteile für den Fall eines unterlas-

senen Erwerbs erkennbar, so daß der Bauvertrag nicht schon aus diesen

Gründen beurkundungsbedürftig gewesen sei.

Diese der Revision günstige und von den Beklagten nicht angegriffene

Auslegung des Vertrages ist nicht zu beanstanden.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Bauvertrag sei aus anderen

Gründen formunwirksam. Ein für sich allein nicht formbedürftiger Vertrag sei

dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grundstücksvertrag rechtlich

zusammenhänge. Eine solche Verknüpfung liege vor, wenn die Vereinbarungen

nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig seien, daß sie mit-

einander stehen und fallen sollen. Dabei sei nicht erforderlich, daß an jedem

der Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Personen beteiligt seien.

Ein solcher Verknüpfungswille der Parteien sei gegeben. Die Beklagten

seien seinerzeit nicht Eigentümer eines Grundstücks gewesen und hätten den

Erwerb des von der Klägerin vermittelten Grundstücks beabsichtigt. Ohne ein

Grundstück hätte das Haus nicht errichtet werden können. Die Klägerin habe

schon in ihrer Anzeige für das von den Beklagten gekaufte Grundstück gewor-

ben. Sie sei davon ausgegangen, daß die Bauinteressenten das von ihr für die

Bebauung vorgesehene Grundstück erwerben wollten; sie habe an der Ver-

mittlung eines Kaufvertrages allein kein Interesse gehabt. Dies hätten die Be-

klagten erkannt. Für diese sei ein Vertrag mit der Klägerin lediglich über die Er-

richtung einer Doppelhaushälfte nicht in Betracht gekommen; dies genüge, um

einen einheitlichen Vertrag mit daraus folgender Beurkundungsbedürftigkeit für

alle Vereinbarungen zu bejahen. Daß die Beklagten zu einem späteren Zeit-

punkt bereit gewesen seien, das Grundstück auch ohne Bebauung durch die

Klägerin zu erwerben, sei ohne Belang.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beurteilung, ob

der Bauvertrag der Parteien notariell zu beurkunden war, bedarf ergänzender

Feststellungen.

a) Ein Vertrag, der als solcher dem Formgebot des § 313 Satz 1 BGB

nicht unterliegt, ist dann notariell zu beurkunden, wenn er mit einem Grund-

stücksgeschäft im Sinne dieser Vorschrift eine rechtliche Einheit bildet. Eine

rechtliche Einheit besteht dann, wenn die Verträge nach dem Willen der Partei-

en derart voneinander abhängen, daß sie miteinander stehen und fallen sollen

(st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1980 - VII ZR 12/80, BGHZ 78,

346).

Dies setzt nicht voraus, daß die Abhängigkeit der Verträge wechselseitig

ist. Auch bei einseitiger Abhängigkeit stehen und fallen beide Geschäftsteile mit

dem Vertrag, von dem der andere abhängt. Andererseits ist ein solches Abhän-

gigkeitsverhältnis kein hinreichender Grund, das für einen Vertrag geltende

Formgebot auf den anderen auszudehnen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die mit

dem Normzweck verbundenen Funktionen des § 313 Satz 1 BGB die Erstrek-

kung des Formgebots auf das verbundene Geschäft erfordern. Der V. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs hat wiederholt auf die Abhängigkeit des Grundstücks-

vertrags als maßgebliches Kriterium für die Formbedürftigkeit des gesamten

Geschäfts hingewiesen (BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 251/98,

NJW 2000, 951 m.w.N.). Er hat dazu ausgeführt, allein die einseitige Abhängig-

keit des formfreien Geschäfts vom Grundstücksvertrag genüge nicht, eine

rechtliche Einheit im Sinne des Formgebots zu begründen.

b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an (vgl. auch BGH,

Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Es ist maßgeb-

lich auf Sinn und Zweck des Beurkundungsbedürfnisses abzustellen. Allein eine

wirtschaftliche Verknüpfung der Verträge gebietet es nicht, das Formerfordernis

des § 313 BGB auf den Bauvertrag zu erstrecken. Erst bei einer Abhängigkeit

des Grundstücksgeschäfts vom Bauvertrag besteht Anlaß, zur Wahrung der

Funktionen des § 313 BGB (Warn- und Schutzfunktion, Gewährsfunktion für

richtige, vollständige und rechtswirksame Wiedergabe des Parteiwillens, Be-

weisfunktion) das Formgebot auf den Bauvertrag auszudehnen.

An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn zunächst der Bauvertrag

und alsdann der Grundstücksvertrag geschlossen wird. Die Frage der Formbe-

dürftigkeit ist von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig (Pohlmann

EwiR 2000, 323 f; a.A. MünchKommBGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 313 Rdn. 54 und

Fn. 207).

c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die

Annahme, der Grundstückskaufvertrag sei vom Bauvertrag abhängig.

aa) Der erforderliche rechtliche Zusammenhang der Verträge geht über

den tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Zusammenhang der Ge-

schäfte hinaus. Es genügt nicht, daß der Bauvertrag Anlaß zum Grundstück s-

kauf gegeben hatte oder diesen erst ermöglicht haben sollte.

Eine Ausdehnung der für den Vertrag über das Grundstück gebotenen

Form der notariellen Beurkundung auf das formfreie Rechtsgeschäft des Bau-

vertrags ist geboten, wenn nach den Vorstellungen der Parteien des Grund-

stücksvertrages dieser geschlossen wird, um die Ausführung des Bauvertrages

zu ermöglichen.

bb) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine

Abhängigkeit des Grundstückskaufvertrages vom Bauvertrag. Eine solche

rechtliche Abhängigkeit ist weder im Grundstückskaufvertrag angedeutet noch

ergibt sie sich aus dem bisher festgestellten Willen der Parteien. Das Beru-

fungsgericht befaßt sich allein mit der Abhängigkeit des Bauvertrages vom

Grundstücksgeschäft.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Es ist auf-

zuheben.

Den Parteien ist zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem neuen rechtli-

chen Gesichtspunkt ergänzend vorzutragen. Sollten weitere Feststellungen des

Berufungsgerichts zu einem Formmangel des Bauvertrages führen, so wäre

dieser Mangel in der Folgezeit nicht geheilt worden.

1. a) Das Berufungsgericht führt aus, die Formnichtigkeit des Bauvertra-

ges sei durch den Abschluß des ersten Grundstückskaufvertrages nicht geheilt.

Die Erwägung der Rechtsprechung, eine Heilung der formunwirksam eingegan-

genen Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks könne über die Rege-

lung des § 313 Satz 2 BGB hinaus bereits dann in Betracht kommen, wenn die

Verpflichtung formwahrend eingegangen worden ist (vgl. hierzu: BGH, Urteil

vom 18. Dezember 1981 - V ZR 233/80, BGHZ 82, 398, 403 ff), sei hier nicht

tragfähig.

b) Das hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die dem vorgenannten

Urteil des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Erwägungen lassen sich auf

den vorliegenden Fall nicht übertragen. Dort ging es um die Frage, ob die un-

wirksam eingegangene Verpflichtung zum Verkauf eines Grundstückes an ei-

nen Dritten bereits durch die notarielle Beurkundung des in Aussicht genomme-

nen Kaufvertrages mit dem Dritten entsprechend § 313 Satz 2 BGB geheilt

worden war. Das hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung bejaht, daß der

Verkäufer bereits mit dem Abschluß des notariell beurkundeten Kaufvertrages

gehindert sei, sich den sachenrechtlichen Konsequenzen des zuvor formun-

wirksam geschlossenen Vertrages zu entziehen. Hier liegt der Fall anders, da

der Bauvertrag gerade keine Kaufverpflichtung bezüglich des Grundstücks ent-

hält. Mit Abschluß des notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrages würde

der Schutzzweck des § 313 Satz 2 BGB im Hinblick auf den Bauvertrag nicht

erreicht. Die Rechtslage hatte sich in bezug auf die Verpflichtung der Parteien,

den Bauvertrag zu erfüllen, nicht derart verfestigt, daß eine entsprechende An-

wendung des § 313 Satz 2 BGB bereits mit Abschluß des Grundstücksvertra-

ges geboten wäre.

2. Der Formmangel des Bauvertrages ist durch den Abschluß des er-

neuten Grundstücksvertrages sowie Auflassung des Grundstücks und Eintra-

gung der Beklagten als Eigentümer in das Grundbuch nicht geheilt worden.

Dieser Vertrag sollte nach dem beurkundeten Willen der Beklagten ohne Bin-

dung an den Bauvertrag geschlossen und sollte ausdrücklich nicht mit ihm als

Einheit vollzogen werden. Eine Abhängigkeit dieses Grundstücksvertrages von

dem Bauvertrag bestand danach nicht.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka