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BGH Urteil vom 18.06.2002 – XI ZR 160/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1

Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.

BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin

Mayen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März

2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Kla-

geforderung unzulässig ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse

geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines

Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrech-

nung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer

Bauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kre-

dite, zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der

Geschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klä-

gerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehun-

gen.

Die Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag

von 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr be-

strittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch

in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daß

die Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungs-

übereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich

niedrigeren Preisen habe veräußern können. Die Klägerin bestreitet, die

Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-

richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

ausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Scha-

densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der

Klägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.

II.

Ob dem gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die

vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht

übersehen hat, bereits an dem beschränkten Aufrechnungsverbot nach

Nr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen der Klägerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die

Klägerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig

festgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGB-

Sparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken übereinstimmt, trägt § 11 Nr. 3

AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich

(so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478

für Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer,

Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.).

1. Der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet,

ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Es liegt daher keine

der in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen

vom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung

scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin sich auf sie in den Vori n-

stanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungs-

verbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht

nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschließt (BGH, Urteil vom

12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte

einen solchen Aufrechnungsausschluß von Amts wegen zu beachten

(MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.).

2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich verein-

barte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen

entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und

der Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der

Kunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daß ein Zahlungsunfähi-

ger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Spar-

kasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen

aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen ver-

sucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und

Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet

zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem

Sinne entscheidungsreif ist, daß sie sich als begründet erweist (BGH,

Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).

Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die

vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahr-

heit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könn-

te. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsge-

richts, der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet,

weil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit ent-

halte, rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision

ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung

gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zur

Entscheidungsreife hätte führen können, wenn es den vom Beklagten

angebotenen Beweis erhoben hätte.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Auf-

rechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berück-

sichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte

Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der

Klägerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen,

weil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach ver-

tragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klägerin behauptet, da-

gegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorsätzlich, das heißt im Bewuß t-

sein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im übrigen

würde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daß die angeb-

liche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist

(vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735).

c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung

des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956,

563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsver-

bot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat, das den

Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhält-

nis, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet

wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschie-

denen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen

Aufrechnungsausschluß treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Ent-

scheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahin-

stehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem späte-

ren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988,

989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der

Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten

Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen

brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen

Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweige-

rung zur Veräußerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überr a-

schend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er

zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluß der Klägerin un-

widersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt

und mehrere Raten über jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.

III.

Die Aufrechnung gegen die Klageforderung mußte daher als un-

zulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maßgabe war die Revision

des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen,

weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1

ZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg

darstellen, daß seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet ab-

gewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR

285/84, ZIP 1986, 494, 495).

Nobbe Siol Bungeroth

Wassermann Mayen