BGH Urteil vom 18.06.2002 – XI ZR 160/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 18. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
AGB-Sparkassen Nr. 11 Abs. 1
Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots nach Nr. 11 Abs. 1 AGB-Sparkassen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Wassermann und die Richterin
Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. März
2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß die Aufrechnung gegen die Kla-
geforderung unzulässig ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse
geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrags eines
Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrech-
nung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer
Bauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kre-
dite, zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete. Der
Geschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klä-
gerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehun-
gen.
Die Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag
von 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr be-
strittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch
in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daß
die Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungs-
übereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich
niedrigeren Preisen habe veräußern können. Die Klägerin bestreitet, die
Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-
richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Scha-
densersatzanspruch nicht zu, weil das von ihm behauptete Verhalten der
Klägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.
II.
Ob dem gefolgt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Die
vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert, was das Berufungsgericht
übersehen hat, bereits an dem beschränkten Aufrechnungsverbot nach
Nr. 11 Abs. 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Klägerin. Danach kann der Kunde Forderungen gegen die
Klägerin nur insoweit aufrechnen, als sie unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Diese Bestimmung, die mit Nr. 11 Abs. 1 AGB-
Sparkassen und mit Nr. 4 AGB-Banken übereinstimmt, trägt § 11 Nr. 3
AGBG (jetzt: § 309 Nr. 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich
(so BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR 285/84, WM 1986, 477, 478
für Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken a.F.; ebenso Sonnenhol in Hellner/Steuer,
Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 1/122 m.w.Nachw.).
1. Der Schadensersatzanspruch, mit dem der Beklagte aufrechnet,
ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt. Es liegt daher keine
der in Nr. 11 Abs. 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen
vom Aufrechnungsverbot vor. Die Anwendung dieser Bestimmung
scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin sich auf sie in den Vori n-
stanzen nicht berufen hat. Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungs-
verbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht
nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschließt (BGH, Urteil vom
12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359), haben die Gerichte
einen solchen Aufrechnungsausschluß von Amts wegen zu beachten
(MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn. 58 m.w.Nachw.).
2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich verein-
barte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen
entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.
a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und
der Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der
Kunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daß ein Zahlungsunfähi-
ger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Spar-
kasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen
aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen ver-
sucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und
Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet
zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem
Sinne entscheidungsreif ist, daß sie sich als begründet erweist (BGH,
Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).
Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die
vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahr-
heit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könn-
te. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsge-
richts, der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet,
weil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit ent-
halte, rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision
ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung
gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zur
Entscheidungsreife hätte führen können, wenn es den vom Beklagten
angebotenen Beweis erhoben hätte.
b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das vertragliche Auf-
rechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berück-
sichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte
Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der
Klägerin beruhe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen,
weil der Beklagte in den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach ver-
tragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M. der Klägerin behauptet, da-
gegen nicht vorgetragen hat, M. habe vorsätzlich, das heißt im Bewuß t-
sein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens, gehandelt. Im übrigen
würde der genannte Einwand aber auch daran scheitern, daß die angeb-
liche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist
(vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, WM 1966, 734, 735).
c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 1956 (I ZR 101/54, WM 1956,
563, 564), in der der I. Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsver-
bot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat, das den
Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhält-
nis, aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet
wurde, bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis, das für die verschie-
denen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen
Aufrechnungsausschluß treuwidrig erscheinen lasse. Ob dieser Ent-
scheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre, kann dahin-
stehen. Jedenfalls kann sie, wie der Bundesgerichtshof in einem späte-
ren Urteil (BGH, Urteil vom 12. Juni 1967 - VIII ZR 61/65, WM 1967, 988,
989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der
Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestützten
Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen
brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen
Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweige-
rung zur Veräußerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überr a-
schend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er
zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluß der Klägerin un-
widersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt
und mehrere Raten über jeweils 100.000 DM gezahlt hatte.
III.
Die Aufrechnung gegen die Klageforderung mußte daher als un-
zulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maßgabe war die Revision
des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen,
weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1
ZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg
darstellen, daß seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet ab-
gewiesen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1986 - II ZR
285/84, ZIP 1986, 494, 495).
Nobbe Siol Bungeroth
Wassermann Mayen