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BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 2 ARs 47/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 47/02 2 AR 72/02

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

Antragstellerin:

Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:

Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des

Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen

Staatsanwaltschaft wird die

Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen

bestimmt.

Gründe:

Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sonderge-

richt in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Ent-

scheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da

die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen

elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2

NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NS-

AufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht

auf § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Elf