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BGH Beschluss vom 19.06.2002 – 2 ARs 47/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
Antragstellerin:
Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:
Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des
Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen
Staatsanwaltschaft wird die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen
bestimmt.
Gründe:
Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sonderge-
richt in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Ent-
scheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da
die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen
elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2
NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NS-
AufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht
auf § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Elf