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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 12/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 12/02

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde"

gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

- des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Ko-

sten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es

an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber

hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-

senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v.

21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kirchhof Fischer Ganter

Raebel Kayser