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BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 12/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde"
gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- des 25. Zivilsenats in Kassel - vom 22. Januar 2002 wird auf Ko-
sten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil es
an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO n.F. fehlt, und auch darüber
hinaus unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. insoweit BGH, Beschl. v.
21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003 f).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Kirchhof Fischer Ganter
Raebel Kayser