BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 171/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 20. Juni 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002
wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €.
Gründe
Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001
grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbe-
schwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl.
v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde
nach § 15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574
Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den
entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kirchhof Fischer Ganter
Raebel Kayser