Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2002 – IX ZB 171/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

am 20. Juni 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002

wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €.

Gründe

Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001

grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbe-

schwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl.

v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde

nach § 15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des § 574

Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den

entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Kirchhof Fischer Ganter

Raebel Kayser