BGH Beschluss vom 24.06.2002 – II ZB 3/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die (weitere sofortige) Beschwerde gegen den Beschluß des
15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 23. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten als
unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 3.000,00 DM = 1.533,88 €
Gründe
I. Das Landgericht Marburg hat durch Beschluß vom 3. August 2001 Ab-
lehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landge-
richt M. als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige
Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Nichteinhaltung
der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefochte-
nen Beschluß als unzulässig verworfen.
II. 1. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte
weitere Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F.
ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur in im
einzelnen vom Gesetz genannten Ausnahmefällen zulässig. Der vorliegende
Fall gehört nicht zu diesen Ausnahmefällen.
2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahms-
weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zu-
läßt, sind nicht gegeben. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "grei f-
bar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-
bar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist
(vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist
nicht der Fall.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke