Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2002 – II ZB 3/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juni 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die (weitere sofortige) Beschwerde gegen den Beschluß des

15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 23. Oktober 2001 wird auf Kosten des Beklagten als

unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.000,00 DM = 1.533,88 €

Gründe

I. Das Landgericht Marburg hat durch Beschluß vom 3. August 2001 Ab-

lehnungsgesuche des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Landge-

richt M. als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige

Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht wegen Nichteinhaltung

der zweiwöchigen Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. mit dem angefochte-

nen Beschluß als unzulässig verworfen.

II. 1. Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts eingelegte

weitere Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Nach § 567 Abs. 4 ZPO a.F.

ist eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nur in im

einzelnen vom Gesetz genannten Ausnahmefällen zulässig. Der vorliegende

Fall gehört nicht zu diesen Ausnahmefällen.

2. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung ausnahms-

weise eine im Gesetz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zu-

läßt, sind nicht gegeben. Hierzu müßte die angefochtene Entscheidung "grei f-

bar gesetzwidrig", d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unverein-

bar sein, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist

(vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553 f. m.w.N.). Das ist

nicht der Fall.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke