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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 70/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 70/05

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-

mann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 2005

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außer-

gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

929,60 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die sofortige

Beschwerde der Beklagten gegen zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Land-

gerichts Koblenz zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, die anwaltliche Pro-

zessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle

eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli

2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bun-

desgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei

lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr angefallen. Dies gel-

te jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, dass der Pro-

zessbevollmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels von der

Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei. Weitere Angaben zum Sachverhalt

enthält die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nicht; auch das Ziel

der sofortigen Beschwerde wird nicht wiedergegeben.

2

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-

folgen die Beklagten ihre "Sachanträge im Verfahren der sofortigen Beschwerde

(Festsetzung der beantragten Gebühren)" weiter.

II.

3

1. Da die Beklagte zu 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ihre Rechtsform

identitätswahrend von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommandit-

gesellschaft geändert hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1565 und 2002, 1363)

und seither als Shopping-Center-A. M. & L. GmbH & Co. KG

firmiert, ist das Rubrum entsprechend zu berichtigen.

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2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt nach § 577 Abs. 4 S. 1 ZPO zur Aufhe-

bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das

Beschwerdegericht, weil dessen Entscheidung nicht mit Gründen im Sinne der

§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO versehen ist.

5

Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB

56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 5. August 2002, IX ZB 51/02, NJW-RR

2002, 1571; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 und Beschl. v. 7.

April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechts-

beschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wie-

dergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02,

m.w.N.). Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht

grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht fest-

gestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen

Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine

solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sin-

ne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichti-

gen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht.

6

Die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses scheitert bereits

daran, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erkennbar ist. Das

Beschwerdegericht bezeichnet weder die zur Festsetzung angemeldeten noch die

vom Landgericht festgesetzten Kosten noch teilt es mit, in welchem Umfang die

Kostenfestsetzung angegriffen wurde. Auch die Kostengrundentscheidungen und

der für die Kostenerstattung erhebliche Sachverhalt lassen sich weder der Be-

schwerdeentscheidung noch dem erwähnten Sitzungsprotokoll entnehmen.

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3. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das

Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.03.2005 - 14 W 153/05 u. 154/05 -