BGH Urteil vom 24.06.2002 – II ZR 256/01
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 6. September 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2000 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der W. GmbH, verlangt von der Beklagten Auszahlung ei-
nes dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Auseinandersetzungsgutha-
bens von 25.000,00 DM. Die Gemeinschuldnerin war genossenschaftliches
Mitglied der Beklagten, die die Mitgliedschaft zum 31. Dezember 1998 kündigte.
Am 30. Dezember 1998 wurde Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstrek-
kungsverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt. Mit Be-
schluß vom 1. April 1999 eröffnete das AG N. das Gesamtvollstreckungs-
verfahren und bestellte den Kläger zum Verwalter. Die Generalversammlung
der Beklagten stellte mit Beschluß vom 30. April 1999 den Jahresabschluß für
das Kalenderjahr 1998 und das Auseinandersetzungsguthaben der Gemein-
schuldnerin mit 25.000,00 DM fest. Mit Schreiben vom 6. Mai 1999 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens werde
mit Gegenforderungen aus Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin in Höhe
von ca. 284.000,00 DM verrechnet. Dem widersprach der Kläger.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Ver-
rechnung verstoße gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 5 GesO, da zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung der Gemein-
schuldnerin weder erfüllbar noch fällig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die
Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Mit ihrer Re-
vision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 7 Abs. 5 GesO stehe der
von der Beklagten erklärten Aufrechnung entgegen, weil die Gegenforderung
der Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstrek-
kungsverfahrens weder fällig noch erfüllbar gewesen sei, so daß eine Aufrech-
nungslage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
nicht bestanden habe. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, zum Zeit-
punkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 sei
nur die Forderung der Beklagten, nicht jedoch die der Gemeinschuldnerin fällig
gewesen, weil die Fälligkeit ihres Anspruchs erst mit dem Beschluß der Gene-
ralversammlung vom 30. April 1999 über die Feststellung der Bilanz 1998 und
die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens eingetreten sei. Hiergegen wen-
det sich die Revision vergeblich.
ger ihre Erfüllung erzwingen kann und ihr keine Einrede entgegensteht. Wann
die Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs eintritt, wird unterschiedlich beant-
wortet. Nach einer Auffassung wird der Anspruch stets erst mit Ablauf der
Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG fällig (Müller, GenG 2. Aufl.
§ 73 Rdn. 13), nach anderer Meinung tritt die Fälligkeit mit der Feststellung des
Auseinandersetzungsguthabens durch die Generalversammlung ein, wenn die
Feststellung innerhalb der sechs Monate erfolgt, ansonsten mit Fristablauf
(Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 8 m.w.N.; diffe-
renzierend Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 6). Welche der beiden Auffas-
sungen zutrifft, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da sowohl die Feststel-
lung der Bilanz und des Guthabens als auch der Fristablauf zeitlich nach der
Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 1. April 1999 liegen, so daß
zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses nach beiden Meinungen die klägeri-
sche Forderung und damit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden
soll, nicht fällig war.
b) Die Hauptforderung war jedoch schon vor Eröffnung des Gesamtvoll-
streckungsverfahrens erfüllbar.
Erfüllbarkeit einer Forderung liegt vor, wenn der Schuldner leisten darf,
mithin der Gläubiger in Annahmeverzug käme, sollte er die Annahme der Lei-
stung verweigern (Staudinger-Gursky, BGB Neubearbeitung 2000 § 387
Rdn. 111; MünchKomm./Schlüter, BGB 4. Aufl. § 387 Rdn. 38). Mehr als erfüll-
bar muß die Passivforderung bei der Aufrechnung nach allgemeiner Meinung
nicht sein (siehe nur Staudinger-Gursky, ebenda). Die Erfüllbarkeit wird in der
Regel zeitlich mit der Fälligkeit zusammenfallen, sie kann jedoch auch schon zu
einem früheren Zeitpunkt eintreten (§ 271 Abs. 2 BGB a.F.). Die Frage, wann
der Anspruch des ausscheidenden Genossen auf Auszahlung des Auseinan-
dersetzungsguthabens erfüllbar wird, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich
noch nicht entschieden. Die Literatur nimmt zum einen Teil Erfüllbarkeit ab Fäl-
ligkeit an (Müller aaO, Rdn. 13; Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG
2. Aufl. § 73 Rdn. 5 f.), zum anderen Teil wird die Aufrechenbarkeit des Aus-
zahlungsanspruchs vor Erstellung der Bilanz und damit ab Ausscheiden aus der
Genossenschaft bejaht (Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 11;
Beuthien aaO, § 73 Rdn. 7). Der Senat schließt sich im Gegensatz zum Beru-
fungsgericht letzterer Auffassung an.
Für eine Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinander-
setzungsguthabens ab Ausscheiden des Genossen spricht schon der Wortlaut
des § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG, wonach das Guthaben binnen sechs Monaten ab
diesem Zeitpunkt und nicht erst nach Ablauf der Frist auszuzahlen ist. Des
weiteren gelangt der Anspruch mit dem Ausscheiden aus der Genossenschaft
zur Entstehung, ohne daß es darauf ankommt, ob man mit der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes annimmt, bei dem Anspruch auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens nach Ausscheiden des Gesellschafters einer
GmbH - für die Genossenschaft kann nichts anderes gelten - handele es sich
um einen künftigen Anspruch, der erst mit dem Ausscheiden entsteht, aber in
seinem Kern bereits zuvor vorhanden
ist
(Sen.Urt. v. 11. Juli 1988
- II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; ebenso BGH, Urt. v. 9. März 2000
- IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757) oder ob man mit der Literatur von einer Entste-
hung des Anspruchs schon mit dem Beitritt zur Genossenschaft, allerdings auf-
schiebend bedingt durch das Ausscheiden des Genossen
(Lang/
Weidmüller/Metz/Schaffland aaO, § 73 Rdn. 12; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6;
Müller aaO, § 73 Rdn. 12), ausgeht. Es handelt sich daher auch nicht um eine
unzulässige Aufrechnung gegen eine zukünftige oder aufschiebend bedingte
Forderung (BGHZ 103, 362), wenn nach dem Ausscheiden, aber vor der Fest-
stellung der Bilanz die Aufrechnung erklärt wird. Schließlich läßt sich der A n-
nahme einer Erfüllbarkeit ab dem Ausscheiden des Genossen auch nicht ent-
gegenhalten, daß sich die Forderung vor Erstellung und Genehmigung der Bi-
lanz durch die Generalversammlung noch nicht beziffern läßt (a.A. Müller aaO,
§ 73 Rdn. 13; Beuthien aaO, § 73 Rdn. 6). Denn schon das Reichsgericht hat
für den Fall eines der Quote, nicht aber der Höhe nach feststehenden Scha-
dens entschieden, die Voraussetzungen des § 387 BGB a.F. könnten nicht
deshalb verneint werden, weil die Höhe der Hauptforderung noch streitig sei;
allenfalls für den Fall, daß noch völlig ungewiß sei, ob überhaupt künftig ein A n-
spruch entstehen werde, sei vielleicht die Aufrechnung ausgeschlossen (RGZ
158, 204, 209). Nicht anders liegen die Dinge hier. Zum Zeitpunkt des Aus-
scheidens der Gemeinschuldnerin aus der Genossenschaft stand zwar die Hö-
he ihres Guthabens noch nicht fest, eine gänzliche Ungewißheit über das Ob
des Anspruchs bestand jedoch nicht. Ihr Anspruch auf Auszahlung des Gutha-
bens stand daher schon ab dem Ausscheiden und damit vor der Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens den fälligen Ansprüchen der Beklagten aufre-
chenbar gegenüber. Die von ihr nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung ist
daher nach § 7 Abs. 5 GesO wirksam, so daß dem Kläger kein Anspruch mehr
gegen die Beklagte zusteht.
II. Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungen
nicht in Betracht kommen, kann der Senat in der Sache entscheiden (§ 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Einer Aufhebung und Zurückverweisung zur Beweisauf-
nahme bedarf es schon deswegen nicht, weil sowohl die Forderung der Be-
klagten wie die des Klägers dem Grunde wie der Höhe nach außer Streit ste-
hen. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil ist wiederherzustellen, ohne
daß es auf die weiteren von der Revision gegen die Erwägungen des Beru-
fungsgerichts vorgebrachten Rügen ankommt.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke