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BGH Urteil vom 24.06.2002 – II ZR 300/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

BGHR: ja

GmbHG §§ 13 Abs. 2, 30, 31

Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Die Respektierung der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vor- rangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger während der Lebensdauer der GmbH ist unabdingbare Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs des § 13 Abs. 2 GmbHG. Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die aufgrund dieser Zweckbindung ge- botene angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten in einem ins Gewicht fal- lenden Maße vermissen lassen, stellen deshalb einen Mißbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, so- weit nicht der der GmbH durch den Eingriff insgesamt zugefügte Nachteil be- reits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann.

b) Bei Vorliegen der unter a genannten Voraussetzungen sind die Gesell- schaftsgläubiger deshalb außerhalb des Insolvenzverfahrens grundsätzlich berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die an den Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen mitwirkenden Gesellschafter geltend zu machen, soweit sie von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Ergän- zung zu BGHZ 149, 10 - Bremer Vulkan - sowie BGH, Urt. v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).

BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - OLG München

LG München

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 31. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2000 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 2 und 3 die Bezahlung einer

Forderung von 82.175,92 DM aus einem mit der K GmbH (K.) im Oktober 1994

geschlossenen Werkvertrag, dessen Leistungen sie am 5. August 1995 in

Rechnung gestellt hat. Die Vollstreckung der Forderung aus einem gegen die K.

erwirkten Versäumnisurteil war erfolglos; die von dem Beklagten zu 3 am

29. März 1996 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Ver-

mögen ist am 12. April 1996 mangels Masse abgelehnt worden.

Die Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM aus-

gestatteten K., der Beklagte zu 2 (40 %) und der zum Geschäftsführer bestellte

Beklagte zu 3 (60 %) beschlossen am 27. Dezember 1995, den Geschäftsbe-

trieb einzustellen, den mit dem Beklagten zu 2 über die Anmietung der Fabrika-

tions- und Geschäftsräume geschlossenen Vertrag per 31. Dezember 1995 zu

kündigen und das vorhandene Personal von der Beklagten zu 1 übernehmen zu

lassen. Am 17. Januar 1996 schlossen die K., vertreten durch den Beklagten

zu 3, und die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2 als deren Ge-

schäftsführer, einen Vertrag, mit dem die K. alle ihr am 26. Januar 1996 zuste-

henden Forderungen an die Beklagte zu 1 abtrat und ihr ihren gesamten, zum

31. Dezember 1995 inventarisierten, mit 150.000,00 DM bewerteten Warenbe-

stand übertrug. Im Gegenzug übernahm die Beklagte zu 1 Verbindlichkeiten der

K. in Höhe von 822.273,87 DM. Darunter befand sich die Forderung der Kläge-

rin nicht. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Ge-

sellschaft ist am 5. Juni 1998 mangels Masse abgelehnt worden.

Nach einem von dem Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen Vermögens-

status der K. standen per 31. Dezember 1995 Aktiva in Höhe von ca.

1,637 Mio. DM Passiva in Höhe von ca. 5,477 Mio. DM gegenüber. Daraus er-

rechnet sich bei einem Stammkapital von 100.000,00 DM ein nicht durch

Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von ca. 3,839 Mio. DM. Darin sind Gesell-

schafterdarlehen in Höhe von ca. 2,928 Mio. DM (davon des Beklagten zu 3 in

Höhe von ca. 462.000,00 DM) enthalten.

Die Klägerin hält die Beklagten für verpflichtet, ihre Forderung gegen die

K. unter Durchgriffsgesichtspunkten zu erfüllen bzw. ihr gemäß § 826 BGB

Schadensersatz zu leisten. Sie weist darauf hin, daß der Beklagte zu 2 im Ein-

vernehmen mit dem Beklagten zu 3 die Anlagegüter der K. erworben und den

Kaufpreis mit angeblichen Zahlungsrückständen der K. verrechnet habe, die

aus dem Mietvertrag über die Geschäfts- und Fabrikationsräume sowie den

Leasingverträgen über Anlagegüter seit April 1995 aufgelaufen seien, weil die

K. ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht mehr

habe nachkommen können. Dieses Anlagevermögen habe der Beklagte zu 2

am 1. August 1998 versteigern lassen und den Versteigerungserlös für sich

vereinnahmt.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der

Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegenüber den Beklag-

ten zu 2 und 3 weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die von dem

Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Ablehnung eines Scha-

densersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht. Ferner wird es zu prüfen haben, ob

der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch - was es nach seinem Kennt-

nisstand über die Rechtsprechung des Senates bisher noch nicht berücksichti-

gen konnte - unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung begründet ist.

1. Nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand kann ein Schadensersatz-

anspruch der Klägerin aus § 826 BGB gegen beide Beklagte revisionsrechtlich

nicht ausgeschlossen werden.

Unstreitig steht fest, daß die Beklagten zu 2 und 3 aufgrund der Verein-

barung vom 17. Januar 1996 sämtliche Forderungen der K. sowie deren ge-

samten Warenbestand auf die Beklagte zu 1 übertragen haben. Legt man den

vom Beklagten zu 3 in Auftrag gegebenen, von dem Wirtschaftsprüfer H. per

31. Dezember 1995 gefertigten Vermögensstatus der K. zugrunde, hat der Wa-

renwert ca. 215.000,00 DM betragen. An Forderungen verfügte die K. über ca.

990.000,00 DM, da von den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in

Höhe von ca. 1.303.000,00 DM ein Betrag von ca. 313.000,00 DM aufgrund

Sicherheitsabtretung der V.bank I. zustanden, mit dem das bei dieser geführte

Geschäftskonto sowie der von dieser gewährte Kredit noch valutierten. Dem

Betrag von 990.000,00 DM stand eine Übernahme von Verbindlichkeiten der K.

durch die Beklagte zu 1 in Höhe von rund 823.000,00 DM gegenüber. Daraus

folgt, daß die Beklagten unter Zugrundelegung des Vermögensstatus der K. ein

Vermögen von mehr als 380.000,00 DM (Warenwert: ca. 215.000,00 DM; For-

derungen abzüglich Verbindlichkeiten: 167.000,00 DM) entzogen haben. Dieses

Vermögen stand den Gläubigern der K., zu denen die Klägerin gehört, im Kon-

kursverfahren nicht zur Verfügung.

Nach dem Vortrag der Klägerin hat die K., vertreten durch den Beklagten

zu 3 als ihren Geschäftsführer, ihre Anlagegüter im Jahre 1995 an den Beklag-

ten zu 2 veräußert, nachdem sich etwa ab April 1995 herausgestellt hatte, daß

die Gesellschaft dessen Forderungen aus Miet- und Leasingverträgen in Höhe

von 100.000,00 DM monatlich nicht mehr erfüllen konnte. Der Kaufpreis soll

gegen die aufgelaufenen Forderungen verrechnet worden sein. Auch durch die-

se Transaktion ist den Gläubigern der K. Zugriffsvermögen entzogen worden.

War die K. nicht mehr in der Lage, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen,

hätten ihr die Beklagten zu 2 und 3 als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zu-

führen müssen, statt ihre Liquidität durch Darlehen aufrechtzuerhalten (vgl.

§ 32 a Abs. 1 GmbHG), wie das nach dem Vortrag der Klägerin vom Beklagten

zu 2 in Höhe von 1,2 Mio. DM getan worden ist. Befand sich die K., wie die Klä-

gerin behauptet hat, in der Krise, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die

Mietpreis- und Leasingforderungen, die der Beklagte zu 2 gegen den Kaufpreis

aus der Übernahme der Anlagegüter verrechnete, als Eigenkapitalersatz ver-

haftet waren. Unter einer solchen Voraussetzung war die Verrechnung unzuläs-

sig.

Da, wie die Klägerin behauptet hat, der Niedergang der K. ab April 1995

einsetzte, stellen sich die von den Beklagten zu 2 und 3 einverständlich durch-

geführten Vermögenstransaktionen als Maßnahmen dar, mit denen der Be-

klagte zu 2 als Gesellschaftsgläubiger zu Lasten der übrigen Gläubiger der Ge-

sellschaft bevorzugt befriedigt wurde, obwohl ihm ein durchsetzbarer Anspruch

nicht zustand. In gleicher Weise ist die Übertragung des Gesellschaftsvermö-

gens auf die Beklagte zu 1 zu beurteilen, soweit sie nicht durch Übernahme von

Verbindlichkeiten gedeckt war. Im Zweifel kam auch diese Vermögensverlage-

rung dem Beklagten zu 2 oder beiden Beklagten als Gesellschafter der Be-

klagten zu 1 zugute; entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichtes

sind dazu bislang nicht getroffen worden.

Legt man diesen Sachverhalt zugrunde, ist das Vorliegen der Tatbe-

standsvoraussetzungen des § 826 BGB zu bejahen. Die Gläubiger der K. ein-

schließlich der Klägerin sind durch die Verringerung der Zugriffsmasse geschä-

digt worden. Den Vermögensentzug haben beide Beklagte planmäßig zu La-

sten der Gläubiger und zum Vorteil des Beklagten zu 2 - möglicherweise auch

zum Vorteil des Beklagten zu 3, soweit er Mitgesellschafter der Beklagten zu 1

ist - durchgeführt. Ein solches Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der Sitten-

widrigkeit und eines rechtswidrig vorsätzlichen Handelns.

Es mag sein, daß der Beklagte zu 2, wie der Beklagte zu 3 in seinem an

die Staatsanwaltschaft M. gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 1996 zum

Ausdruck bringt, die treibende Kraft gewesen ist. Dem Beklagten zu 3 ist jedoch

der Vorwurf zu machen, daß er sich diesem Verhalten nicht widersetzt, sondern

einverständlich mit dem Beklagten zu 2 gehandelt hat. Als Geschäftsführer, der

zugleich Mehrheitsgesellschafter war, hatte er die Pflicht, derart grob rechtswid-

rige Verhaltensweisen des Beklagten zu 2 im Interesse der Gesellschaft und

ihrer Gläubiger zu unterbinden. Der Umstand, daß er sich zu seinem Mitwirken

von dem Beklagten zu 2 hat bestimmen lassen, beseitigt weder die Sittenwid-

rigkeit noch die Vorsätzlichkeit seines Handelns.

2. Daneben könnte der Klägerin auch ein Anspruch aus dem Gesichts-

punkt des sog. existenzvernichtenden Eingriffs zustehen.

Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, müssen der Allein-

gesellschafter oder einverständlich handelnde Gesellschafter für Nachteile ein-

stehen, die den Gesellschaftsgläubigern dadurch entstehen, daß sie der Ge-

sellschaft Vermögen entziehen, das sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten

benötigt (BGH, Urteil v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874;

Urteil v. 25. Februar 2002 - II ZR 196/00, ZIP 2002, 848).

Das System der auf das Gesellschaftsvermögen beschränkten Haftung

beruht auf der unausgesprochenen, für das Recht der Kapitalgesellschaften

jedoch grundlegenden Voraussetzung, daß das Gesellschaftsvermögen, das

zur Erfüllung der im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten

benötigt wird, in der Gesellschaft zum Zwecke der Befriedigung ihrer Gläubiger

verbleiben muß und damit der - im Recht der GmbH im übrigen sehr weitge-

henden - Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist. Die GmbH hat

zwar keinen Anspruch gegen ihre Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Be-

standes. Sie können die Existenz der Gesellschaft im Grundsatz jederzeit - sei

es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines Insolvenz-

verfahrens - beenden (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 192; 129, 136, 151). In

jedem Fall hat ihre Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfol-

gen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst zur Befriedigung

ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall kann es ihnen erlaubt sein,

der Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche

Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungsträger zu dienen, zu entzie-

hen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten - ganz

oder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaftern steht innerhalb wie

außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesell-

schaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuß zu. Die Notwendigkeit der

Trennung des Vermögens der Gesellschaft von dem übrigen Vermögen der

Gesellschafter und die strikte Bindung des ersteren zur - vorrangigen - Befriedi-

gung der Gesellschaftsgläubiger besteht während der gesamten Lebensdauer

der GmbH. Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare Vor-

aussetzung dafür, daß die Gesellschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf

das Gesellschaftsvermögen in Anspruch nehmen können. Allein dieses Zu-

sammenspiel von Vermögenstrennung und Vermögensbindung einerseits sowie

die Haftungsbeschränkung andererseits vermag das Haftungsprivileg des § 13

Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen. Entziehen die Gesellschafter unter Außer-

achtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf diese Zweckbindung des Ge-

sellschaftsvermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen

Vermögenswerte und beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallen-

den Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei-

ten, so liegt darin, wie der Senat schon früher ausgesprochen hat (vgl. BGHZ

122, 123 - TBB), ein Mißbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des

Haftungsprivilegs führen muß, soweit nicht der der GmbH durch den Eingriff

insgesamt zugefügte Nachteil schon nach §§ 30, 31 GmbHG vollständig aus-

geglichen werden kann oder kein ausreichender Ausgleich in das Gesell-

schaftsvermögen erfolgt (vgl. Röhricht, FS 50 Jahre BGH, 2000, Bd. I, S. 83,

93 ff., 105 ff.). Das gilt auch und erst recht bei Vorliegen einer Unterbilanz.

Außerhalb des Insolvenzverfahrens müssen die Gläubiger, soweit sie von der

Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können, deshalb grundsätzlich be-

rechtigt sein, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Gesellschafter geltend zu

machen (zu den im Schrifttum entwickelten unterschiedlichen Haftungsmodel-

len vgl. Ulmer, ZIP 2001, 2021, 2026; Wiedemann, FS 50 Jahre BGH, Bd. II,

2000, S. 353; Karsten Schmidt, NJW 2001, 3577, 3580; Bitter, WM 2001, 2133,

2139; derselbe, Konzernrechtliche Durchgriffshaftung bei Personengesell-

schaften, 2000, S. 90 ff., insbesondere 99 f.; Altmeppen, ZIP 2001, 1837,

1843 f.; derselbe ZIP 2002, 961, 966 f.).

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und im Revisionsverfah-

ren zu unterstellenden Sachverhalt haben die Beklagten zu 2 und 3 diese Vor-

aussetzungen erfüllt. Durch die von ihnen einverständlich vorgenommenen Zu-

griffe auf das Vermögen der K., durch die die Beklagten zu 2 und 3 der Gesell-

schaft die von ihr zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigten Vermögenswerte

entzogen haben, haben sie die Abwicklung der Gesellschaft in einem geordne-

ten, der Verwertung ihres Vermögens zur Befriedigung ihrer Gläubiger dienen-

den Verfahren verhindert und die Gesellschaft in einen masselosen Konkurs

geführt. Sie haben damit selber die Voraussetzungen beseitigt, auf denen ihr

Recht zur Inanspruchnahme einer auf das Gesellschaftsvermögen beschränk-

ten Haftung beruhte und haften deshalb den Gesellschaftsgläubigern für den

Ausfall unmittelbar und persönlich. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahin-

gestellt bleiben, ob der Beklagte zu 3 von dem der K. entzogenen Vermögen,

soweit es der Beklagten zu 1 übertragen worden ist, als möglicher Gesell-

schafter mittelbar etwas erlangt hat. Wie der Senat in dem zitierten Urteil vom

25. Februar 2002 ausgesprochen hat, haftet auch der Gesellschafter den Gläu-

bigern für Ausfälle unter dem Gesichtspunkt des sog. existenzvernichtenden

Eingriffs, der selbst nichts empfangen hat, jedoch durch sein Einverständnis mit

dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitgewirkt

hat. Diese Voraussetzungen treffen auf den Beklagten zu 3 unstreitig zu.

3. Damit die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zur Fällig-

keit der Forderung des Klägers - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag durch die

Parteien - getroffen werden können, ist der Rechtsstreit an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer

Münke