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BGH Urteil vom 26.06.2002 – 2 StR 60/02

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

StPO §§ 338 Nr. 1 Buchst. b, 222 b Abs. 2 Satz 2; GVG §§ 77, 45

Beginnt eine Hauptverhandlung nach begründetem Besetzungseinwand neu, sind

die für den Tag des neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen zur Mitwirkung

berufen; das gilt auch dann, wenn die neue Hauptverhandlung an einem Tag be-

ginnt, der von Anfang an als (Fortsetzungs-)Sitzungstag bestimmt war. In einem sol-

chen Fall setzt die Zulässigkeit einer auf § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO gestützten Rü-

ge nicht stets die namentliche Mitteilung der ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung

voraus.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 StR 60/02 - LG Meiningen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 60/02

URTEIL

vom

26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer

und Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Meiningen vom 12. November 2001 aufgehoben, soweit

der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und

wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen unter Freispruch im übri-

gen bzw. Einstellung des Verfahrens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-

rung ausgesetzt.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfah-

rensrüge Erfolg.

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, die Richterbank sei auf

Seiten der mitwirkenden Schöffen T. V. und U. H. nicht ord-

nungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 b StPO).

1. a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Die Hauptver-

handlung war ursprünglich terminiert auf den 17. Oktober 2001 mit Fortset-

zungsterminen, darunter auch der Termin vom 24. Oktober 2001. Die Schöffen

V. und H. waren die für den 17. Oktober ausgelosten Hauptschöffen.

Sie wurden durch die Geschäftsstelle der Strafkammer zum Termin vom

17. Oktober 2001 nicht geladen und erschienen zum vorgesehenen Sitzungs-

beginn nicht. Die Hauptverhandlung begann verspätet mit dem noch erreichten

Hauptschöffen H. und dem Hilfsschöffen A. P. . Nach Vernehmung

des Angeklagten zur Person erhob der Verteidiger hinsichtlich des Hilfsschöf-

fen den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung. Diesem gab die Kammer

statt. Der Vorsitzende ordnete an, mit der Hauptverhandlung solle neu begon-

nen werden am 24. Oktober 2001, einem der vorgesehenen Fortsetzungster-

mine, in der zuvor mitgeteilten Besetzung mit den Schöffen V. und H. .

In der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2001 machte der Verteidiger

erneut den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung - nunmehr hinsichtlich

beider Schöffen - geltend. Das Landgericht wies den Besetzungseinwand zu-

rück. Es vertrat die Auffassung, die für den ursprünglichen Prozeßbeginn aus-

gelosten Schöffen seien zuständig geblieben, weil die Hauptverhandlung in der

Gerichtsbesetzung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen

konnte.

1. b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, da die Hauptverhandlung

- wie nach einer Aussetzung - neu begonnen habe, seien die Hauptschöffen

der Schöffenliste für den Sitzungstag 24. Oktober 2001 die zur Mitwirkung be-

rufenen Schöffen. Er trägt vor, diese seien nicht identisch mit den Schöffen

V. und H. . Letztere seien in der Schöffenliste für den Terminstag

24. Oktober 2001 weder als Hauptschöffen noch als Ersatz- oder Hilfsschöffen

vorgesehen.

2. Die Rüge ist zulässig und begründet.

a) Das Revisionsvorbringen genügt unter den vorliegenden Umständen

den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Aus dem Vortrag, die für den 24. Oktober 2001 vorgesehenen Haupt-

schöffen seien die zur Mitwirkung berufenen Schöffen, kann entnommen wer-

den, daß es sich um einen ordentlichen Sitzungstag der Kammer handelte

(§§ 77, 45, 47 GVG), für den - wie die Revision weiter ausführt - die Schöffen

V. und H. weder als Hauptschöffen noch als Ersatz- oder Hilfsschöffen

in der Schöffenliste bestimmt gewesen seien. Für die behauptete fehlende

Identität der herangezogenen Schöffen mit den für den 24. Oktober zuständi-

gen Schöffen spricht der Inhalt des Beschlusses, mit dem der Besetzungsein-

wand zurückgewiesen wurde. Bei gegebener Personenidentität hätte es der

Begründung, daß die für den ursprünglichen Prozeßbeginn am 17. Oktober

2001 ausgelosten Schöffen zuständig geblieben seien, nicht bedurft. Es kann

dahinstehen, ob die Revision stets die ordnungsgemäße Besetzung namentlich

mitteilen muß (vgl. für die Fälle der Hinzuziehung von Hilfsschöffen BGH NJW

1991, 50 m.w.N.; BGHSt 36, 138). Bei der vorliegenden besonderen Verfah-

renssituation war es nicht geboten, die Schöffen zu benennen, welche bei rich-

tiger Gesetzesanwendung am 24. Oktober 2001 zur Mitwirkung berufen waren

(vgl. KK-Kuckein StPO, 4. Aufl. § 338 Rdn. 52).

b) Zutreffend geht die Revision davon aus, daß mit den für den

24. Oktober ausgelosten Schöffen hätte verhandelt werden müssen.

Die Auffassung der Kammer, die Zuständigkeit der für den ursprüngli-

chen Prozeßbeginn ausgelosten Schöffen ergebe sich daraus, daß die Haup t-

verhandlung noch innerhalb der vorgesehenen Terminstage beginnen konnte,

ist rechtsfehlerhaft. Schöffen werden nicht für bestimmte Strafverfahren, son-

dern für bestimmte Sitzungstage ausgelost. Nur an den für sie ausgelosten or-

dentlichen Sitzungstagen sind die Hauptschöffen zur Mitwirkung als Richter

berufen (BGHSt 17, 176). Der Vorsitzende ordnete hier nach einem erfolgrei-

chen Besetzungseinwand der Verteidigung (§ 222 b Abs. 2 StPO) an, mit der

Hauptverhandlung solle erneut begonnen werden. Es kann offenbleiben, ob in

einem solchen Fall die Hauptverhandlung auszusetzen

ist (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 222 b Rdn. 12) oder ob sie mit Erlaß

des Beschlusses nach § 222 b Abs. 2 Satz 2 StPO ohne weiteres beendet wird

(vgl. KK-Tolksdorf, 4. Aufl. § 222 b Rdn. 16 m.w.N.), jedenfalls muß mit der

Hauptverhandlung neu begonnen werden (vgl. Schlüchter in SK-StPO § 222 b

Rdn. 23). Von einem faktischen Neubeginn ist zwar auch das Landgericht aus-

gegangen, wie die Anordnung des Vorsitzenden belegt. Eine neue Hauptver-

handlung kann aber nur mit den für den Tag des Neubeginns ausgelosten

Schöffen erfolgen, das hat das Landgericht verkannt. Die für den Sitzungstag

vom 24. Oktober ausgelosten Hauptschöffen waren daher die zur Mitwirkung

berufenen Richter. Die Schöffen V. und H. waren nicht die gesetzli-

chen Richter. Daher war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.

II.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat hinsichtlich der tatbe-

standlichen Anforderungen des § 266 a StGB auf BGH, Beschl. v. 28. Mai 2002

- 5 StR 16/02 - hin (zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Rissing-van Saan Detter Otten

Fischer Elf