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BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 3 StR 176/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen
großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom
28. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-
prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34
Fällen, Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverlet-
zung in drei Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt ist.
Mit dem Wegfall des "Freispruchs im übrigen" entfällt die teilwei-
se Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen
Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Der Senat bemerkt zur Änderung der Urteilsformel:
Der Teilfreispruch entfällt. Die Staatsanwaltschaft hatte den An-
geklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in 80 tatmehrheitlich zusammentreffenden Fällen ange-
klagt, begangen in 30 Fällen durch den Verkäufer S. und
in 50 Fällen durch den Verkäufer H. . Nach den getroffe-
nen Feststellungen veräußerte H. aus Rauschgift aus
vier vom Angeklagten angelegten Vorräten, so daß die Strafkam-
mer die 50 angeklagten Fälle, die sie alle als erwiesen ansah, zu
vier Bewertungseinheiten zusammengefaßt und den Angeklagten
insoweit rechtsfehlerfrei nur wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in vier Fällen verurteilt hat (vgl. BGHR
BtMG § 29 Bewertungseinheit 3, 4 und 13). Beim Wegfall tat-
mehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von Bewer-
tungseinheiten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich
- wie hier - die weggefallenen materiell-rechtlich selbständig an-
geklagten Taten als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen
Verurteilung erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfrei-
spruch 12; BGH NStZ 1994, 547). Denn in einem solchen Fall
wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung
erschöpfend erledigt (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO
25. Aufl. § 260 Rdn. 40, 41). Soweit der Senat in einer einzelnen
früheren Entscheidung (BGH NStZ 1997, 90) eine andere Auffas-
sung vertreten hatte, hält er hieran nicht fest.
Das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der
Änderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu
Ungunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/
Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 6 und 8).
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker