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BGH Beschluss vom 26.06.2002 – 5 StR 53/02

5. Strafsenat

5 StR 53/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Rechtsbeugung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Ange-

klagte nach § 33 Abs. 1 und 2 StGB-DDR auf Bewährung

verurteilt wird. Die Bewährungszeit wird auf ein Jahr fest-

gesetzt. Es wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten

angedroht.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Rechtsbeu-

gung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des An-

geklagten, mit der ein Freispruch erstrebt wird, ist aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. März 2002 unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den

Schuldspruch richtet. Dagegen bedarf der Rechtsfolgenausspruch einer Än-

derung.

Zu Recht hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten, der als

stellvertretender Leiter der Hauptabteilung IX des Ministeriums für Staatssi-

cherheit der DDR an dem Aufenthaltsbeschränkungsverfahren gegen Pro-

fessor Dr. Robert Havemann (vgl. BGHSt 44, 275) beteiligt war, als Beihilfe

zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung bewer-

tet. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht, im Ansatz zutreffend vom

Grundsatz strikter Alternativität ausgehend, angenommen, daß das Recht

der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB milder als

das Recht der DDR sei, weil ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer

zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landge-

richt jedoch übersehen, daß das Recht der DDR im vorliegenden Fall wegen

des Vorliegens bloßer Beihilfe (§ 22 Abs. 4 Satz 1 StGB-DDR) eine außer-

gewöhnliche Strafmilderung nach § 62 Abs. 1 StGB-DDR ermöglicht (vgl.

BGHR StGB § 339 Beihilfe 1). Danach kann u.a. eine leichtere als die ge-

setzlich vorgesehene Strafart, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung

nach § 33 StGB-DDR, angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwie-

gend ist. Während der Generalbundesanwalt angesichts des Unrechtsge-

halts der Tat eine Verurteilung auf Bewährung für fernliegend erachtet und

deshalb Verwerfung der Revision in vollem Umfang beantragt hat, vermag

der Senat nicht auszuschließen, daß der Tatrichter bei Erkennen der Mög-

lichkeit einer außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1,

§ 62 Abs. 1 StGB-DDR auf die nächst der Freiheitsstrafe leichtere Strafart,

nämlich die Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, erkannt hätte.

Der Senat verurteilt deshalb in entsprechender Anwendung der Vor-

schrift des § 354 Abs. 1 StPO den Angeklagten auf Bewährung, setzt eine

Bewährungszeit von einem Jahr fest und droht eine Freiheitsstrafe von drei

Monaten an (§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 StGB-DDR). Für diese Festset-

zung des sich nach allem ergebenden Mindestmaßes der Strafe ist auch be-

stimmend, daß die Behandlung der Sache – jenseits des vom Landgericht

berücksichtigten 25jährigen Zurückliegens des Tatgeschehens – eine be-

achtliche Verzögerung dadurch erfahren hat, daß die Staatsanwaltschaft auf

die Revisionsbegründung des Angeklagten ihre Gegenerklärung erst 14 Mo-

nate später angebracht hat.

Die Liste der angewendeten Vorschriften wird folgendermaßen gefaßt:

§ 131 Abs. 1, § 244, § 22 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1 und 2

Satz 1 bis 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR.

Der angesichts des Revisionsziels eines Freispruchs geringfügige

Teilerfolg des Rechtsmittels führt nicht zu einer Billigkeitsentscheidung ge-

mäß § 473 Abs. 4 StPO.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt RiBGH Schaal ist

durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.

Harms