Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.06.2005 – 5 StR 168/05

5. Strafsenat

5 StR 168/05 (alt: 5 StR 120/97)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4

StPO im Strafausspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte wird auf Bewährung verurteilt. Die Be-

währungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Es wird eine

Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht.

Der Bewährungsbeschluß des Landgerichts ist gegen-

standslos.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu

tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.

Je ein Drittel der in diesem Revisionsverfahren entstan-

denen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen

des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Rechts-

beugung, jeweils in Tateinheit mit (einmal dreifacher) Freiheitsberaubung

(Tatzeiten: 1986 und 1988) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr

und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt

wurde. In diesen beiden Fällen hatte der Senat mit Urteil vom 21. Au-

gust 1997 – 5 StR 120/97 – (NStZ-RR 1997, 359) ein erstes freisprechendes

Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

1. Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf der Grundlage

der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu Fällen der Rechtsbeugung in

DDR-Politstrafsachen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 17. Mai 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet (vgl. neben

dem Senatsurteil im ersten Durchgang nur BGHR StGB § 336 [a. F.] DDR-

Recht 26 und 27 sowie Staatsanwalt 1; jeweils m.w.N.).

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Insoweit hat die

mit der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK durch überlange Verfahrensdauer Erfolg.

Der entsprechende Verstoß wird bereits durch den zeitlichen Abstand

von fast sieben Jahren zwischen der ersten Revisionsentscheidung des Se-

nats und dem Urteil des Landgerichts belegt, zudem vor dem Hintergrund

eines Zeitablaufs seit Begehung der letzten Tat von mittlerweile mehr als

17 Jahren und unter Berücksichtigung der denkbar einfachen Beweis- und

Rechtslage, letzteres jedenfalls nach der ersten Revisionsentscheidung. Eine

zwischenzeitliche Verbindung der Sache mit weiteren Anklagevorwürfen

– insoweit ist dann durchweg absolute Verjährung eingetreten – war nicht

etwa derart sachgerecht, daß sich die massive Verfahrensverzögerung des-

halb hätte rechtfertigen lassen.

Das Landgericht hat eine überlange Verfahrensdauer dann auch zu-

treffend angenommen. Es hat indes die unerläßliche Konsequenz der nähe-

ren Kennzeichnung eines wegen einer solchen Verfahrensverzögerung er-

folgten Strafabschlages (vgl. nur BGHSt 45, 308, 309 f. m.w.N.) außer acht

gelassen. Schon angesichts dessen, daß die Strafe im Vergleich zu anderen

ohne eine derartige Verzögerung abgeurteilten ähnlichen Fällen nicht etwa

besonders niedrig bemessen worden ist, läßt sich nicht ausschließen, daß

sich dieser Fehler bei der Straffindung ausgewirkt hat. Es kommt hinzu, daß

Landgericht und Staatsanwaltschaft dem Angeklagten – erklärbar nur durch

die Verfahrensverzögerung – eine Verfahrenserledigung nach § 153a Abs. 2

StPO angeboten hatten, die allein am Fehlen der Zustimmung des Angeklag-

ten gescheitert war. Die danach verhängte Strafe steht mit der Erwägung

eines solchen Verfahrensabschlusses ganz offensichtlich nicht in Einklang.

Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang noch folgendes

außer acht gelassen: Es ist im Ansatz zutreffend bei der Strafzumessung

vom Grundsatz strikter Alternativität ausgegangen und hat angenommen,

das Recht der Bundesrepublik Deutschland sei im Sinne des § 2 Abs. 3

StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB milder als das Recht der DDR, weil

allein ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer zur Bewährung ausge-

setzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landgericht jedoch nicht be-

dacht, daß wegen der herausgehobenen Besonderheit einer gegen Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung dem Recht der

DDR im vorliegenden Fall die Möglichkeit eine außergewöhnliche Strafmilde-

rung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 25

Nr. 2 StGB-DDR entnommen werden kann (vgl. BGHR StGB § 339 DDR-

Richter 2). Danach wird eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Straf-

art, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, er-

möglicht. Auf diese Weise ist wegen der Eröffnung eines deutlich minderen

Strafrahmens hier ausnahmsweise das DDR-Recht milder im Sinne des § 2

Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB.

3. Über die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs hinaus

macht der Senat von der Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung

selbst Gebrauch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354

Abs. 1 StPO, wie dies in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer weiteren

Verfahrensverzögerung geboten ist (vgl. nur BGH, Beschluß vom 26. Ju-

ni 2002 – 5 StR 53/02).

Der Senat ändert daher den Strafausspruch dahin ab, daß der Ange-

klagte auf Bewährung verurteilt, eine Bewährungszeit in Höhe der Mindest-

dauer von einem Jahr (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR) festgesetzt und eine

Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht wird; die Mindestdauer der

anzudrohenden Freiheitsstrafe von drei Monaten (§ 33 Abs. 2 Satz 3 StGB-

DDR) ist mit Rücksicht auf die tateinheitlichen beträchtlichen Freiheitsberau-

bungen zum Nachteil von vier Personen mindestens in diesem Maße zu

überschreiten.

Der Bewährungs- und Pflichtenbeschluß des Landgerichts wird mit

dieser Rechtsfolgenabänderung gegenstandslos. Die Kostenentscheidung

folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal