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BGH Beschluß vom 14.06.2005 – 5 StR 168/05
5. Strafsenat
5 StR 168/05 (alt: 5 StR 120/97)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Juni 2005 in der Strafsache gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2005
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4
StPO im Strafausspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird auf Bewährung verurteilt. Die Be-
währungszeit wird auf ein Jahr festgesetzt. Es wird eine
Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht.
Der Bewährungsbeschluß des Landgerichts ist gegen-
standslos.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu
tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt.
Je ein Drittel der in diesem Revisionsverfahren entstan-
denen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen
des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Rechts-
beugung, jeweils in Tateinheit mit (einmal dreifacher) Freiheitsberaubung
(Tatzeiten: 1986 und 1988) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. In diesen beiden Fällen hatte der Senat mit Urteil vom 21. Au-
gust 1997 – 5 StR 120/97 – (NStZ-RR 1997, 359) ein erstes freisprechendes
Urteil des Landgerichts auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
1. Die unbeschränkte Revision des Angeklagten ist auf der Grundlage
der gefestigten Rechtsprechung des Senats zu Fällen der Rechtsbeugung in
DDR-Politstrafsachen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 17. Mai 2005 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,
soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet (vgl. neben
dem Senatsurteil im ersten Durchgang nur BGHR StGB § 336 [a. F.] DDR-
Recht 26 und 27 sowie Staatsanwalt 1; jeweils m.w.N.).
2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Insoweit hat die
mit der Revision erhobene Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK durch überlange Verfahrensdauer Erfolg.
Der entsprechende Verstoß wird bereits durch den zeitlichen Abstand
von fast sieben Jahren zwischen der ersten Revisionsentscheidung des Se-
nats und dem Urteil des Landgerichts belegt, zudem vor dem Hintergrund
eines Zeitablaufs seit Begehung der letzten Tat von mittlerweile mehr als
17 Jahren und unter Berücksichtigung der denkbar einfachen Beweis- und
Rechtslage, letzteres jedenfalls nach der ersten Revisionsentscheidung. Eine
zwischenzeitliche Verbindung der Sache mit weiteren Anklagevorwürfen
– insoweit ist dann durchweg absolute Verjährung eingetreten – war nicht
etwa derart sachgerecht, daß sich die massive Verfahrensverzögerung des-
halb hätte rechtfertigen lassen.
Das Landgericht hat eine überlange Verfahrensdauer dann auch zu-
treffend angenommen. Es hat indes die unerläßliche Konsequenz der nähe-
ren Kennzeichnung eines wegen einer solchen Verfahrensverzögerung er-
folgten Strafabschlages (vgl. nur BGHSt 45, 308, 309 f. m.w.N.) außer acht
gelassen. Schon angesichts dessen, daß die Strafe im Vergleich zu anderen
ohne eine derartige Verzögerung abgeurteilten ähnlichen Fällen nicht etwa
besonders niedrig bemessen worden ist, läßt sich nicht ausschließen, daß
sich dieser Fehler bei der Straffindung ausgewirkt hat. Es kommt hinzu, daß
Landgericht und Staatsanwaltschaft dem Angeklagten – erklärbar nur durch
die Verfahrensverzögerung – eine Verfahrenserledigung nach § 153a Abs. 2
StPO angeboten hatten, die allein am Fehlen der Zustimmung des Angeklag-
ten gescheitert war. Die danach verhängte Strafe steht mit der Erwägung
eines solchen Verfahrensabschlusses ganz offensichtlich nicht in Einklang.
Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang noch folgendes
außer acht gelassen: Es ist im Ansatz zutreffend bei der Strafzumessung
vom Grundsatz strikter Alternativität ausgegangen und hat angenommen,
das Recht der Bundesrepublik Deutschland sei im Sinne des § 2 Abs. 3
StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB milder als das Recht der DDR, weil
allein ersteres die Möglichkeit der Verhängung einer zur Bewährung ausge-
setzten Freiheitsstrafe eröffne. Hierbei hat das Landgericht jedoch nicht be-
dacht, daß wegen der herausgehobenen Besonderheit einer gegen Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung dem Recht der
DDR im vorliegenden Fall die Möglichkeit eine außergewöhnliche Strafmilde-
rung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 25
Nr. 2 StGB-DDR entnommen werden kann (vgl. BGHR StGB § 339 DDR-
Richter 2). Danach wird eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Straf-
art, namentlich eine Verurteilung auf Bewährung nach § 33 StGB-DDR, er-
möglicht. Auf diese Weise ist wegen der Eröffnung eines deutlich minderen
Strafrahmens hier ausnahmsweise das DDR-Recht milder im Sinne des § 2
Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 1 EGStGB.
3. Über die danach gebotene Aufhebung des Strafausspruchs hinaus
macht der Senat von der Möglichkeit einer Verurteilung auf Bewährung
selbst Gebrauch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 354
Abs. 1 StPO, wie dies in Fällen dieser Art zur Vermeidung einer weiteren
Verfahrensverzögerung geboten ist (vgl. nur BGH, Beschluß vom 26. Ju-
ni 2002 – 5 StR 53/02).
Der Senat ändert daher den Strafausspruch dahin ab, daß der Ange-
klagte auf Bewährung verurteilt, eine Bewährungszeit in Höhe der Mindest-
dauer von einem Jahr (§ 33 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR) festgesetzt und eine
Freiheitsstrafe von sieben Monaten angedroht wird; die Mindestdauer der
anzudrohenden Freiheitsstrafe von drei Monaten (§ 33 Abs. 2 Satz 3 StGB-
DDR) ist mit Rücksicht auf die tateinheitlichen beträchtlichen Freiheitsberau-
bungen zum Nachteil von vier Personen mindestens in diesem Maße zu
überschreiten.
Der Bewährungs- und Pflichtenbeschluß des Landgerichts wird mit
dieser Rechtsfolgenabänderung gegenstandslos. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
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