BGH Beschluss vom 26.06.2002 – VIII ZB 50/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24. April 2002 wird auf ihre Kosten verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 240 €
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für
diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die
Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht von
einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002
- IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst