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BGH Beschluss vom 27.06.2002 – 4 StR 158/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

4 StR 158/02

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 29. November 2001 dahin

geändert, daß die Angeklagten jeweils wegen versuch-

ten Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf ei-

nen Kraftfahrer, versuchter schwerer räuberischer Er-

pressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt werden.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Mordes

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen räuberischen An-

griffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer

Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Mit ihren

Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel führen jeweils zur Änderung des Schuld- und des Straf-

ausspruchs; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Beschwerdeführer beanstanden zu Recht die Annahme zweier

rechtlich selbständiger Taten.

Zutreffend hat das Landgericht den von den Angeklagten gemeinschaft-

lich begangenen Versuch, das Opfer zu töten, als versuchten Verdeckungs-

mord gewertet, denn die Angeklagten hatten von Anfang an ein zweiaktiges

Geschehen geplant (vgl. BGH NStZ 2001, 194). Nach den Feststellungen sollte

das Opfer zunächst unter Einsatz der mitgeführten Gaspistolen, von denen ei-

ne mit einer Schreckschußpatrone und die andere mit einer Gaspatrone gela-

den war, gezwungen werden, mit seinem Pkw zu einem abgelegenen Ort zu

fahren, wo ihm sein Geld und sonstige Wertgegenstände abgenommen werden

sollten. Sodann sollte das Opfer zur Verdeckung dieser in Tateinheit mit einem

räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer begangenen schweren räuberischen

Erpressung, also einer anderen Tat im Sinne des § 211 StGB (vgl. BGH aaO),

getötet werden.

Der von den Angeklagten in Ausführung dieses Planes zur Verdeckung

der Vortat zum Nachteil des Opfers begangene Mordversuch sowie die vom

Landgericht zutreffend als räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer in Tatein-

heit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung gewertete Vortat sind

jedoch keine rechtlich selbständige Taten, sondern eine Tat im Rechtssinne

(§ 52 StGB; vgl. BGH aaO; StraFo 1999, 100), was der Verurteilung wegen

versuchten Verdeckungsmordes nicht entgegensteht (vgl. BGHR StGB § 52

Abs. 1 Handlung, dieselbe 22). Daß der Versuch der Angeklagten, das Tatop-

fer zur Herausgabe von Bargeld zu zwingen, fehlschlug, weil dieses kein Bar-

geld bei sich hatte, bildet entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts

keine Zäsur. Der Erpressungsversuch war nicht, wie das Landgericht meint,

bereits mit dem Scheitern des Vorhabens, Bargeld zu erlangen, beendet. Als

die Angeklagten das Tatopfer zwangen, das Auto zu verlassen, um es, wie ge-

plant, zu töten, wollten sie sich nach den getroffenen Feststellungen vielmehr

auch Wertgegenstände des Opfers und dessen Auto verschaffen. Dem ent-

spricht, daß der Angeklagte W. mit einem Taschenmesser in Tötungsab-

sicht auf das Opfer einstach, während der Angeklagte N. gleichzeitig - im

Ergebnis ohne Erfolg - das Auto des Tatopfers nach Wertgegenständen durch-

suchte. Die Tat, die mit der Tötung des Opfers verdeckt werden sollte, war so-

mit erst beendet, als die Angeklagten ohne Beute flüchteten. Das gesamte Ge-

schehen bildet daher eine natürliche Handlungseinheit.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht

dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten gegen den geän-

derten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der gegen die

Angeklagten jeweils verhängten beiden Einzelstrafen; sie berührt jedoch den

Schuldumfang nicht. Die bisherigen Gesamtfreiheitsstrafen können daher je-

weils als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 119,

120; Beschluß vom 16. Oktober 2001 - 4 StR 415/01).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-

billig, die Beschwerdeführer jeweils mit den gesamten Kosten und Auslagen

ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible