Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.10.2001 – 4 StR 415/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 415/01

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober

2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 11. Juni 2001 dahin abgeän-

dert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei

tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: vier und drei Jahre) verur-

teilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-

klagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Vorgehen des Angeklagten gegen die Eheleute S. ist entgegen

der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als

zwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung

kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen,

wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiede-

ner Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in

derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten

wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen-

hangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche

Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 1, 5, 9).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen

stach der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tötungsentschlusses mit

einem sogenannten Butterflymesser wechselseitig, in räumlich und zeitlich un-

mittelbar zusammenhängender Weise auf die Eheleute S. ein.

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht dem

nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen

den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden Einzel-

strafen, sie berührt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherige Gesamts-

trafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR

1999, 119, 120; Beschluß vom 4. Februar 2000 - 2 StR 615/99 - m.w.N.).

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-

billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible