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BGH Beschluss vom 16.10.2001 – 4 StR 415/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober
2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 11. Juni 2001 dahin abgeän-
dert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei
tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: vier und drei Jahre) verur-
teilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-
folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Vorgehen des Angeklagten gegen die Eheleute S. ist entgegen
der Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als
zwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung
kann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen,
wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiede-
ner Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in
derartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten
wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen-
hangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche
Handlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 1, 5, 9).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen
stach der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tötungsentschlusses mit
einem sogenannten Butterflymesser wechselseitig, in räumlich und zeitlich un-
mittelbar zusammenhängender Weise auf die Eheleute S. ein.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht dem
nicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen
den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden Einzel-
strafen, sie berührt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherige Gesamts-
trafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR
1999, 119, 120; Beschluß vom 4. Februar 2000 - 2 StR 615/99 - m.w.N.).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-
billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible