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BGH Beschluß vom 27.06.2002 – 4 StR 28/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
27. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanoviæ,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts B. vom 22. Dezember 2000 im Fall
B II 5 (Dienstreise nach K. ) mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des
Landgerichts Essen zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten "Schußwaf-
fenbesitzes" in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Geld-
strafe verurteilt. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit in zwei Fällen hat es ihn teils
aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsan-
waltschaft rügt mit ihrer auf die Freisprechung des Angeklagten beschränkten
Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel,
das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertreten
wird, hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist
es unbegründet.
I.
Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde hat das Landgericht fol-
gende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war als Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor Leiter
des Liegenschaftsamts der Stadt B. und in dieser Funktion u.a. maßgeblich
in die Anbahnung und Abwicklung von Wirtschaftsförderungsprojekten der
Stadt eingebunden, wenn der Erwerb oder der Verkauf von städtischen Grund-
stücken anstand. Sowohl bei der Anbahnung als auch bei der Durchführung
solcher Verträge war es üblich, daß sich die Vertreter der Stadt und (mögliche)
Investoren bei Verhandlungen und Besprechungen gegenseitig, etwa zu Ge-
schäftsessen, einluden. Bei der Stadt B. war für derartige Ausgaben eigens
ein sog. "Wirtschaftsförderungsrepräsentationsfond" eingerichtet.
Mit den K. Investoren Br. und T. stand die Stadt B. im Rah-
men eines großen Wirtschaftsförderungsprojekts (Bebauung eines städtischen
Grundstücks mit einem Hotel der Vier-Sterne-Kategorie) bereits in vertraglicher
Beziehung. Außerdem beteiligten sich Br. und T. an einem Investoren-
wettbewerb, der von der Stadt im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung
eines weiteren Geländes ausgeschrieben war. Diese Verbindungen waren An-
laß für zwei Dienstreisen, die der Angeklagte im Mai 1994 und im September
1994 jeweils in Begleitung eines weiteren Amtsträgers der Stadt B. nach
Be. und nach K. unternahm, um sich mit T. und Br. zu Besprechungen
zu treffen. Bei diesen Dienstreisen kam es zu diversen Einladungen der Ver-
treter der Stadt durch die Investoren.
In Be. bezahlten T. und Br. zunächst an einer Hotelbar alkoholi-
sche Getränke, u.a. die vom Angeklagten konsumierten fünf Glas Bier. Eine
anschließend in einem Bistro angefallene Rechnung beglichen die Vertreter
der Stadt B. . Einer weiteren Einladung der Investoren in einen Nachtclub
leisteten die Amtsträger ebenfalls Folge, wobei sie zunächst nicht erkannten,
daß es sich bei dem Club um einen bordellähnlichen Betrieb handelte. T.
und Br. verfolgten mit dieser Einladung die Absicht, die Beamten in eine ver-
fängliche Situation zu bringen und durch die Bezahlung etwaiger in Anspruch
genommener Dienste von Prostituierten zu veranlassen, sich bei künftigen,
insbesondere die Abwicklung des Hotelprojekts betreffenden, Entscheidungen
zu ihren Gunsten zu verwenden. Nachdem der Angeklagte den Charakter des
Etablissements erkannt hatte, verließ er nach dem Verzehr von zwei bis drei
Glas Bier, die die Investoren bezahlten, die Bar, ohne die Dienste von Prosti-
tuierten entgegenzunehmen. Er fuhr mit Br. , der sich in Begleitung von zwei
Prostituierten aus dem Nachtclub befand, zurück zum Hotel. Man hielt sich zu-
nächst noch gemeinsam an der Hotelbar auf, bevor sich Br. mit einer Prosti-
tuierten auf sein Zimmer zurückzog. Das Angebot der zweiten Prostituierten,
den Angeklagten auf dessen Zimmer zu begleiten, lehnte dieser ab. Seine Ze-
che an der Hotelbar bezahlte der Angeklagte selbst.
In K. luden die Investoren die Amtsträger zunächst zum Mittagessen in
ein Restaurant ein. Wiederum in der Absicht, die Beamten durch die Inan-
spruchnahme von Bordelleistungen auf Kosten der Investoren zu bestechen,
um so deren begünstigende Einflußnahme bei künftigen Investitionen zu errei-
chen, besuchte man anschließend gemeinsamen einen sog. "Sauna-Club", in
welchem T. sofort Champagner bestellte. Als sich alsbald "Damen" hinzu-
gesellten, war dem Angeklagten klar, daß es sich auch bei diesem Club um ein
Bordell handelte. Er erkannte zudem die Absicht der Investoren, ihn zur Inan-
spruchnahme von Bordelleistungen zu animieren und diese zu bezahlen.
Trotzdem verblieb er in dem Etablissement und trank noch Bier und Mineral-
wasser. Außerdem begab er sich mit einer Prostituierten für eine halbe Stunde
auf deren Zimmer. Er fragte sie danach, wieviel sie bekomme und sie antwor-
tete, "sie bekomme 150 DM, was aber sicherlich von den anderen Herren
übernommen werde". Darauf antwortete der Angeklagte, der die Situation ge-
gen Ende der Begegnung mit der Prostituierten als heikel und peinlich emp-
fand, daß er das nicht wolle und händigte ihr 150 DM aus. Er verließ kurz dar-
auf - nach einer Verweildauer von ca. drei Stunden - den Saunaclub, ohne sich
um die Bezahlung der insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu
kümmern.
II.
Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zu Unrecht macht die Revision
geltend, die Strafkammer habe gegen § 245 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO versto-
ßen, weil sie dem Zeugen Br. rechtsfehlerhaft ein umfassendes Auskunfts-
verweigerungsrecht nach § 55 StPO, auf welches sich dieser berufen habe,
eingeräumt und deshalb von dessen erneuter Ladung und Vernehmung zur
Sache abgesehen habe. Die Wertung der Strafkammer, daß es keine für das
vorliegende Strafverfahren bedeutsame Frage gebe, die der Zeuge, dessen
eigenes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vorteilsgewährung in
den verfahrensgegenständlichen Fällen am 23. Oktober 1998 gemäß § 153 a
Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt worden war, be-
antworten könne, ohne sich selbst der Vorteilsgewährung oder der Bestechung
in (mindestens zwei) weiteren Fällen zu belasten, ist nicht zu beanstanden.
Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermessen-
sentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu über-
prüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104,
105; 43, 321, 326). Solche sind nicht ersichtlich.
Die Strafkammer hat den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts
des Zeugen nicht verkannt. Zwar ist in § 55 StPO nur von der Auskunftsver-
weigerung auf einzelne Fragen die Rede. Jedoch kann ein Zeuge die Auskunft
dann insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafba-
ren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß eine Trennung nicht
möglich ist (BGH StV 1987, 328, 329; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1).
Von einem solchen Zusammenhang geht das Landgericht in rechtlich nicht zu
beanstandender Weise aus. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beste-
chung der Geschäftspartner zur "Geschäftsdevise" der Investoren T. und
Br. gehörte. Die Wertung der Strafkammer, die wahrheitsgemäße Beantwor-
tung von Fragen zu den verfahrensgegenständlichen Tatkomplexen könnte
Rückschlüsse auf ein systematisches, vom Zeugen mit initiiertes Tatverhalten
bereits in früherer Zeit und damit auf weitere, von der Einstellung nach § 153 a
StPO nicht erfaßte Straftaten zulassen, entbehrt deshalb angesichts der si-
chergestellten Bewirtungsbelege vom Januar 1994 und Januar 1995 nicht jeder
Tatsachengrundlage und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH
NJW 1957, 551, 552).
Mögliche weitere einschlägige Taten des Zeugen Br. aus den Jahren
1994 und 1995 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
nicht verjährt. Die Strafkammer hat insoweit die Reichweite der Unterbre-
chungswirkung der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts B. vom
24. August 1998 gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB zutreffend beurteilt. Das ent-
scheidende Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungshand-
lung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde, dessen Bestimmung
sich maßgeblich danach richtet, was mit der richterlichen Handlung bezweckt
wird (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 3; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1
m.w.N.). Diesen Grundsätzen ist die Strafkammer gefolgt. Nach dem Wortlaut
der Durchsuchungsanordnung bezog sich der Verfolgungswille der Staatsan-
waltschaft auf die Gesamtheit der korruptiven Verflechtungen des Zeugen mit
Vertretern der Stadt B. im Rahmen bestehender oder in Anbahnung begriffe-
ner Geschäftsbeziehungen. Der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens
gegen den Zeugen Br. stünde deshalb auch kein Verfahrenshindernis entge-
gen.
III.
Während der Freispruch in Fall 1 (Be. ) im Ergebnis auch sachlich-
rechtlicher Nachprüfung standhält, begegnen die Ausführungen, mit denen das
Landgericht in Fall 2 (K. ) ein strafbares Verhalten verneint, durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
1. Komplex Be.
Ein Ermessensbeamter, der sich einen Vorteil versprechen läßt oder ei-
nen solchen annimmt, macht sich nur dann der Bestechlichkeit schuldig, wenn
er sich durch sein Verhalten ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigt, bei
seiner zukünftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte
walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben. Bei
der Prüfung, ob eine Unrechtsvereinbarung dieser Art vorliegt, ist zu bedenken,
daß nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung gewährte
Vorteil zu dem Zweck gegeben sein muß, das weitere dienstliche Verhalten
des Amtsträgers in unerlaubter Weise zu beeinflussen, sondern daß er seinen
Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit haben kann
(BGHSt 15, 239, 251 f.).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auf der Hand, daß die von den
Investoren übernommene Bezahlung von fünf Glas Bier an der Hotelbar ein
vom Tatbestand des § 332 StGB bzw. des § 331 StGB nicht erfaßtes, dem An-
laß des Zusammentreffens und der sozialen Stellung des Angeklagten
adäquates gesellschaftliches Verhalten darstellt (vgl. auch BGHSt 31, 264,
279). Dies wird umso deutlicher als bei Gegenbesuchen der Investoren ent-
sprechende Einladungen seitens der Stadt B. erfolgten.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die zwei bis drei Glas Bier, die der
Angeklagte im Club R. getrunken hat und deren Bezahlung ebenfalls von
den Investoren übernommen worden ist. Zwar stellt die Einladung zum Besuch
eines Bordells, keine einem Amtsträger gegenüber angemessene "Höflich-
keitsgeste" dar. Sie war hier von den Investoren auch nicht als solche gedacht,
sondern diente dem Ziel, die B. Amtsträger in eine verfängliche Situation zu
bringen und sie durch die Bezahlung in Anspruch genommener Dienste von
Prostituierten zu veranlassen, insbesondere das Hotelprojekt "H. " im Sin-
ne der Investoren zu fördern.
In Be. hat sich der Angeklagte einen Bordellbesuch jedoch weder ver-
sprechen lassen, noch hat er eine derartige Einladung angenommen. Vielmehr
hat er, nachdem er den Charakter der Bar erkannt hat, keine weiteren Geträn-
ke bestellt, sondern den Club "unter dem Eindruck eindeutiger Annäherungs-
versuche einiger Damen" - wenn auch nicht sofort, so doch einige Zeit später -
verlassen, obwohl sich einer der Investoren bemühte, ihn zum Bleiben zu be-
wegen. Indem er sich damit den Korrumpierungsversuchen der Investoren, die
auf die Inanspruchnahme der bordellspezifischen Leistungen gerichtet waren,
entzogen hat, ist die in § 332 StGB vorausgesetzte Unrechtsvereinbarung nicht
zustandegekommen.
Sie kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte
- nunmehr in Kenntnis des bordellartigen Charakters des Nachtclubs - davon
abgesehen hat, den Investoren die von diesen nach ihrer Auskunft bereits be-
glichene Zeche für zwei bis drei Glas Bier zu erstatten. Sowohl für die Investo-
ren als auch für einen Außenstehenden war dieses Verhalten nicht geeignet,
den Eindruck der Käuflichkeit zu erwecken, sondern es bietet - der Einlassung
des Angeklagten zu seinen subjektiven Vorstellungen entsprechend - das Bild
eines Amtsträgers, der eine verfängliche Situation beenden will, ohne die Ge-
genseite, deren anrüchige Geschäftspraktiken ihm zu diesem Zeitpunkt noch
nicht bekannt waren, vor den Kopf zu stoßen und eine bis dahin gedeihliche
geschäftliche Zusammenarbeit für die Zukunft zu belasten. Das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung, das geschütztes Rechtsgut der
Bestechungstatbestände ist (BGH NStZ 1985, 497, 499 m.w.N.; BGHR StGB
§ 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 6; NStZ 2001, 425, 426), war damit nicht gefährdet.
Eine tatbestandsmäßige Unrechtsvereinbarung liegt daher insoweit nicht vor.
Auch aus dem anschließenden Verhalten des Angeklagten an jenem
Abend ergibt sich nichts anderes. Zwar würde allein die Inanspruchnahme ei-
nes von einem Geschäftspartner bezahlten "Begleitservice" auch ohne die Ge-
währung weiterer Dienstleistungen mit sexuellem Bezug entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts einen Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände
darstellen. Nach seiner vom Landgericht für unwiderlegt erachteten Einlassung
hat der Angeklagte den nachfolgenden, relativ kurzen Aufenthalt an der Hotel-
bar in Begleitung des Investors Br. und zweier Prostituierter jedoch nicht als
eine ihm zugewendete geldwerte Leistung erkannt, weil Br. die Prostituierten
als "seine Gäste" bezeichnet hatte. Danach fehlte es dem Angeklagten im Zeit-
punkt der Annahme des Vorteils jedenfalls an einem entsprechenden Vorteils-
bewußtsein (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915). Nach Erkennen seines Irrtums hat
der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - den Kontakt zu den Prosti-
tuierten unter Begleichung der noch offenen Getränkerechnung an der Hotel-
bar unverzüglich abgebrochen; ihm angebotene sexuelle Dienste auf seinem
Zimmer hat er abgelehnt.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß die Glaubhaftigkeit der
Einlassung des Angeklagten, auf die sich die Feststellungen des Landgerichts
in wesentlichen Teilen stützen, angesichts des späteren Verhaltens des Ange-
klagten in K. zweifelhaft erscheint. Da die Darstellung des Angeklagten vor
dem Hintergrund des von den Investoren mit allen Mitteln verfolgten Konzepts,
Amtsträger in verfängliche Situationen zu verwickeln, nicht gänzlich lebens-
fremd ist, entgegenstehende Zeugenaussagen nicht zur Verfügung stehen und
immerhin denkbar erscheint, daß der Angeklagte erst bei einem weiteren Zu-
sammentreffen mit den Investoren in K. den Verlockungen eines Bordellbe-
suchs erlegen ist, stellt die Wertung des Landgerichts jedoch eine mögliche
und damit der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogene Beweiswürdigung
dar.
2. Komplex K.
Soweit das Landgericht den Freispruch damit begründet hat, dem Ange-
klagten könne nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit wi-
derlegt werden, daß dieser die Dienste der von ihm in Anspruch genommenen
Prostituierten letztlich doch selbst bezahlt und deshalb keinen Vorteil im Sinne
der Bestechungstatbestände angenommen hat, greift diese Überlegung zu
kurz. Die Revision rügt mit Recht, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der
Angeklagte den Tatbestand des § 332 bzw. des § 331 StGB nicht in der Weise
verwirklicht hat, daß er sich von den Investoren einen in der Bezahlung sexu-
eller Leistungen durch eine Prostituierte liegenden Vorteil hat versprechen las-
sen. Eine solche Prüfung drängte sich nach den zu diesem Tatkomplex getrof-
fenen Feststellungen auf.
Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist
bereits vollendet, wenn der Amtsträger dem Versprechenden seine Bestech-
lichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt (BGHR StGB
§ 332 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NJW 1989, 914, 915; Cramer in Schön-
ke/Schröder StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 331
Rdn. 19). Es kommt nicht darauf an, ob der versprochene oder geforderte Vor-
teil tatsächlich angenommen wurde. Für die Vollendung der Tat in der Bege-
hungsform des Sichversprechenlassens ist vielmehr allein maßgeblich, daß
eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist.
Ob das Verhalten eines Amtsträgers auf ein entsprechendes Angebot als kon-
kludente Zustimmung, d.h. als eine auf den Abschluß einer Unrechtsvereinba-
rung gerichtete Willenserklärung auszulegen ist, richtet sich nach den den Be-
teiligten bekannten Umständen des Einzelfalles (vgl. Tröndle/Fischer aaO).
Dies zugrundegelegt, liegt es nach den getroffenen Feststellungen na-
he, daß die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und den Inve-
storen bereits zustandegekommen war, als der Angeklagte erkannte, daß er
"hinsichtlich des Verzehrs und sonstiger Leistungen in dem Bordellbetrieb auf
Kosten der Investoren eingeladen" war (UA 38), gleichwohl weiter dort verblieb,
Getränke zu sich nahm und sich schließlich mit der Prostituierten in das
Séparée zurückzog. Nicht nur hatten die Investoren - konkludent - ein Angebot
zu einem kostenlosen Bordellbesuch abgegeben, sondern der Angeklagte bot
durch sein Verhalten für Außenstehende auch das Bild, diese Leistungen in
Anspruch nehmen zu wollen. So wurde der Aufenthalt des Angeklagten im
Séparée von Anwesenden mit den Worten kommentiert "Da kann man mal se-
hen, wenn es etwas umsonst gibt ...". In Anbetracht der vorausgegangenen
einschlägigen Ereignisse in Be. lagen die anrüchigen Geschäftsmethoden
der Investoren und die mit deren Angebot verbundenen korruptiven Absichten
nunmehr für den Angeklagten offen zu Tage. Auch der erforderliche Bezug der
Tathandlung zu hinreichend bestimmten Diensthandlungen des Angeklagten im
Rahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden bzw. in Anbahnung be-
griffenen Geschäftsbeziehungen lag vor (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1
Unrechtsvereinbarung 2 und 4). Selbst wenn man mit dem Landgericht zugun-
sten des Angeklagten unterstellt, daß er später die Prostituierte selbst ent-
lohnte, "weil er die Situation wenigstens gegen Ende seiner Begegnung mit der
Prostituierten als heikel und peinlich empfunden hat" (UA 60), schließt dies die
Tatbestandsverwirklichung nicht aus, da die Vollendung des Tatbestands in
der Alternative des Sichversprechenlassens, wie dargelegt, nicht die spätere
Annahme des versprochenen Vorteils voraussetzt (vgl. BGH NJW 1989, 914,
915). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung ist
vielmehr bereits durch die vorausgegangene Unrechtsvereinbarung gefährdet.
Der Senat kann in der Sache gleichwohl nicht selbst entscheiden, weil
die Strafkammer keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat.
Der neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daß ein Ermessensbe-
amter dann vorsätzlich im Sinne des § 332 StGB handelt, wenn er sich bewußt
ist, er erwecke durch sein Tun nach außen hin den Anschein der Käuflichkeit
und im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens gewillt war, den versprochenen
Vorteil auch anzunehmen (vgl. BGH NJW 1989, 914, 916; einschränkend
Kuhlen in NK-StGB 11. Lfg. § 331 Rdn. 28 ff.).Ob eine etwaige Bezahlung der
Prostituierten durch den Angeklagten angesichts des Umstandes, daß er dies
den Investoren nicht offenbart hat, geeignet sein kann, seinen Annahmewillen
im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens des Vorteils in Zweifel zu ziehen,
wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.
Wegen des engen Zusammenhangs der objektiven und subjektiven
Tatseite sieht der Senat von der Möglichkeit ab, die an sich rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten.
Eine durch die bisherigen Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende
eigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist vielmehr hier vorzugswür-
dig (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02).
IV.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-
res Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible