BGH Urteil vom 27.06.2002 – I ZR 103/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Juni 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. März 2000 wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Anhänger einer von Dr. Moshe Feldenkrais (1904 -
1984) entwickelten Methode, im Wege körperlichen und psychischen Trainings
ein Bewußtsein für Bewegungsabläufe zu entwickeln, um damit Störungen die-
ser Bewegungsabläufe und bei ihnen auftretende Schmerzen zu beseitigen
oder jedenfalls zu verringern.
Der Kläger zu 1 war mehrere Jahre lang Schüler von Dr. Feldenkrais
und erhielt von ihm eine Ausbildung als Lehrer. Er unterrichtet und trainiert
Einzelpersonen und Gruppen in der von Feldenkrais entwickelten Methode und
bildet auch Lehrer für diese Methode aus. Der Kläger zu 2 ist ein seit 1991 ein-
getragener Verein, der u.a. für den Kläger zu 1 Kurse der genannten Art orga-
nisiert.
Der Beklagte, ein seit 1985 eingetragener Verein, ist Mitglied der "Inter-
national Feldenkrais Federation", der weitere "Gilden", unter anderem in den
USA, angehören. Der Beklagte ist Inhaber folgender eingetragener Marken:
"Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung", Nr. 1 133 123, einge- tragen am 12. Januar 1989 (Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern),
"Feldenkrais - Funktionale Integration", Nr. 1 133 122, eingetragen am 12. Januar 1989 (Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich nonverbal durchgeführte Form der Anleitung von Einzelpersonen zu Bewegungen, um ge- wohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu er- kennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern),
"Feldenkrais", Nr. 1 133 124, eingetragen am 12. Januar 1989 (Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen, in Gruppen- und Einzelarbeit, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern),
"Feldenkrais-Methode", Nr. 1 134 056, eingetragen am 1. Februar 1989 (Dienstleistungen: Ausbildung, nämlich Anleitung zu Bewegungen, in Gruppen- und Einzelarbeit, um gewohnheitsmäßige Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und andere ökonomische Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern).
Für die "Feldenkrais-Foundation Inc." waren die folgenden Marken ein-
getragen:
"Feldenkrais-Methode", Nr. 1 068 266, eingetragen am 17. Sep- tember 1984,
"Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung", Nr. 1 072 272, einge- tragen am 8. Januar 1985 und
"Feldenkrais - Funktionale Integration", Nr. 1 073 984, eingetragen am 21. Februar 1985.
Diese Marken, die ähnliche Dienstleistungsverzeichnisse aufweisen wie
die zuvor angeführten Marken des Beklagten, wurden im Jahre 1994 auf den
Beklagten umgeschrieben.
Der Beklagte richtete unter dem 1. Februar 1994 ein Schreiben an die
Teilnehmer vom Kläger zu 1 angebotener Kurse, in dem er diesem die Erfah-
rung und Berechtigung absprach, in der Feldenkrais-Methode auszubilden. Der
Kläger zu 1 ist der Auffassung, der Beklagte spreche ihm darin auch die Be-
rechtigung ab, die für den Beklagten als Marken eingetragenen Begriffe zu be-
nutzen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zunächst durch Teilurteil
vom 31. August 1995 - unter Aufhebung eines zuvor ergangenen klageabwei-
senden Versäumnisurteils - den Klageanträgen auf Verbot der in dem vorge-
nannten Schreiben enthaltenen, als geschäftsschädigend angesehenen Äuße-
rungen und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten stattge-
geben und die auf Unterlassung angeblich unrichtiger Werbebehauptungen der
Kläger gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen. Über die Löschungs-
klage der Kläger gegen die auf Antrag des Beklagten eingetragenen Marken
hat das Landgericht nicht entschieden. Auf die Berufung des Beklagten hat das
Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht
zurückverwiesen, weil der Erlaß eines Teilurteils unzulässig gewesen sei.
Vor dem Landgericht hat der Kläger zu 2 seine Klage zurückgenommen.
Das Landgericht hat alsdann entschieden:
I. 1. Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 2. Februar 1995 wird, soweit es die Klage des Klägers zu 1 zum Gegenstand hat, aufgehoben.
2. Auf die Klage des Klägers zu 1 wird der Beklagte unter Andro- hung von Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen,
gegenüber Kursteilnehmern der vom Kläger zu 1 durchge- führten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen in der Feldenkrais-Methode oder sonstwie in der Öffentlichkeit wörtlich oder sinngemäß zu be- haupten oder zu verbreiten, daß
a) der Kläger zu 1 nicht berechtigt ist, zur Bezeichnung oder Beschreibung der von ihm organisierten bzw. durchge- führten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaß-
nahmen die Begriffe "Feldenkrais" und/oder "Feldenkrais- Methode" und/oder "Funktionale Integration" und/oder "Feldenkrais - Bewußtheit und Bewegung" zu benutzen;
b) der Kläger zu 1 nicht berechtigt ist, die gemäß Buchst. a genannten Bezeichnungen in der Weise für die von ihm durchgeführten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen zu gebrauchen, daß ebenfalls die Kursteilnehmer, die die entsprechenden Aus- bildungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen haben, be- rechtigt sind, die gemäß Buchst. a genannten Bezeichnun- gen als Hinweis und/oder Bezeichnung der von ihnen ab- solvierten Ausbildungsmaßnahmen zu verwenden;
c) der Kläger zu 1 nicht die notwendige Erfahrung besitzt, in
der Feldenkrais-Methode auszubilden, und
d) die vom Kläger zu 1 durchgeführten bzw. organisierten Kurse, Trainings- oder sonstigen Ausbildungsmaßnahmen nicht als Teil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt sind.
3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1 den Schaden zu erstatten, der ihm durch die vorstehend zu 2. a) bis 2. d) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
...
Die gegen beide Kläger erhobene Widerklage auf Unterlassung der
Verwendung der Wortmarken des Beklagten zur Bezeichnung der von ihnen
angebotenen und erbrachten Dienstleistungen hat das Landgericht abgewie-
sen.
Im erneuten Berufungsverfahren hat der Beklagte beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1. das Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen insoweit auf- rechtzuerhalten, als auch die Klage des Klägers zu 1 abgewie- sen wird;
2. auf die Widerklage hin den Klägern unter Androhung von Ord- nungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Ausbildungsbe- reich, nämlich Anleitung zu Bewegungen, um gewohnheitsmäßi- ge Bewegungs- und Haltungsmuster klarer zu erkennen und an- dere ökonomischere Bewegungsmöglichkeiten zu entwickeln, um so die Bewußtheit, die Lernfähigkeit und das Selbstbild zu erweitern, die Begriffe "Feldenkrais", "Feldenkrais-Methode" oder "Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung" oder "Felden- krais - Funktionale Integration" (in welcher Schreibweise auch immer) zu verwenden;
3. hilfsweise:
den Klägern unter Androhung von Ordnungsgeld zu untersagen,
a) Dienstleistungen zur Ausbildung von Lehrern bzw. Ausbildern unter Verwendung eines oder mehrerer der Begriffe "Felden- krais" oder "Feldenkrais-Methode" oder "Funktionale Integra- tion" oder "Bewußtheit durch Bewegung" (in welcher Schreib- weise auch immer) anzukündigen und/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit dies nicht durch Lizenznehmer des Beklagten geschieht;
b) zu behaupten, der Kläger zu 1 sei von Herrn Moshe Felden- krais zur Ausbildung von Feldenkrais-Lehrern autorisiert wor- den;
c) gegenüber solchen Ausbildungsteilnehmern den Eindruck zu erwecken, daß diese an einer von dem Beklagten oder den weltweit institutionalisierten Feldenkrais-Vereinigungen (z.B. International Feldenkrais Federation, NA Feldenkrais-Guild, TAB, Euro TAB, Feldenkrais Foundation) autorisierten Aus- bildung teilnähmen, insbesondere indem sie in Ankündigun- gen von Trainingskursen nicht darauf hinweisen, daß diese Ausbildung von den oben genannten Feldenkrais- Organisationen nicht anerkannt wird, und/oder zu behaupten, den Kursteilnehmern würden nach Abschluß der Ausbildung Zertifikate erteilt, die Rechte und Privilegien enthielten, wel- che gleichwertig mit denjenigen des Beklagten seien.
Die Kläger sind dem entgegengetreten.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag
und seine Widerklageanträge weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das Schreiben des Be-
klagten vom 1. Februar 1994 gegen den Kläger zu 1 gerichtete unwahre ge-
schäftsschädigende Tatsachenbehauptungen enthalte, die Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 1 UWG begründeten. Die mit der
Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat es hingegen ver-
sagt. Es hat ausgeführt:
Der vom Beklagten in seinen Schreiben an die Kursteilnehmer des Klä-
gers zu 1 gerichtete Hinweis, daß in der Benutzung der in Rede stehenden Be-
griffe eine Warenzeichenverletzung liege (Klageantrag zu I. 2. a)), stelle eine
Tatsachenbehauptung dar. Diese sei geeignet, geschäftsschädigend zu wir-
ken. Die Äußerung sei unwahr, denn dem Beklagten stünden entgegen seiner
Behauptung keine Ansprüche wegen Markenverletzung zu.
Ansprüche des Beklagten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG schie-
den aus, weil der Kläger zu 1 die angegriffenen Bezeichnungen lediglich zur
Beschreibung der von ihm angebotenen Kurse und Schulungen verwende. So-
weit der Kläger zu 1 seine Kurs- und Schulungsangebote mit Überschriften
versehe, die mit den eingetragenen Zeichen identisch seien, diene dies als
Angabe über die Art der angebotenen Dienstleistung. Für die angesprochenen
Verkehrskreise ergebe sich aus den Bezeichnungen die Unterscheidung der
angebotenen Kurse von anderen Therapiemöglichkeiten, die mit der von Mos-
he Feldenkrais begründeten Methode zur Verbesserung der Körperwahrneh-
mung nichts zu tun hätten. Mit diesen Angeboten kämen vor allem diejenigen
Personen in Kontakt, die sich mit derartigen Therapiemöglichkeiten beschäf-
tigten und insbesondere diejenigen, die bereits in dieser Methode ausgebildet
seien und durch Schulungen beim Kläger zu 1 die Fähigkeit erwerben wollten,
selbst andere zu "Trainern" auszubilden. Gerade diesen Personen sei die The-
rapie bereits unter den Begriffen bekannt, die für den Beklagten als Marken
geschützt seien. Sie sei bereits von ihrem Begründer als "Feldenkrais-
Methode" bezeichnet worden. Auch der Kläger zu 1 habe diese Begriffe bereits
vor der Eintragung der Warenzeichen in Deutschland benutzt. Damit hätten
diese Bezeichnungen schon vor der Eintragung der Warenzeichen für den Be-
klagten in Fachkreisen einen beschreibenden Charakter gehabt, so daß an
ihnen ein Freihaltungsbedürfnis bestanden habe. Die Annahme, eine Bezeich-
nung sei als Herkunftshinweis zu verstehen, liege um so ferner, je größer dem
Verkehr die Notwendigkeit ihrer Freihaltung für den allgemeinen Sprachge-
brauch erscheinen müsse. Dies schränke den Schutzumfang der für den Be-
klagten eingetragenen Marken erheblich ein.
Eine Verletzung der Markenrechte des Beklagten durch den Kläger zu 1
sei nicht gegeben, weil er die in Frage stehenden Bezeichnungen allein zur
Beschreibung seiner Dienstleistungen benutzt habe und die Benutzung auch
nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG verstoßen habe.
Die Behauptung des Beklagten, der Kläger zu 1 benutze die in Rede stehen-
den Bezeichnungen unbefugt, sei demnach unwahr. Da sie auch geeignet sei,
geschäftsschädigend zu wirken, stehe dem Kläger zu 1 der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG zu.
Das gelte ebenso für den mit dem Klageantrag zu I. 2. b) geltend ge-
machten Unterlassungsanspruch. Da in der Benennung der Kurse mit den an-
gegriffenen Bezeichnungen eine zulässige beschreibende Verwendung liege,
dürften auch Kurse, die nach erfolgreichem Besuch von Seminaren des Klä-
gers zu 1 von deren Teilnehmern veranstaltet würden, so bezeichnet werden.
Dem Kläger zu 1 stünden auch die Unterlassungsansprüche zu I. 2. c)
und d) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Der Beklagte habe in seinem
Schreiben gegenüber Dritten erklärt, der Kläger zu 1 habe nicht die notwendige
Erfahrung als Trainer in der Feldenkrais-Methode. Damit habe der Beklagte
sich im eigenen Interesse gegenüber den Kursteilnehmern des Klägers zu 1
über dessen Fähigkeiten geäußert und eine Tatsachenbehauptung aufgestellt.
Der Beklagte könne den Wahrheitsbeweis für seine Behauptung nicht führen.
Das Fehlen der notwendigen Erfahrung ergebe sich auch nicht aus dem Fehlen
einer Anerkennung durch den Beklagten und andere auf diesem Gebiet tätige
Organisationen. Die Behauptung, die Kurse des Klägers zu 1 seien nicht als
Teil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt, sei unwahr, weil
es keine staatlich anerkannte Ausbildung gebe.
Die Feststellungsklage sei zulässig und auch begründet, weil dem Klä-
ger zu 1 gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der angegrif-
fenen Äußerungen zustünden. Es sei wahrscheinlich, daß dem Kläger zu 1
durch die Anschwärzung bei seinen Kunden ein Schaden entstanden sei.
Die mit der Widerklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche
stünden dem Beklagten nicht zu, weil die Kläger die Marken beschreibend be-
nutzten und die Benutzung auch nicht gegen die guten Sitten verstoße. Aus
den gleichen Gründen sei der Hilfsantrag zu a) unbegründet. Die Hilfsanträge
zu b) und zu c) scheiterten schon daran, daß der Beklagte nicht dargelegt ha-
be, daß der Kläger zu 1 - entgegen seinem Bestreiten - derartige Behauptun-
gen aufgestellt habe. Aus den hierzu vorgelegten Unterlagen ergebe sich dies
nicht. Die Kläger seien auch nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die von
ihnen angebotene Ausbildung vom Beklagten und anderen Organisationen
nicht anerkannt werde.
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
I. Klage
1. Mit dem Klageantrag zu I. 2. a) verlangt der Kläger zu 1 von dem Be-
klagten, gegenüber seinen Kursteilnehmern die Behauptung zu unterlassen,
der Kläger zu 1 sei nicht berechtigt, zur Bezeichnung oder Beschreibung seiner
Kurse die Begriffe "Feldenkrais", "Feldenkrais-Methode", "Funktionale Integra-
tion" oder "Feldenkrais - Bewußtheit durch Bewegung" zu benutzen.
Der Antrag ist darauf gestützt, daß der Beklagte in seinem Rundschrei-
ben vom 1. Februar 1994 an Teilnehmer von Kursen des Klägers zu 1 darauf
hingewiesen hat, daß die genannten Bezeichnungen zu Gunsten des Beklag-
ten eingetragene Warenzeichen seien und deshalb nicht von Personen benutzt
werden dürften, die keine anerkannte Ausbildung in der "Feldenkrais-Methode"
abgeschlossen hätten. Nach der Auslegung durch das Berufungsgericht war
diese Äußerung so zu verstehen, daß jegliche Art der Verwendung, also auch
ein rein beschreibender Gebrauch der vorerwähnten Bezeichnungen, marken-
rechtlich untersagt sei. Dies sei eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, eine der-
artige Äußerung sei dem Rundschreiben des Beklagten nicht zu entnehmen.
Die tatrichterliche Beurteilung des Rundschreibens durch das Berufungsge-
richt, die im Revisionsverfahren nur in eingeschränktem Umfang überprüft wer-
den kann, ist rechtsfehlerfrei. Vergeblich versucht die Revision ihre Annahme,
das Berufungsgericht habe eine eigene Auslegung des fraglichen Schreibens
überhaupt nicht vorgenommen, auf die Worte "kann ... nur so verstanden wer-
den" zu stützen, aus denen sich ergebe, daß das Berufungsgericht von einer
Eindeutigkeit des Textes ausgegangen sei. Das Berufungsgericht hat vielmehr,
wie sich aus dem Zusammenhang seiner Begründung ergibt, die beanstandete
Aussage im Hinblick auf den gesamten Inhalt des Rundschreibens ausgelegt.
2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch der Klageantrag zu
I. 2. b) zu Recht zugesprochen worden ist. Dieser Antrag richtet sich gegen die
Behauptung, auch die Kursteilnehmer des Klägers zu 1 dürften nach erfolgrei-
chem Abschluß der Ausbildung bei ihm die vorerwähnten Bezeichnungen nicht
verwenden.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung
des Beklagten gemäß dem Klageantrag zu I. 2. c), die das Verbot der Behaup-
tung betrifft, der Kläger zu 1 besitze nicht die notwendige Erfahrung, um in der
Feldenkrais-Methode auszubilden. Insoweit ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß es sich bei der angegriffenen Behauptung um eine dem
Beweis zugängliche unwahre Tatsachenbehauptung handele, für die der Be-
klagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis nicht geführt habe.
Die angegriffene Aussage ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht
lediglich ein der beweismäßigen Nachprüfung nicht zugängliches Werturteil.
Die Behauptung, der Kläger zu 1 verfüge nicht über die notwendige Erfahrung,
enthält allerdings auch wertende Elemente, weil über die Frage, welchen ge-
nauen Inhalt und Umfang eine "notwendige" Erfahrung haben muß, gestritten
werden kann. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen,
daß sich aus den sonstigen detaillierten Angaben des Schreibens ergibt, aus
welchen tatsächlichen Gründen dem Kläger zu 1 die Erfahrung als Ausbilder in
der Feldenkrais-Methode abgesprochen wird.
Die Revision beanstandet ohne Erfolg die Annahme des Berufungsge-
richts, daß die Äußerung als unwahr anzusehen sei, weil der Beklagte dem
detaillierten Vortrag des Klägers zu 1 über seine langjährige Berufserfahrung
mit der Feldenkrais-Methode nicht entgegengetreten sei. Die Revision greift
dies mit dem Vorbringen an, die Behauptung des Beklagten, daß der Kläger
zu 1 im Jahre 1994 erstmals eine Schulung von Lehrern durchgeführt habe, sei
unwidersprochen geblieben. Tatsächlich haben die Kläger hierzu aber vorge-
tragen, der Kläger zu 1 habe seit 1978 in Absprache und mit Genehmigung von
Dr. Feldenkrais in sämtlichen Ausbildungsrichtungen unterrichtet, einschließ-
lich der Ausbildung von Ausbildern. Den danach notwendigen Beweis für seine
Behauptung hat der Beklagte nicht geführt.
4. Der Beklagte ist weiterhin zu Recht gemäß dem Klageantrag zu I. 2.
d) verurteilt worden, gegenüber Kursteilnehmern des Klägers zu 1 die Be-
hauptung zu unterlassen, die von diesem durchgeführten Kurse seien nicht als
Teil einer Ausbildung in der Feldenkrais-Methode anerkannt.
Das Berufungsgericht hat dem Schreiben des Beklagten die Tatsachen-
behauptung entnommen, es gebe allgemein geltende Regelungen für die Aus-
bildung in der Feldenkrais-Methode, deren Anforderungen der Kläger zu 1
nicht erfülle. Diese Behauptung sei unwahr, weil solche allgemein geltenden
Regelungen unstreitig nicht bestünden.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit dem Vorbringen,
die beanstandete Äußerung sei gerade deshalb wahr, weil es keine anerkannte
Ausbildung in der Feldenkrais-Methode gebe. Mit dieser Rüge versucht die
Revision jedoch lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise, ihr eige-
nes Verständnis der Äußerung an die Stelle desjenigen des Tatrichters zu set-
zen. Ihre Auslegung ist zudem fernliegend, weil der Hinweis auf eine fehlende
Anerkennung der Ausbildung nur sinnvoll ist, wenn es eine solche tatsächlich
gibt.
5. Gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, die
das Berufungsgericht gemäß dem Klageantrag zu I. 3. auf der Grundlage des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 UWG ausgesprochen hat, erhebt die Revision keine beson-
deren Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
II. Widerklage
1. Der Unterlassungshauptantrag der Widerklage geht dahin, den Klä-
gern zu untersagen, zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen im Ausbil-
dungsbereich die Begriffe "Feldenkrais", "Feldenkrais-Methode", "Feldenkrais -
Bewußtheit durch Bewegung" oder "Feldenkrais - Funktionale Integration" (in
welcher Schreibweise auch immer) zu verwenden.
a) Mit diesem Antrag wendet sich der Beklagte gegen jedwede Be-
nutzung der vorerwähnten Bezeichnungen im Zusammenhang mit den ange-
führten Dienstleistungen. Hierfür spricht schon die Fassung des Antrags, nach
dem die Verwendung der näher angeführten "Begriffe" untersagt werden soll.
Entsprechend diesem Wortlaut hat der Beklagte in den Vorinstanzen geltend
gemacht, diese Begriffe seien für ihn durch die entsprechenden Markeneintra-
gungen monopolisiert. Er hat des weiteren die Auffassung vertreten, daß er
den Kläger zu 1 nicht daran hindere, die Feldenkrais-Methode zu praktizieren,
jedoch das Angebot der entsprechenden Dienstleistungen nicht unter Benut-
zung der markenrechtlich geschützten Begriffe erfolgen dürfe. Dem Kläger zu 1
stehe es frei, seine Lehrinhalte, mögen sie auch letztlich auf Dr. Feldenkrais
zurückzuführen sein, anders zu bezeichnen.
b) Der in dem vorgenannten weiten Sinn zu verstehende Unterlassungs-
antrag ist nicht begründet.
(1) Das Berufungsgericht ist stillschweigend davon ausgegangen, daß
der Beklagte aus seinen Wortmarken auch dann Rechte im Sinne von § 14
Abs. 2 MarkenG herleiten kann, wenn diese für die fraglichen Dienstleistungen
beschreibend sein sollten. Das ist schon deshalb rechtsfehlerfrei, weil die Ver-
letzungsgerichte an die Markeneintragung als solche gebunden sind.
Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag deshalb abgewiesen, weil
die Kläger die in Rede stehenden Bezeichnungen nur beschreibend verwen-
deten, sie sich also auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen könnten. Es hat dazu aus-
geführt, der maßgebliche Verkehr sehe die Bezeichnungen als beschreibende
Angaben an; diese dienten ihm zur Unterscheidung der angebotenen Kurse
von anderen Therapiemöglichkeiten, die mit der von Moshe Feldenkrais be-
gründeten Methode zur Verbesserung der Körperwahrnehmung nichts zu tun
hätten. Das ist frei von Rechtsfehlern.
Nach § 23 Nr. 2 MarkenG kann ein Markeninhaber einem Dritten nicht
untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen
als Angabe über die Art der Dienstleistungen zu benutzen, sofern die Benut-
zung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Um eine derartige Verwendung ei-
ner Marke als beschreibende Angabe handelt es sich dann, wenn der ange-
sprochene Verkehr in der in Frage stehenden Bezeichnung nicht (auch) einen
Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Ge-
schäftsbetrieb sieht (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR
2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; Urt. v. 20.12.2001
- I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 810 f. = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS-
DRINK I; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, GRUR 2002, 812, 813 = WRP 2002,
985 - FRÜHSTÜCKS-DRINK II), sondern eine Angabe über die Eigenschaften,
etwa die Art der Dienstleistungen. Eine derartige Angabe kann in der Verwen-
dung eines lexikalisch nachweisbaren Begriffs zur näheren Kennzeichnung der
Dienstleistung liegen, kann sich aber auch daraus ergeben, daß der von den
Dienstleistungen angesprochene Verkehr bestimmte Begriffe wegen einer übli-
chen beschreibenden Verwendungsweise in erster Linie als diese Beschrei-
bung und nicht als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft versteht. Hiervon
ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen. Die Revision rügt ohne
Erfolg, daß es die für die Beantwortung dieser Frage im Streitfall maßgeblichen
Feststellungen nicht rechtsfehlerfrei getroffen habe.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der maßgebliche Verkehr,
auf dessen Verständnis der Bezeichnungen als kennzeichnend oder beschrei-
bend es ankommt, diejenigen Personen umfasse, die sich mit derartigen The-
rapiemöglichkeiten beschäftigen, und insbesondere diejenigen, die bereits in
dieser Methode ausgebildet seien und durch Schulungen beim Kläger zu 1 die
Fähigkeit erwerben wollten, selbst andere zu "Trainern" auszubilden. Das kann
aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere steht dem nicht
entgegen, daß der Name "Feldenkrais" ursprünglich für die fraglichen Dienst-
leistungen nicht beschreibend war. Wird ein Name als Synonym für eine be-
stimmte Methode benutzt, entfaltet er im Zusammenhang mit den entsprechen-
den Dienstleistungen - auch schon ohne im Verkehr durchgesetzt zu sein - ei-
ne beschreibende Funktion. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend aus-
gegangen, zumal auch der Kläger zu 1 schon vor der Eintragung der Marken
des Beklagten den Begriff "Feldenkrais-Methode" verwendet und damit zur
Entwicklung des beschreibenden Begriffsinhalts beigetragen hat.
Danach erweist sich der Unterlassungshauptantrag schon deshalb als
unbegründet, weil er zu weit geht, indem er nach § 23 Nr. 2 MarkenG marken-
rechtlich zulässige Verwendungsweisen der in Rede stehenden Bezeichnun-
gen mitumfaßt.
(2) Der Antrag enthält auch nicht als Minus einen Angriff auf konkrete
Formen kennzeichenmäßiger Benutzung der Marken des Beklagten. Der Be-
klagte hat in den Vorinstanzen seinen Unterlassungsantrag nicht auf derartige
konkrete Verletzungsformen gestützt. Es war seine Sache, ob er in dieser Wei-
se (auch) konkrete Verletzungsformen als Gegenstand seines Antrags bezeich-
nen wollte (vgl. auch BGH, Urt. v. 5.11.1998 - I ZR 176/96, GRUR 1999, 498,
500 = WRP 1999, 432 - Achterdiek). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Re-
vision verweist zwar auf eine Anzeige des Klägers zu 1 in einer Fachzeitschrift,
die der Beklagte im Verfahren eingereicht hat (Anlage B 15). Diese Anlage
wurde aber nur als Beleg für eine behauptete irreführende Werbung des Klä-
gers zu 1, nicht zu dem Zweck vorgelegt, eine konkrete Verletzungsform als
Streitgegenstand in das Verfahren einzuführen. Bei der Anlage K 9, auf die
sich die Revision weiter bezogen hat, handelt es sich um einen redaktionellen
Beitrag einer Journalistin, aus dem für die Verwendungsweise der im Unterlas-
sungsantrag aufgeführten Bezeichnungen durch den Kläger zu 1 nichts herge-
leitet werden kann. Die weiteren Unterlagen, auf die sich die Revision nunmehr
stützt (Anlagen K 8 und BfB 3), sind nicht von dem Beklagten, sondern von den
Klägern vorgelegt worden. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht geltend
gemacht, daß er seine Unterlassungsklage auch auf diese - im übrigen wohl
aus den Jahren 1977 und 1983 stammenden - Werbeunterlagen stützen wolle.
Im Revisionsverfahren konnten solche konkreten Verletzungsformen - entge-
gen der Ansicht der Revision - nicht erstmals zum Antragsgegenstand gemacht
werden, weil die Einführung neuer Verletzungsformen in das Verfahren als An-
tragsgrundlage eine Klageänderung darstellt (vgl. Köhler in Köhler/Piper,
UWG, 3. Aufl., Vor § 13, Rdn. 273; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprü-
che und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 17 f.), die im Revisionsverfahren
nicht zulässig ist.
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Beklagten auch nicht durch
Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, neue kon-
krete Verletzungsformen in das Verfahren einzuführen. Es ist weder Aufgabe
des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue
Streitgegenstände einzuführen, die in seinem bisherigen Vorbringen nicht ein-
mal andeutungsweise eine Grundlage haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000
- I ZR 216/98, GRUR 2001, 352, 354 = WRP 2001, 394 - Kompressions-
strümpfe; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rdn. 15), noch sein Verfahren so
zu gestalten, daß einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in dieser Weise
- gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern.
2. Auch der Hilfsantrag zu a) der Widerklage ist unbegründet. Der An-
trag zielt darauf, den Klägern zu untersagen, näher bezeichnete Dienstleistun-
gen unter Verwendung der Begriffe "Feldenkrais", "Feldenkrais-Methode",
"Funktionale Integration" oder "Bewußtheit durch Bewegung" anzukündigen
und/oder zu erbringen oder erbringen zu lassen, sofern dies nicht durch Li-
zenznehmer des Beklagten geschieht. Das Berufungsgericht hat den Antrag für
unbegründet erachtet, weil die Kläger die darin genannten Begriffe nur be-
schreibend verwendeten. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Insoweit fehlt es, weil der Beklagte eine durch den Antrag erfaßte kon-
krete Verwendungsweise durch die Kläger nicht dargelegt hat, schon an einer
Wiederholungsgefahr. Zudem hat der Beklagte nicht geltend gemacht, Inhaber
einer Wortmarke "Funktionale Integration" zu sein, so daß es bezüglich dieser
Bezeichnung auch an einem entsprechenden markenrechtlichen Anspruch des
Beklagten fehlt.
Darüber hinaus steht dem Anspruch entgegen, daß er - wie der Unter-
lassungshauptantrag - zu weit geht, weil er auch nach § 23 Nr. 2 MarkenG zu-
lässige beschreibende Verwendungsweisen mitumfaßt.
3. Das Berufungsgericht hat des weiteren den Hilfsantrag zu b) der Wi-
derklage für unbegründet erachtet, weil der Beklagte nicht im einzelnen dar-
gelegt habe, daß die Kläger die mit diesem Antrag angegriffene Behauptung
aufgestellt hätten. Das greift die Revision erfolglos mit der Rüge an, die Kläger
hätten sich im Prozeß in entsprechender Weise berühmt. Die von der Revision
angeführten Schriftsatzstellen ergeben das nicht. Die Kläger haben lediglich -
zur Verteidigung ihrer Rechtsposition - vorgetragen, der Kläger zu 1 sei von
Dr. Feldenkrais persönlich zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen aller
Art autorisiert worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger behauptet hätten,
sie dürften sich dessen auch gegenüber Dritten berühmen.
4. Den Hilfsantrag zu c) der Widerklage hat das Berufungsgericht als
unbegründet angesehen, weil die Kläger eine entsprechende Behauptung nicht
aufgestellt hätten. Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, die an-
gegriffene Behauptung sei der von den Klägern als Anlage BfB 3 vorgelegten
Broschüre zu entnehmen. Dabei handelt es sich jedoch um revisionsrechtlich
unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen, da der Hilfsantrag in den Vorin-
stanzen auf diese Broschüre nicht gestützt war. Es kann daher unerörtert blei-
ben, ob die angegebenen Stellen der Broschüre die Auffassung der Revision
belegen könnten.
C. Danach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert