Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 27.06.2002 – VII ZR 238/01

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 238/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Juni 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. April 2001 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt wor-

den sind, an den Kläger mehr als 4.819,21 DM zuzüglich Zinsen

und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Auf die Berufung der Beklagten werden unter Zurückweisung des

weitergehenden Rechtsmittels das Endurteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Hof vom 6. Februar 1997 und deren Versäum-

nisurteil vom 5. September 1996 insoweit abgeändert, als die Be-

klagten verurteilt worden sind, mehr als 4.819,21 DM zuzüglich

Zinsen und vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der

durch die Versäumnis entstandenen Kosten. Diese haben die Be-

klagten zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Statiker, begehrt von den Beklagten unstreitigen Wer-

klohn. Diese rechnen mit einer Schadensersatzforderung

in Höhe von

145.591,52 DM auf, die die Firma G. an die Beklagte zu 2 abgetreten hat. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Rahmen eines Bauvorhabens der Firma G. war der Kläger als Statiker

tätig. Der Dachstuhl des errichteten Gebäudes war u.a. wegen fehlerhafter Pla-

nung des Klägers mangelhaft. Die Firma G. bezifferte ihren Schadensersatzan-

spruch gegen den Kläger auf mindestens 295.751,37 DM. Einen Teilbetrag von

145.591,52 DM trat sie an die Beklagte zu 2 ab. Er setzte sich aus sechs Ein-

zelpositionen zusammen, zu denen unter anderem ein Betrag über

93.230,76 DM gehörte, den die Firma L. für die Beseitigung von Mängeln des

Dachstuhls in Rechnung gestellt hatte. Die Firma L. hatte ihre Forderung im

Verfahren 14 O /94 LG H. gegen die Firma G. geltend gemacht. Die Klage

war abgewiesen worden, weil die Firma G. mit einer Gegenforderung aufge-

rechnet hatte.

Der Kläger hat 129.436,12 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage

durch Versäumnisurteil stattgegeben und nach Einspruch das Versäumnisurteil

aufrechterhalten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht dem

Kläger 98.049,97 DM zugesprochen. Es hat die zur Aufrechnung gestellte For-

derung nur in Höhe von 31.386,15 DM durchgreifen lassen. Mit ihrer Revision

greifen die Beklagten das Berufungsurteil nur insoweit an, als das Berufungsge-

richt nicht auch den Betrag von 93.230,76 DM zu ihren Gunsten berücksichtigt

und sie daher zur Zahlung von mehr als 4.819,21 DM verurteilt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagten verurteilt wurden, mehr als

4.819,21 DM an den Kläger zu zahlen.

Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26

Nr. 2, 7 EGZPO).

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, in Höhe von 93.230,76 DM kom-

me ein Gegenanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Dieser Betrag sei zwar

ursprünglich vom Schadensersatzanspruch der Firma G. umfaßt worden. Durch

die Aufrechnung seitens der Firma G. im Verfahren vor dem Landgericht H. sei

die Forderung der Firma L. jedoch erloschen. Nunmehr habe der Schaden der

Firma G. im Verlust der zur Aufrechnung gestellten Forderung bestanden. Die-

se Änderung hätte gegenüber der Beklagten zu 2 klargestellt werden müssen,

um dem bei der Abtretung zu beachtenden Bestimmtheitsgebot gerecht zu wer-

den.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte zu 2 kann in

Höhe weiterer 93.230,76 DM aufrechnen. Der Beklagte zu 1 hat ein Leistungs-

verweigerungsrecht. Die Abtretung war nicht wegen eines Verstoßes gegen das

Bestimmtheitsgebot unwirksam.

Gegenstand der Abtretung war der der Firma G. gegen den Kläger zu-

stehende Schadensersatzanspruch. Er umfaßte unter anderem den Schaden,

den die Firma G. dadurch erlitten hatte, daß das Werk des Klägers mangelhaft

war. Der ersatzfähige Schaden sind die für die Mängelbeseitigung erforderli-

chen Kosten (BGH, Urteile vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 29

und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84). Diese betragen

93.230,76 DM. Durch die Aufrechnung der Firma G. hat sich an diesem Scha-

den nichts geändert.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, § 101 Abs. 1 Hs. 1

Ullmann Thode Kuffer

Kniffka Bauner