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BGH Urteil vom 10.04.2003 – VII ZR 251/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. April 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 635, § 249 Hb

ZPO § 287

a) Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfaßt auch die Kosten einer Ho-

telunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu

können.

b) Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese Kosten unabhän-

gig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird.

c) Zu den prozessualen Anforderungen an die Feststellung der notwendigen Kosten

gemäß § 287 ZPO.

BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02 - OLG Celle LG Lüneburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2002 wird zurückge-

wiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen mangelhafter Fußbo-

denarbeiten.

Sie erwarben von dem Beklagten ein Grundstück. Der Beklagte ver-

pflichtete sich zugleich zur Errichtung eines Reihenendhauses. Nach dem Ein-

zug in das Haus stellten die Klägerinnen Risse in den Fußbodenfliesen fest. Sie

haben mit der Klage Schadensersatz und Minderung

in Höhe von

97.069,47 DM gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, Scha-

densersatz in Höhe von 69.368,64 DM wegen folgender Positionen zu zahlen:

1. Entfernen des Fliesenbelags, Auswechseln des Estrichs

und Verlegen neuer Fliesen

2. Malerarbeiten im gesamten Haus, die infolge der Ar-

beiten unter Pos. 1 notwendig werden

3. Abnehmen und Wiederanbringen der gesamten Deko-

ration (Gardinen, Bilder etc.), notwendig wegen der Maler-

arbeiten

4. Demontage und Montage von Deckenleuchten, Elektro-

herd, Spiegelschrank und Wandleuchten

5. Umlagerung von Mobiliar und Wiedereinrichten

6. Kosten für die Unterbringung beider Klägerinnen in ei-

nem Hotelzimmer für drei Wochen

7. Ab- und Aufbau der Küche nebst Einlagerung

33.709,60 DM

15.324,18 DM

2.070,00 DM

1.677,36 DM

9.210,50 DM

6.300,00 DM

1.290,00 DM

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen

und auf die Anschlußberufung der Klägerinnen festgestellt, daß der Beklagte

verpflichtet ist, den weiteren infolge der mangelhaften Verlegung des Estrichs

entstandenen Schaden zu ersetzen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-

sungsantrag hinsichtlich der Positionen 2 bis 7 und des Feststellungsantrags.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis

zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1

EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß §§ 634, 635 BGB zum

Schadensersatz verpflichtet, weil der Estrich fehlerhaft verlegt worden sei. Der

Schaden sei durch das Gutachten des Sachverständigen und die Kostenvoran-

schläge hinreichend belegt. Der Beklagte müsse auch die Positionen 2 bis 7

ersetzen. Es handele sich zwar um fiktive Mangelfolgeschäden. Es widersprä-

che jedoch der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wollte man diese Positio-

nen nicht zuerkennen, weil die Mängelbeseitigung noch nicht vorgenommen

worden sei. Der Geschädigte müsse dann kostenmäßig in Vorlage treten und

trüge die Gefahr der Insolvenz des Schädigers.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil dazu eine

höchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen sei.

Für die Feststellungsklage bestehe ein rechtliches Interesse. Da die Ko-

stenschätzungen aus den Jahren 1998 und 1999 stammten, käme ein höherer

Schadensbeseitigungsaufwand in Betracht.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ist das Werk eines Unternehmers mangelhaft, steht dem Besteller

unter den Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB ein Anspruch auf Schadens-

ersatz zu. Der Besteller hat Anspruch auf Ausgleich der durch den Mangel er-

littenen Vermögensschäden.

Ist der Mangel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch

nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich, hat der Besteller An-

spruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen.

Der Mangel selbst ist bereits der Schaden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002

- VII ZR 238/01, BauR 2003, 123 = NZBau 2002, 573). Abweichend von § 249

Abs. 1 BGB kann der Besteller verlangen, daß dieser Schaden mit dem für die

Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom

24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 30; Urteil vom 8. November 1973

- VII ZR 86/73, BGHZ 61, 369, 371; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90,

BauR 1991, 744). Unerheblich ist, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten

Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 aaO;

Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84).

2. Zu ersetzen sind jedenfalls die Aufwendungen für solche Leistungen,

auf die sich auch die Nachbesserungspflicht des Unternehmers bezieht. Diese

erstreckt sich nicht nur darauf, die eigene mangelhafte Leistung nachträglich in

einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie umfaßt vielmehr auch alles, was

vorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der eigenen Leistung zu behe-

ben. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchge-

führter Mängelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wieder herzustellen

(BGH, Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, 225). Der

Unternehmer muß auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers behe-

ben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen (BGH, Urteil vom

22. März 1979 - VII ZR 142/78, BauR 1979, 333 = ZfBR 1979, 150). Aus die-

sem Grund ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Positio-

nen 2 bis 5 und 7 ausgeurteilt hat. Insoweit handelt es sich um die Kosten für

Maßnahmen, die notwendigerweise im Zuge der Mängelbeseitigung vorzuneh-

men sind, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen.

3. Zu dem nach § 635 BGB zu ersetzenden, bereits mit dem Mangel ent-

standenen Schaden gehört auch derjenige Betrag, den der Besteller dafür auf-

wenden muß, daß er in ein Hotel ziehen muß, um die ordnungsgemäße Män-

gelbeseitigung zu ermöglichen (Pos. 6). Der Schadensersatzanspruch nach

§ 635 BGB geht über den Kostenerstattungsanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB

hinaus. Er erfaßt den gesamten Vermögensnachteil, den der Besteller durch

den Mangel erlitten hat. Der Besteller kann den Betrag verlangen, mit dem der

Mangelunwert abgedeckt wird. Dazu gehören nicht nur diejenigen Aufwendun-

gen, die das Bauwerk selbst betreffen, sondern auch diejenigen Aufwendungen,

die die Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Bauwerk unmittelbar erst ermögli-

chen. Es gibt im Rahmen des Schadensersatzanspruchs keinen Grund, zwi-

schen solchen Schäden zu unterscheiden, die im Rahmen der Mängelbeseiti-

gung am Bauwerk zwangsläufig entstehen und solchen, die notwendig dadurch

entstehen, daß die Mängelbeseitigung am Bauwerk erst ermöglicht wird. Der

Besteller muß mit dem ihm zur Verfügung gestellten Betrag in die Lage versetzt

werden, den Mangel ohne Vermögenseinbuße zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil

vom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28). Es ist deshalb geboten, auch

die Hotelkosten in den zu ersetzenden Schaden einzubeziehen, wenn diese

erforderlich sind, um die Mängelbeseitigung zu ermöglichen.

4. Der für die Mängelbeseitigung erforderliche Betrag kann mit Hilfe ei-

nes Sachverständigen ermittelt werden. Auch der Sachverständige wird in den

meisten Fällen nicht daran vorbeikommen, den erforderlichen Betrag zu schät-

zen. Eine derartige Schätzung ist dem Gericht nach § 287 ZPO erlaubt. Zweifel

an der Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten gehen nicht zu

Lasten des Schädigers. Es darf nur derjenige Betrag ausgeurteilt werden, der

im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für die Mängelbeseitigung sicher

anfällt. Das betrifft nicht nur die Kosten für die Maßnahmen am Bauwerk, son-

dern auch diejenigen Aufwendungen, die notwendig sind, um diese Maßnahme

überhaupt zu ermöglichen. Insoweit wird es häufig nicht möglich sein, sichere

Kosten festzustellen. Denn in den meisten Fällen ist nicht klar, inwieweit unter

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Kosten für eine Hotelnutzung

anfallen werden, wenn die Mängelbeseitigung durchgeführt wird. Das betrifft

sowohl die Notwendigkeit, die Räume insgesamt vorübergehend zu verlassen

als auch die dadurch etwa entstehenden Kosten. Die Maßnahmen und Kosten

müssen sich an den Möglichkeiten orientieren, die der Besteller im Rahmen der

Schadensminderungspflicht nutzen muß. Steht der zu erwartende, aber noch

nicht bezifferbare Schaden nicht fest, bleibt dem Besteller die Möglichkeit der

Feststellungsklage.

Steht allerdings fest, daß während der Mängelbeseitigung ein Hotel für

eine bestimmte Dauer genutzt werden muß, so können diese Kosten unabhän-

gig davon ausgeurteilt werden, ob der Besteller die Mängelbeseitigung durch-

führen läßt. Denn das unterliegt allein seiner Disposition. So liegt der Fall hier.

Zu Unrecht rügt die Revision, es sei nicht festgestellt, daß die Klägerinnen wäh-

rend der Dauer der Reparaturarbeiten in ein Hotel ziehen müßten. Sie übergeht

die Feststellungen aus dem landgerichtlichen Urteil, auf die das Berufungsge-

richt Bezug nimmt und die in der Berufung nicht angegriffen worden sind. Da-

nach kommt infolge des Ausmaßes des Estrichschadens ein Umräumen von

Möbeln nicht in Betracht, sondern ist ein mindestens dreiwöchiger Aufenthalt im

Hotel unumgänglich. Zudem ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Gut-

achten, daß den Klägerinnen ein Verweilen in den Räumen während der Män-

gelbeseitigung auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht zugemutet

werden kann. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden.

5. Die weiteren Rügen der Revision zur unterlassenen Prüfung der Vor-

teilsausgleichung und zur unterlassenen Berücksichtigung eines Mitverschul-

dens im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren haben schon deshalb

keinen Erfolg, weil die Revision nicht dartut, daß das Berufungsgericht aufgrund

des ihm unterbreiteten Sachverhalts Anlaß hatte, diese Punkte zu prüfen. Die

Revision legt nicht dar, daß die von ihr vorgetragenen tatsächlichen Umstände

in den Instanzen vorgebracht worden sind. Es ist Sache des Schädigers, dieje-

nigen Umstände vorzutragen, die eine Vorteilsausgleichung oder ein Mitver-

schulden des Geschädigten begründen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner