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BGH Beschluss vom 02.07.2002 – 1 StR 194/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 194/02

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 4. Februar 2002 im Ausspruch über die

Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit

mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verfahrens-

rügen und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist lediglich zum

Maßregelausspruch begründet.

1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Verfahrens-

rügen haben keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Zuschrift des

Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002 (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die Anordnung der Unterbringung des - bis dahin nicht vorbestraften -

Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtli-

cher Nachprüfung hingegen nicht stand. Eine derartige Maßregel beschwert

den Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden,

wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache

Möglichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Ge-

boten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwürdigung von Täter

und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62

StGB) und eine Prognose, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erheb-

liche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit

gefährlich ist (vgl. nur BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefährlichkeit 8). Die

vom Landgericht hierzu angestellten Erwägungen erweisen sich teils als nicht

tragfähig, teils leiden sie unter Erörterungsmängeln.

a) Den getroffenen Feststellungen zufolge leidet der im Jahr 1974 gebo-

rene Angeklagte seit seiner Geburt an einem Hirnschaden mit cerebralem An-

fallsleiden. Damit einher gehen Störungen im Sozialverhalten, die mit verbaler

und tätlicher Aggressivität, mit Störungen im Anpassungsverhalten, mit sexu-

ellen Auffälligkeiten im Sinne eines Exhibitionismus sowie einer Oligophrenie

vom Grade der Debilität (IQ 57) verbunden sind. Eine Psychose oder eine Neu-

rose liegt beim Angeklagten nicht vor. Der vom Landgericht vernommene

Sachverständige hat ausgeführt, daß die abgeurteilte Tat sich auch nicht als

blindwütiges Ausagieren mit Eigengesetzlichkeiten darstelle.

Nachdem der Angeklagte 1990 zunächst in ein Heim des Diakoniewer-

kes aufgenommen und für ihn seit dem 18. Lebensjahr eine Betreuung ange-

ordnet worden war, befand er sich seit Oktober des Jahres 2000 wiederholt

wegen "aggressiver Agitationszustände" im Bezirkskrankenhaus Regensburg.

Zuvor war er in einer sog. beschützenden Einrichtung "nicht führbar gewesen",

weil er verschiedene Male gegen Mitpatienten und Personal aggressiv vorging,

namentlich biß und kratzte. In einem Falle war er mit einer Schere auf das

Pflegepersonal losgegangen.

Im Bezirkskrankenhaus Regensburg kam es zur verfahrensgegenständ-

lichen Tat: Zwei Pflegekräfte wollten den Angeklagten in ein anderes Zimmer

bringen. Im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund sei-

nes beschriebenen Zustandes beschimpfte dieser eine weibliche Pflegekraft

als "Hure, Nutte und Schlampe" und trat ihr mit dem Fuß in die rechte Magen-

gegend sowie in die rechte Brustkorbseite. Dadurch erlitt diese eine Rippen-

prellung und hatte Bauchschmerzen.

b) Zur Begründung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB hat

das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte könne sich auf-

grund der angeborenen Intelligenzminderung jederzeit in aggressive Erre-

gungszustände hineinsteigern. In diesem Zustand seien weitere erhebliche

rechtswidrige Straftaten zu erwarten. Obwohl er bisher strafrechtlich noch nicht

in Erscheinung getreten sei, sei es in den zurückliegenden Jahren immer wie-

der zu aggressiven Durchbrüchen gekommen. So sei er gegen Mitpatienten

und Pflegepersonal "in Form von Beißen und Kratzen" aggressiv geworden und

bei einer Gelegenheit habe er dem Pflegepersonal mit einer Schere gedroht. Er

sei für die Allgemeinheit gefährlich, da jede Person, die mit ihm in räumliche

Berührung komme, bei einem Aggressionsdurchbruch gefährdet sein könne.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Unterbringung nicht ent-

gegen. Die bestehende zivilrechtliche Unterbringung könne durch den Betreuer

jederzeit beendet werden. Die Sicherung der Allgemeinheit gebiete es, daß

nicht allein der Betreuer über die Beendigung der Unterbringung entscheiden

könne. Eine Aussetzung der Anordnung zur Bewährung (§ 67 b StGB) komme

nicht in Betracht. Die Unterbringung in einer geeigneten beschützenden Ein-

richtung sei aufgrund der Aggressivität des Angeklagten nicht möglich.

c) Die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts unter Würdigung der

Person, des Vorlebens und der Tat des Angeklagten bei Berücksichtigung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird den von Rechts wegen zu stellenden

Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht.

Der Angeklagte ist bisher unbestraft und war zur Tatzeit fast 27 Jahre

alt. In die zu stellende Prognose wäre daher der bisherige Lebensweg weiter-

gehend als geschehen einzubeziehen gewesen. Besonderer Erörterung hätten

seine Lebensbedingungen und etwaige zurückliegende relevante Ausfaller-

scheinungen - wie auch deren etwaiges Fehlen - bedurft. Darüber hinaus wäre

es erforderlich gewesen, die Ursachen für das vom Landgericht nur ganz all-

gemein gekennzeichnete frühere Aggressionsverhalten des Angeklagten dar-

zustellen und darauf näher einzugehen. Dies gilt zumal im Blick darauf, daß

zustandsbedingte Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen das Pfle-

gepersonal und unter Umständen gegen Mitpatienten begangen werden, nur

eingeschränkt Anlaß für die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung

nach § 63 StGB sein können. Es bedarf dann der Erörterung, ob und inwieweit

solche Taten oder Verhaltensweisen ihre Ursache auch in der durch die Unter-

bringung für den Betreffenden gegebenen Situation haben können (BGHR

StGB § 63 Gefährlichkeit 26 = NStZ 1999, 611).

Darüber hinaus ist die vom Landgericht sowohl im Zusammenhang mit

der Verhältnismäßigkeitsprüfung als auch mit den Erwägungen zu einer etwai-

gen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung angestellte Überlegung, eine

bestehende zivilrechtliche Unterbringung sei nicht ausreichend, da sie vom

Willen des Betreuers abhänge, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig. Auf der

Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes hängt die Unterbringung

unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG)

von einem Antrag der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und einer Ent-

scheidung des nach § 70 Abs. 5 FGG zuständigen Gerichts ab (Art. 7 Abs. 3

BayUnterbrG).

Nach allem wird der neue Tatrichter den bisherigen Lebensweg und das

Verhalten des Angeklagten sowie seine im Urteil eher allgemein beschriebenen

Aggressionen einschließlich deren Ursachen konkreter zu erörtern und auf die-

ser Grundlage eine tragfähige Prognose unter Berücksichtigung des Verhält-

nismäßigkeitsgrundsatzes abzugeben haben. Dabei - wie auch bei der Frage

einer etwaigen Aussetzung der Maßregel zur Bewährung - wird schließlich die

Möglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu be-

denken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtferti-

gen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich für die Pflege des Be-

troffenen und für die angestrebten Zwecke als günstiger erweist (vgl. nur

BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 1, 3, 5).

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