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BGH Beschluss vom 02.07.2002 – 1 StR 195/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährli-

cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach

den Feststellungen des Landgerichts dirigierte der Angeklagte den Taxifahrer

H. R. als dessen Fahrgast auf einen Feldweg, stach dort mit einem

Messer auf diesen ein, brachte dessen Barschaft an sich und flüchtete mit dem

nun von ihm gesteuerten Taxi. Die Voraussetzungen erheblich verminderter

Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und der Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer verneint. Die Revision

des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Rechts-

folgenausspruch Erfolg.

1. Die Strafzumessung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten straferschwerend angela-

stet, daß er nach der Tat mit großem Aufwand deren Spuren zu verwischen

suchte. Er habe die von ihm getragene Tatkleidung weggeworfen, das Taxi in

einem Hohlweg im Wald verborgen und seine Fingerspuren mittels Öl entfernt,

welches er nach nochmaliger Rückkehr an den Abstellort von zu Hause mitge-

bracht habe (UA S. 37).

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs ist allein der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren

der Strafverfolgung zu entziehen, kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Zu

Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dies selbst dann gilt,

wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltblütig vorgenommen wird (vgl.

dazu nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 13, 17, 18). Anders kann

es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Täter dadurch neues Unrecht

schafft oder mit seinem Verhalten weitergehende Ziele verfolgt, die ein ungün-

stiges Licht auf ihn werfen (BGH aaO). Solches läßt sich den Urteilsfeststellun-

gen hier indessen nicht entnehmen.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die in Rede stehende,

zu beanstandende Straffindungserwägung auf die Höhe der verhängten Frei-

heitsstrafe ausgewirkt haben kann. Deshalb unterliegt der Strafausspruch der

Aufhebung.

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Rechtsfol-

genausspruch auch im übrigen, weil die Erwägungen des Landgerichts zur

Verneinung erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit

und eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB unter Erörterungsmängeln

leiden.

a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß der 1976 geborene Ange-

klagte, der mit seiner Familie 1995 nach Deutschland übergesiedelt war, trink-

gewohnt war. Er nahm bereits in Kasachstan Marihuana. 1995 kamen Erfah-

rungen mit Ecstacy, Kokain und Heroin hinzu. Im Jahr 1998 begann er, Heroin

zunächst zu schniefen, später dann zu injizieren. Ab dem Jahr 1999 nahm er

auch Kokain, das er später ebenfalls spritzte. Höhere Dosen als 1 g Heroin

oder Kokain auf den Tag verteilt führte er sich indessen nicht zu. In den Jahren

2000 und 2001 gab es immer wieder Abstinenzzeiten, wobei es ihm jedoch

nicht möglich war, diese über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durch-

zuhalten. Am Nachmittag und Abend vor der Tat, gegen 14.00 Uhr und

21.00 Uhr, injizierte er sich Heroin. Beweggrund für den Überfall auf den Taxi-

fahrer am folgenden Morgen war, daß er sich in einer schwierigen finanziellen

Situation befand. Tags zuvor fühlte er sich schlecht und hatte Entzugserschei-

nungen. Seine Handyrechnung in Höhe von 822 DM konnte er nicht bezahlen.

Sein Girokonto bei der Kreissparkasse stand mit 6.000 DM im Soll. Nach der

am 27. Mai 2001 begangenen Tat und noch vor dem Versuch der Spurenbe-

seitigung besorgte sich der Angeklagte von einem Dealer für 50 DM Heroin

und spritzte es sich. Im Anschluß an die Spurenbeseitigung erwarb er noch-

mals für 50 DM 0,2 g Heroin, das er sich injizierte, kaufte in den folgenden Ta-

gen nochmals Heroin und hatte bei seiner Festnahme am 31. Mai 2001 aus

dem erbeuteten Geld noch 100 DM zur Verfügung. Der Drogenkonsum des

Angeklagten wurde durch die festgestellten Drogenwerte im Urin und in den

Haaren belegt, in denen sich bei der chemischen Analyse sehr hohe Werte von

Kokain und hohe Werte von Heroin fanden.

Die Strafkammer folgert mit dem Sachverständigen aus dem Umstand,

daß der Angeklagte das gesamte erbeutete Geld nicht binnen kurzem in Dro-

gen umgesetzt habe, sondern bei seiner Ergreifung wenige Tage später noch

100 DM aus der Beute - in Höhe von ca. 1.100 DM - zur Verfügung hatte, daß

beim Angeklagten keine erhebliche Entzugsproblematik vorgelegen habe. Dar-

aus ergebe sich auch, daß es sich bei der Tat nicht um eine klassische Be-

schaffungstat gehandelt habe, auch wenn eine beabsichtigte Drogenbeschaf-

fung "mit Motiv für die Tat" gewesen sei. Der Angeklagte habe das Geld neben

dem Erwerb von Drogen auch noch zur Bezahlung seiner Handyrechnung und

für die Rückführung des Sollsaldos seines Girokontos benötigt.

Im Rahmen der Erörterung einer Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt hat die Strafkammer ausgeführt, zwischen der Tat und der Alkohol- bzw.

Drogensucht des Angeklagten bestehe kein "direkter unmittelbarer Kausalzu-

sammenhang". Die vorhandene Alkohol- und Drogensucht erreiche nach ihren

aufgetretenen Symptomen keinen solchen Schwergrad, daß sie als psychische

Störung und psychiatrische Erkrankung im Sinne eines Hanges, alkoholische

Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen,

gewertet werden könne. Dafür spreche auch in diesem Zusammenhang der

"Rest von 100 DM der Beute", welche der Angeklagte trotz seines Drogenkon-

sums in den Tagen zuvor noch als Restgeld aus der Beute zur Verfügung ge-

habt habe, ohne sie schon zuvor für Drogenerwerb verwendet zu haben (UA

S. 38).

b) Diese Ausführungen werden den an eine Prüfung der Voraussetzun-

gen des § 21 StGB sowie des § 64 StGB zu stellenden Anforderungen nicht in

jeder Hinsicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht ausge-

schlossen, daß der Angeklagte bei Begehung der Straftat von der Angst vor

ihm bekannten und sich steigernden Entzugserscheinungen beherrscht war.

Ein derartiger Zustand kann die Hemmungsfähigkeit erheblich einschränken

und deshalb für die Annahme der Voraussetzungen von § 21 StGB ausreichen.

Ein völliges Fehlen der Hemmungsfähigkeit ist indessen ersichtlich auszu-

schließen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die

Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein zwar noch nicht die erhebli-

che Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Derartige Folgen sind bei

einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjähriger

Betäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat

oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu

getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter

Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches

verübt. Zu bedenken ist aber auch der Sonderfall, daß die Angst des Täters vor

nahe bevorstehenden körperlichen Entzugserscheinungen, die er schon als

"grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der

Steuerungsfähigkeit ermöglicht (vgl. BGH NStZ 2001, 83; 1989, 430; BGHR

StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 11, 12). Nach den vom Landgericht im übrigen

getroffenen Feststellungen hätte es sich auf der Grundlage dieses Maßstabes

auch damit auseinandersetzen müssen.

Darüber hinaus ist zu besorgen, daß die Strafkammer bei der Prüfung

der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in jeder Hinsicht von einem zutref-

fenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Ein "Hang" im Sinne dieser Vor-

schrift ist nicht nur - wovon das Landgericht möglicherweise ausgeht - eine

chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit; es genügt viel-

mehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder

durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im

Übermaß zu sich zu nehmen. Diese Neigung muß noch nicht den Grad phys i-

scher Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 - Hang 4, 5).

Diese rechtlichen Mängel führen dazu, daß der Rechtsfolgenausspruch

insgesamt neu verhandelt werden muß.

Schäfer Wahl Boetticher

Schluckebier Hebenstreit