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BGH Beschluss vom 27.04.2004 – 4 StR 126/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 126/04

BESCHLUSS

vom

27. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 29. Dezember 2003, soweit

der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt

und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner auf die Verletzung formellen und

materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die

Verurteilung.

1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Strafkammer eine zuge-

sagte Wahrunterstellung nicht eingehalten hat.

Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte zwei Angestellte ei-

ner Postagentur mit einer ungeladenen Waffe und erpresste die Herausgabe

von 9.520,21 DM. Das Landgericht ist aufgrund der Angaben der beiden Tatop-

fer davon ausgegangen, daß der Täter bei Begehung des Überfalls eine blaue

Arbeitshose ("Blaumann"), eine schwarze Lederjacke, Arbeitshandschuhe und

eine schwarze Wollmütze trug, die er mit Sehschlitzen versehen und über das

Gesicht gezogen hatte. Diese Kleidungsstücke wurden nach der Tat sicherge-

stellt. Der Angeklagte bestreitet, Täter des Überfalls gewesen zu sein. Er räumt

zwar ein, die sichergestellten Kleidungsstücke von Bekannten ausgeliehen zu

haben; er habe sie jedoch sofort an eine andere Person weitergegeben.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer unter anderem

ausgeführt: "Auch wird der Angeklagte nicht durch das negative Untersu-

chungsergebnis bezüglich der aufgefundenen Zigarettenkippen entlastet. Der

Zeuge O. hatte diesbezüglich angegeben, der Tatverdächtige habe eine Ziga-

rette nach der anderen geraucht. Die Auswertung der Kippen hat keine Über-

einstimmung mit der DNA des Angeklagten ergeben. Es kann allerdings nicht

ausgeschlossen werden, daß der Zeuge O. nicht den späteren Täter, sondern

eine andere Person beobachtet hat, zumal er im Rahmen seiner Einvernahme

als Zeuge ausgeschlossen hat, die beobachtete Person habe einen Blaumann

getragen" (UA 11).

Diese Ausführungen widersprechen einer zugesagten Wahrunterstel-

lung. Um seine Täterschaft zu widerlegen, hat der Angeklagte in der Hauptver-

handlung folgenden Beweisantrag gestellt:

"Es wird beantragt, dem bereits vernommenen Zeugen O. erneut die sichergestellte blaue Hose zu zeigen. Bei der er- sten Inaugenscheinnahme war die Hose "auf links" gezogen, "auf rechts" gezogen ist die Hose deutlich dunkler. Die Be- weisaufnahme wird ergeben, daß Herr O. nun bekunden wird, daß die Person, die er beobachtet hat, durchaus eine derartige Hose getragen haben könnte. Von dieser Person wurden Zigarettenkippen sichergestellt; Herr K. [der An- geklagte] scheidet insoweit als Spurenleger eindeutig aus. Die Gesamtumstände lassen darauf schließen, daß Herr O. den Täter des Überfalls vom 29. Dezember 2000 beobachtet hat. Das DNA-Gutachten belegt allerdings, daß eine andere Person als Herr K. [der Angeklagte] sich am Tattag auffäl- lig in der Nähe des Tatortes verhalten und mehrere Zigaretten geraucht hat."

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit der Begründung abge-

lehnt, es könne als wahr unterstellt werden, daß der Zeuge O. bekunden

werde, daß die Person, die er beobachtet habe, "die ihm gezeigte asservierte

Hose getragen haben könnte". An diese Zusage hat sich das Landgericht

nicht gehalten. Die Annahme, der Zeuge habe nicht den späteren Täter son-

dern eine andere Person beobachtet, hat es vielmehr maßgeblich darauf ge-

stützt, daß die vom Zeugen beobachtete Person nach dessen Aussage gera-

de keine blaue Arbeitshose ("Blaumann") getragen habe.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem

Rechtsfehler beruht. Bei Einhaltung der Zusage wäre die Strafkammer mögli-

cherweise zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge O. den späteren Tä-

ter des Überfalls beobachtet hatte, da die von ihm beschriebene Kleidung mit

den Angaben der Geschädigten über die Täterbekleidung übereingestimmt

hätte. Diese Schlußfolgerung hätte zu Zweifeln an der Täterschaft des Ange-

klagten Anlaß geben können, da die am Tag nach dem Überfall sichergestell-

ten Zigarettenkippen zwar von der vom Zeugen beobachteten Person, mithin

vom Täter, herrühren konnten, der Angeklagte aber nicht als Verursacher der

daran sichergestellten Spuren in Betracht kommt. Zwar hat das Landgericht

als "denkbar" in Betracht gezogen, daß die sichergestellten Zigarettenkippen

auch von einer nicht mit dem Täter identischen Person stammen könnten, die

"am späten Abend oder am nächsten Morgen an dieser Stelle auf der Straße

ebenfalls stand und geraucht hat" (UA 12). Diese Hilfserwägung ist jedoch

nicht mit Tatsachen belegt und deshalb für den Senat anhand des Urteils

nicht überprüfbar. Die Urteilsgründe enthalten weder Ausführungen zu den

vom Zeugen O. beobachteten Örtlichkeiten noch zum Zeitpunkt seiner Be-

obachtungen, die die Annahme des Landgerichts tragfähig machen und damit

ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler ausschließen könnten. Glei-

ches gilt für die Erwägung der Strafkammer, möglicherweise hätten "die Stadt-

reinigung oder ordnungsliebende Personen die vom Angeklagten zurückge-

lassenen Zigarettenkippen ... entsorgt".

2. Auch die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Strafzumes-

sung sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Das Landgericht lastet dem

Angeklagten unter anderem an, er habe sich, um das spätere Aufdecken der

Tat zu verhindern, auf der Flucht der Tatkleidung entledigt mit der Folge, daß

durch "Auswaschungen und Verschmutzungen" möglicherweise wichtige Spu-

ren verloren gegangen seien, die die Überführung des Angeklagten erleichtert

hätten (UA 13). Diese Erwägungen beanstandet die Revision ebenfalls zu

Recht. Die einfache Beseitigung von Tatspuren darf bei der Strafzumessung

nicht strafschärfend verwertet werden, selbst wenn sich der Täter dabei um-

sichtig verhält (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13; BGH, Be-

schluß vom 2. Juli 2002 - 1 StR 195/02).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible