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BGH Beschluss vom 02.07.2002 – 3 StR 201/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 201/02

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß

§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf

der sexuellen Nötigung (Fall II 2) und der Vergewaltigung

(Fall II 3) beschränkt;

b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2002

aa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß

der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verge-

waltigung schuldig ist sowie

bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie

wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision

des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die

Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und der Verge-

waltigung (Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt. Die getroffenen Feststellun-

gen belegen bezüglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Körperverlet-

zung nicht hinreichend, daß die Opfer über die in der sexuellen Nötigung und

der Vergewaltigung liegenden üblen und unangemessenen Behandlung hinaus

körperlich mißhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei

Miebach NStZ 1995, 224).

2. Auf Grund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch wie

geschehen zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer

hat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er in beiden

Fällen zwei Straftatbestände verwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatbe-

stand der Körperverletzung erfüllt hat.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker