Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 02.07.2002 – 3 StR 201/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2002 gemäß
§ 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf
der sexuellen Nötigung (Fall II 2) und der Vergewaltigung
(Fall II 3) beschränkt;
b) das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 4. März 2002
aa) im Schuldspruch zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß
der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Verge-
waltigung schuldig ist sowie
bb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung sowie
wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision
des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-
folg.
1. Der Senat hat die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die
Vorwürfe der sexuellen Nötigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) und der Verge-
waltigung (Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt. Die getroffenen Feststellun-
gen belegen bezüglich der jeweils tateinheitlich angenommenen Körperverlet-
zung nicht hinreichend, daß die Opfer über die in der sexuellen Nötigung und
der Vergewaltigung liegenden üblen und unangemessenen Behandlung hinaus
körperlich mißhandelt worden sind (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1683; BGH bei
Miebach NStZ 1995, 224).
2. Auf Grund der Verfolgungsbeschränkung war der Schuldspruch wie
geschehen zu ändern und der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer
hat ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er in beiden
Fällen zwei Straftatbestände verwirklicht und jeweils tateinheitlich den Tatbe-
stand der Körperverletzung erfüllt hat.
Winkler Miebach Pfister
von Lienen Becker