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BGH Beschluß vom 15.06.2005 – 1 StR 499/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 499/04

URTEIL

vom

15. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Landshut vom 30. April 2004 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-

te Urteil

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Teilfreispruch

hinsichtlich Ziffer 2 der Anklage entfällt,

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-

hoben.

3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird ver-

worfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels der Staatsanwaltschaft, an eine Jugendschutzkammer des

Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

nes Kindes in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefoh-

lenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrü-

ge und der Sachrüge. Seine Revision bleibt erfolglos.

Die Staatsanwaltschaft hat zum Nachteil des Angeklagten Revision ein-

gelegt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie erstrebt im Fall B. IV.

der Urteilsgründe eine tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung und

beanstandet den Teilfreispruch hinsichtlich Ziffer 2 der Anklage sowie die

Strafzumessung. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

1. Das Tatopfer ist die am 5. September 1982 geborene leibliche Toch-

ter des Angeklagten.

Fall B. I.:

Zwischen dem 5. September 1993 und dem 4. September 1995 suchte

der Angeklagte am Abend seine damals elf oder zwölf Jahre alte Tochter

E. in deren Kinderzimmer auf, um ihr - wie üblich - Gute Nacht zu sagen.

Sie lag schon im Bett. Plötzlich zog er ihr unter der Bettdecke die Unterhose

herunter, führte einen Finger in die Scheide ein und tastete mindestens eine

Minute lang innen die Vagina ab. Das Mädchen hatte zu diesem Zeitpunkt be-

reits eine leichte Schambehaarung.

Er erklärte seiner Tochter, er müsse nachsehen, ob bei ihr am Unterleib

alles in Ordnung sei. Das sei ganz normal. Auch andere Väter würden das bei

ihren Töchtern tun. Sie glaubte ihm dies. Als sie klagte, daß es weh tue und ihn

bat aufzuhören, erwiderte er, daß sie sich den Schmerz nur einbilde. Schließ-

lich hörte er doch auf.

Fall B. II.:

Zwischen dem 5. September 1995 und dem 4. September 1996 kam der

Angeklagte ins Badezimmer, als die 13jährige E. in der Badewanne saß

und ein Vollbad nahm. Er sagte, er wolle ihr zeigen, wie man sich richtig

wäscht. Dann nahm er einen Waschlappen und fuhr ihr damit wiederholt über

die Scheide und auch etwas in die Schamlippen hinein. Das ganze war ihr un-

angenehm und sie dachte, das könne sie ja selber machen.

Fall B. III.:

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem

5. September 1995 und dem 4. September 1999 traf die 13, 14, 15 oder 16

Jahre alte E. im Badezimmer auf ihren nackten Vater. Er forderte sie auf,

seinen Penis anzufassen, was sie ablehnte. Daraufhin nahm er ihre Hand, führ-

te diese zu seinem Glied, so daß sie das Glied ihres Vaters in der Hand hatte.

Als er ihre Hand losließ, ließ auch sie das Glied sofort wieder los. Er lachte,

weil sie so "gschamig" sei.

Fall B. IV.:

Im Oktober 1999, als der Angeklagte am Morgen eines Wochenendes

mit der 17jährigen E. allein in der Küche war, packte er sie plötzlich von

hinten über der Bekleidung an beide Brüste und presste sie an sich. Als sie

sich wehrte und versuchte, seine Hände wegzudrücken, faßte er noch fester

zu, bezeichnete sie als Zicke und sagte, sie solle sich nicht so anstellen.

Schließlich konnte sie sich losreißen, flüchtete weinend aus der Küche an der

Mutter vorbei in ihr Zimmer. Die Mutter, die einen normalen Streit vermutete,

schickte den Vater zur Aussprache hinterher.

In dem Gespräch sagte er seiner Tochter, "sie sei so geil und er werde

sie eines Tages richtig nehmen". Sie machte ihm klar, daß das so nicht weiter-

gehe und daß für sexuelle Dinge seine Frau zuständig sei. Er reagierte - wie

auch sonst, wenn sie ihn zurückwies - mit Ignorieren und behandelte sie über

Monate hinweg wie Luft.

In den Jahren 1998 bis 2000 fügte sie sich ca. zehnmal mit einer Ein-

wegrasierklinge mehrere kleine blutende Schnittwunden am Arm zu. Sie wollte

sich wehtun, weil sie sich die Schuld an dem gab, was passiert war. Am

17. August 2000 zog sie aus dem Elternhaus aus.

2. Der Angeklagte bestreitet die Taten, ohne sich sonst zur Sache einzu-

lassen.

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen (UA

S. 13, 38 bis 44, 130 bis 132), daß die Strafkammer bei Fall B. I. aufgrund der

für glaubhaft erachteten Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung

einen weiteren Teilakt für erwiesen hält, wenn sie ihn auch in die Sachver-

haltsschilderung nicht aufgenommen hat. Sie sieht folgende Angaben als er-

wiesen an:

"So habe sich der Angeklagte eines Abends in ihrem Kinderzimmer vor

ihr Bett gekniet, das ziemlich niedrig gewesen sei, habe ihre Beine ge-

spreizt und sei langsam mit seinem Mund zu ihrer Vagina. Dann habe er

mit der Hand ihre Schamlippen auseinandergezogen und sei mit der

Zunge in die Scheide eingedrungen. Zudem sei er mit der Zunge auch

auf ihrer Klitoris auf und ab gefahren. Dazu habe er gesagt, er wolle ihr

Gutes tun und sie stimulieren. Ihrer Mutter würde das auch immer gefal-

len und das sei alles ganz normal. Weh getan habe es nicht. Das Ganze

sei ihr aber unangenehm und eklig gewesen" (UA S. 38).

"... sie glaube, der Vorfall mit dem Finger in der Scheide und mit der

Zunge in der Scheide sei am gleichen Abend gewesen und das mit dem

Finger in der Scheide sei das Erste gewesen. Aus heutiger Sicht komme

ihr das Ganze wie ein Vorfall vor" (UA S. 42).

Das Tatgeschehen mit dem Eindringen der Zunge war unter Ziffer 2 der

Anklage in Tatmehrheit angeklagt. Die Kammer hat nach der Hauptverhand-

lung einen einheitlichen historischen Vorgang mit Tat I. als möglich angesehen

und meinte unter Berücksichtigung des Grundsatzes "ne bis in idem" den An-

geklagten in diesem Punkt aus rechtlichen Gründen freisprechen zu müssen.

II.

Die Revision des Angeklagten:

1. Die auf § 244 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO gestützte Ver-

fahrensrüge, das Landgericht habe den Beweisantrag vom 1. Dezember 2003

auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Geschädigten

zu Unrecht mit eigener Sachkunde abgelehnt, hat keinen Erfolg.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "ureigenste" Aufgabe des Tatrichters

(so schon BGHSt 8, 130). Ein Ausnahmefall ist hier bei der erwachsenen Zeu-

gin nicht gegeben. Die Revision argumentiert auf der Basis einer gravierenden

Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert. In dem Beweisantrag wurde be-

hauptet, daß die Zeugin ab Juli 2000 an einer solchen leide. Dazu wurde Be-

zug genommen auf die Aussage der Psychotherapeutin L. , die mit der Ge-

schädigten vom 26. Juli 2000 bis zum 25. Oktober 2001 Beratungsgespräche

geführt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin L. sich dahinge-

hend geäußert, E. sei das alles sichtlich peinlich gewesen. Sie habe viel

geweint und sei sehr aufgewühlt gewesen. Sie habe Angst vor dem Vater,

Selbstmordgedanken, Schlafstörungen und Depressionen gehabt (UA S. 62).

Dieser Beweisantrag wurde vor der Vernehmung der Geschädigten in der

Hauptverhandlung gestellt.

Nach deren Vernehmung beantragte der Verteidiger am 12. März 2004

ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, daß bei der Geschädigten

keinerlei psychophysische Ausfallerscheinungen oder Erkrankungen vorliegen,

die einen Rückschluß auf einen stattgefundenen sexuellen Mißbrauch zulas-

sen, was die Kammer als wahr unterstellt hat. Damit hat die Verteidigung selbst

die Behauptung einer gegenwärtigen Persönlichkeitsstörung fallengelassen.

Weder die Urteilsfeststellungen zum Zustand der Geschädigten während

der psychotherapeutischen Behandlung, zu ihrem weiteren Lebenslauf nach

dem Auszug aus dem Elternhaus - Abschluß Wirtschaftsschule, erfolgreiche

Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, eigene Wohnung - noch die Unsicher-

heiten in der zeitlichen Einordnung der Taten ergeben Anknüpfungstatsachen

für eine frühere oder derzeit noch bestehende schwere Persönlichkeitsstörung

von Krankheitswert oder sonstige besondere Umstände, die die Kammer zur

Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bezüglich der Geschädigten ge-

drängt hätten.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ebenfalls keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beurtei-

lung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten ist frei von Rechtsfeh-

lern.

Eine vom Fehlen sonstiger Erkenntnisse gekennzeichnete Konstellation

von "Aussage gegen Aussage" (BGH NStZ 2004, 635, 636) liegt nicht vor. Es

gibt nämlich eine Reihe von Indizien, die die Strafkammer in die Würdigung der

zentralen Aussagen der Geschädigten einbeziehen konnte, wie ihre früheren

Offenbarungen gegenüber Dritten, der psychische und physische Zustand der

Geschädigten in den Tatzeiträumen und danach sowie die Selbstverletzungen.

Dies sind objektive Umstände von Gewicht, die die Kammer für die Richtigkeit

der Darstellung des Opfers herangezogen hat. Gleichwohl hat sie die Prü-

fungskriterien aus der Entscheidung BGHSt 45, 164 angewandt. Sie hat eine

umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen.

Ausführlich hat sie sich damit auseinandergesetzt, ob die Mißbrauchs-

vorwürfe von der Belastungszeugin erfunden wurden, um häuslichen Pflichten

zu entgehen, um vom Vater Unterhalt für ein freies unabhängiges Leben zu

erhalten, und ist zu dem nachvollziehbaren Schluß gelangt, daß sämtliche

Übergriffe erlebnisfundiert sind und die Angst vor dem angekündigten Ge-

schlechtsverkehr die Tochter aus dem Elternhaus getrieben hat. Die Aussage-

genese, die Konstanz, den Detailreichtum und die Originalität in den jeweiligen

Bemerkungen des Vaters bei den einzelnen Taten hat die Kammer herausge-

arbeitet. Sie hat sich weiter für den Erlebnisbezug sämtlicher Vorfälle auf die

von Zeugen bestätigten Selbstverletzungen und Selbstvorwürfe der Geschä-

digten sowie deren freiwillige, von ihren begrenzten finanziellen Mitteln selbst

bezahlten psychotherapeutischen Gespräche gestützt. Die Kammer hat sich

auch mit den verschobenen Tatzeiträumen im Vergleich zur Anklage in den

Fällen B. I., II. und III. und in den früheren Aussagen des Opfers auseinander-

gesetzt und ist einerseits zum Ergebnis gelangt, daß unabhängig vom Tatzeit-

raum die Taten unverwechselbar individualisiert seien, selbst bei der Zeitspan-

ne von 1995 bis 1999 im Fall III.. Insoweit befindet sie sich im Einklang mit der

Rechtsprechung (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 6).

Andererseits sieht sie rechtsbedenkenfrei in den Problemen der Zeugin mit der

zeitlichen Einordnung Jahre nach den Taten, die diese selbst mit einem Ver-

drängungsmechanismus erklärt hat, keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit der

Kernaussagen zu zweifeln. An die Erinnerungsfähigkeit von Zeugen, die Opfer

sexueller Serienstraftaten geworden sind (eine Vielzahl wurde eingestellt), dür-

fen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BGHSt 40, 44, 46).

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die angestrebte tateinheitliche Verur-

teilung wegen Körperverletzung im Fall B. IV. der Urteilsgründe nicht. Diesen

tateinheitlich angeklagten Tatbestand hat das Landgericht nicht als erfüllt an-

gesehen, weil die Geschädigte in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hat,

daß sie bei diesem sexuellen Übergriff Schmerzen erlitten habe. Ob überhaupt

eine negative Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens herbeigeführt

wurde, wofür die Staatsanwaltschaft ein Indiz im Weinen der Zeugin sieht, oder

ob nur das seelische Wohlbefinden berührt war, kann offenbleiben. Jedenfalls

kommt im Falle einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens dieser

kein selbstständiger Unrechtsgehalt zu, weil es sich hier um nicht mehr als ei-

nen zwangsläufigen Begleitumstand der sexuellen Nötigung handelt (BGH,

Beschluß vom 2. Juli 2002 - 3 StR 201/02; BGH bei Miebach NStZ 1995, 224).

2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht den Teilfreispruch hin-

sichtlich Ziffer 2 der Anklage.

Das Landgericht, das nach der Hauptverhandlung eine Tat im Rechts-

sinne zwischen dem Tatgeschehen aus Ziffer 2 der Anklage und Fall B. I. der

Urteilsgründe als möglich annimmt, hat den Zweifelssatz zu Gunsten des An-

geklagten zutreffend auf die Konkurrenzen angewendet (BGHR StGB § 52

Abs. 1 in dubio pro reo 1 bis 4; BGH StV 1992, 54). Dann hätte aber bei dem

für erwiesen erachteten Sachverhalt kein Teilfreispruch ergehen dürfen

(BGHSt 44, 196). Vielmehr erhöht der zweite Teilakt - das Eindringen mit der

Zunge in die Scheide - den Schuld- und Unrechtsgehalt im Fall B. I. nicht uner-

heblich. Er hätte bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren

Sinne berücksichtigt werden müssen.

3. Der Tatrichter hat § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG feh-

lerhaft ausgelegt und daraus fehlerhafte Schlüsse auf das als mildestes Gesetz

anzuwendende Tatzeitgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) im Fall B. I. gezogen.

Das Eindringen mit dem Finger in die Scheide erfüllt den Tatbestand des

schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Sinne der zitierten Vorschrift

(BGH NJW 2000, 672). In der irrigen Annahme, dieses Geschehen könne ei-

nen solchen schweren sexuellen Mißbrauch nicht begründen, hat das Landge-

richt "aus dem gleichen Grund" einen unbenannten besonders schweren Fall

im Sinne des Tatzeitgesetzes nach § 176 Abs. 3 Satz 1 StGB in der bis zum

31. März 1998 geltenden Fassung des 4. StrRG verneint (UA S. 113).

4. Die Strafzumessung zu Fall B. I., für den das Landgericht eine Einzel-

strafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, ist danach mit zwei

Rechtsfehlern behaftet. Der Oralverkehr blieb völlig unberücksichtigt und das

Eindringen mit dem Finger wurde falsch bewertet.

Die aufgezeigten Mängel führen im Ergebnis nicht nur zur Aufhebung

der eher milden Einzelstrafe für die Tat B. I., sondern auch zur Aufhebung der

übrigen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs kann bei Tatmehrheit die Aufhebung eines Einzel-

strafausspruchs zur Aufhebung der übrigen Strafaussprüche führen, wenn nicht

auszuschließen ist, daß diese durch den Rechtsfehler im Ergebnis beeinflußt

sind (BGH NJW 1979, 378; NJW 1981, 2204, 2206; NStZ 2001, 323). Dies

kann insbesondere dann gelten, wenn es sich bei der rechtsfehlerhaft festge-

setzten Einzelstrafe um die höchste Einzelstrafe handelt oder wenn die abgeur-

teilten Taten in einem engen inneren Zusammenhang stehen. Beides ist hier

der Fall. Hinzu kommt, daß es sich bei der fehlerhaften Einzelstrafe um diejeni-

ge für die erste Tat handelt. Der Senat hat daher den Strafausspruch insge-

samt aufgehoben.

5. Weitere den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler hat die Über-

prüfung des Urteils auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft nicht ergeben.

IV.

Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Hinweisen:

1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Tatrichter

- wie hier geschehen - grundsätzlich drei unterschiedliche Strafmilderungs-

gründe zu bedenken:

a) Langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil

b) Belastungen durch lange Verfahrensdauer

c) Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK (vgl. BGH NStZ 1999, 181).

Dies gilt sowohl für die Festsetzung der Gesamtstrafe als auch für die

Festsetzung der Einzelstrafen (BGH NStZ 2003, 601).

2. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hat das Landgericht hier

darin gesehen, daß das Verfahren über elf Monate nicht gefördert worden ist.

Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt

aber nicht ohne weiteres zu einer derartigen Verletzung (BGH NStZ 2003,

384). Es ist auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen, deren Angemes-

senheit sich nach einer Gesamtwürdigung bestimmt, in die neben Umfang und

Schwierigkeit des Verfahrens auch das Verhalten des Beschuldigten und sei-

nes Verteidigers einzubeziehen ist.

Ob Umstände vorliegen, die eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzö-

gerung oder deren fehlerhafte Annahme begründen, kann das Revisionsgericht

allerdings nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge überprüfen (BGH NStZ

2000, 418; StV 1999, 205).

Nack Wahl Kolz

Elf Graf