Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.07.2002 – VI ZR 401/01

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: ja

Verkündet am: 2. Juli 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

SVG § 80; BVG § 81 a; AFG § 186 Abs. 1; BVG § 22; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 3; SGB XI § 21 Nr. 1; SGB XI

§ 59 Abs. 3

a) Der Forderungsübergang nach § 81 a BVG erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fort-

führung von BGHZ 89, 14 und BGHZ 116, 260).

b) Zum Forderungsübergang nach § 81 a BVG bei Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, zur

Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung durch das Versor-

gungsamt.

c) Die Beitragspflicht aus § 59 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 21 Nr. 1 SGB XI ist eine Pflicht aus dem Bundesversor-

gungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 BVG.

BGH, Urteil vom 2. Juli 2002 - VI ZR 401/01 -

OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.

Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2001 wird zurück-

gewiesen.

Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das angefochtene

Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte

zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen hieraus seit

22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Im

übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagte auf Erstattung von Bei-

trägen zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche-

rung in Anspruch, die es wegen der unfallbedingten Wehrdienstbeschädigung

des Geschädigten L. gezahlt hat.

Am 24. Februar 1993 wurde L. bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten

PKW ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Der Geschädigte hatte am 1. Juli 1992 seinen Grundwehrdienst ange-

treten. Am 26. November 1992 wurde er als Zeitsoldat für zunächst zwei Jahre

verpflichtet. Im September 1994 schied er aufgrund der erlittenen Unfallfolgen

aus dem Dienst der Bundeswehr aus.

Mit Bescheid vom 21. November 1994 erkannte das Versorgungsamt die

Verletzungen des Geschädigten als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an.

Daraufhin zahlte der Kläger dem Geschädigten Versorgungskrankengeld. Mit

Bescheid vom 22. Oktober 1996 stellte das Versorgungsamt den Eintritt einer

dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 18 a Abs. 7 Bundesversor-

gungsgesetz (BVG) fest und kündigte die Einstellung der Zahlung von Versor-

gungskrankengeld zum 8. November 1996 an.

Der Kläger begehrt Erstattung der von ihm von Dezember 1995 bis No-

vember 1996 erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe

von 3.644,16 DM sowie der geleisteten Renten- und Arbeitslosenversiche-

rungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 in

Höhe von 12.347,44 DM, davon 9.184,81 DM Rentenversicherungsbeiträge.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat ihr das Berufungsgericht hinsichtlich der verlangten Renten-, Kranken-

und Pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben; hinsichtlich der Beiträge zur

Arbeitslosenversicherung hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-

gericht hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein

Klagebegehren hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter.

Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund nach § 81 a BVG über-

gegangenen Rechts für verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten Beiträ-

ge mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.

Bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe der

Geschädigte durch die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr seine

vom Dienstherrn gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren. Die

Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung diene daher

grundsätzlich dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens des L.,

so daß die vom Kläger geleisteten Beiträge zu diesen Versicherungen einen

kongruenten Schaden darstellten.

Daß der Geschädigte im Zeitpunkt des Unfalls nicht sozialversichert ge-

wesen sei, stehe der Annahme eines Schadens in Form der zu leistenden Bei-

träge nicht entgegen, da die Beitragsverpflichtung ursächliche Folge des schä-

digenden Ereignisses sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von Versor-

gungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG und damit die Verpflichtung zur Zahlung

von Sozialbeiträgen sei nicht wegen bereits bestehender Berufsunfähigkeit

entfallen gewesen. Nach § 18 a Abs. 7 BVG sei die Feststellung eines Dauer-

schadens ausgeschlossen, solange sich der Geschädigte mit der Möglichkeit

einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlung

befinde. Erst wenn die Möglichkeit von Rehabilitationsmaßnahmen für weitere

78 Wochen keinen Erfolg verspreche, seien die Voraussetzungen für die Fest-

stellung eines Dauerschadens gegeben. Im Hinblick darauf, daß der Geschä-

digte sich in den Jahren 1994 bis 1996 mehrfach, zuletzt vom 29. Mai bis

10. Juni 1996, zur Rehabilitation in stationärer Behandlung befunden habe, sei

ein Dauerzustand nicht vor dem maßgeblichen Bescheid des Versorgungsam-

tes eingetreten.

Aus § 224 Abs. 2 SGB V ergebe sich, daß die Beitragsfreiheit des Ge-

schädigten nach § 224 Abs. 1 SGB V den Übergang seines Anspruchs auf den

nach § 251 SGB V beitragspflichtigen Kläger nicht ausschließe. Dasselbe gelte

für die Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung sei zwar nicht im

Bundesversorgungsgesetz, sondern im Sozialgesetzbuch V geregelt. § 81 a

BVG sei jedoch analog auf Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an-

zuwenden. Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge werde durch die Ge-

währung von Versorgungskrankengeld nach §§ 16 ff. BVG ausgelöst, so daß

die sich aus dem SGB V ergebende Verpflichtung auf einer Regelung im Bun-

desversorgungsgesetz basiere.

Bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung stehe dem Kläger

gleichfalls ein nach § 81 a BVG übergegangener Anspruch zu. Zwar sei der

Geschädigte im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nicht rentenversichert

gewesen. Vor dem Unfall habe er jedoch gegen seinen Dienstherrn für den Fall

seines Ausscheidens aus der Bundeswehr einen Anspruch auf Nachversiche-

rung in der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gehabt.

Bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stehe dem Kläger

hingegen kein Anspruch zu. Diese dienten nicht zum Ausgleich eines dem Ge-

schädigten entstandenen Schadens und könnten daher nicht auf den Kläger

übergegangen sein. Angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten

wäre es wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen, freiwillige Beiträge zur Arbeits-

losenversicherung zu zahlen, da diese nicht zu einer Verbesserung seiner

Rechtsposition in der Sozialversicherung führen könnten; daher könne dies

auch vom Schädiger nicht verlangt werden.

II.

A. Zur Revision des Klägers:

Die Abweisung der Klage auf Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosen-

versicherung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1. Da die Verletzungen des Geschädigten als Wehrdienstbeschädi-

gungsfolgen im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anerkannt

sind, hat der Kläger Versorgungsleistungen nach § 80 SVG erbracht. Daher

sind Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a

BVG in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, der

nach § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für Versorgungslei-

stungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbe-

schädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im Umfang

der durch das Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht zur Gewährung

von Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970

- VI ZR 270/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - VI ZR 52/76 - VersR

1977, 649 f.; vom 4. Juni 1985 - VI ZR 17/84 – VersR 1985, 990, 991; vom

26. Februar 1991 - VI ZR 149/90 - VersR 1991, 596). Ein Ersatzanspruch kann

aber nach diesen Vorschriften nur übergehen, soweit dem Versorgungsberech-

tigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung ver-

ursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf

den Sozialversicherungsträger ist nach der Rechtsprechung des Senats Ge-

genstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Die Verpflichtung

wird nicht durch die Aufwendungen, die der Leistungsträger erbringt, erweitert.

Dieser kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen „Schadens“ in

Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber an-

geordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung

seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des

Versicherten zu erbringen sind (vgl. BGHZ 89, 14, 20 f.; BGHZ 116, 260, 263 f.;

jeweils m.w.N.). Diese Grenzen gelten in gleicher Weise für den Forderungs-

übergang nach § 81 a BVG.

2. Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem

Geschädigten gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur

Arbeitslosenversicherung zustand, welcher entsprechend § 81 a BVG i.V.m.

§ 80 SVG auf den Kläger hätte übergehen können.

a) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfall-

schaden die Mittel, seine Existenzvorsorge so fortzuführen wie bisher; unter

Umständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehr-

aufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verlet-

zungsbedingt entstehen (BGHZ 87, 181, 189). Beiträge zum Abschluß und zum

Erhalt einer Versicherung kann der Geschädigte jedoch nur dann verlangen,

wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs

des Verletzten - hier auf Zahlung von Arbeitslosengeld - erreichen kann. Beiträ-

ge zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht ab-

schließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehen

daher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. BGHZ 116, 260,

263 f.). Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretenden

Leistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungs-

klage - erst gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen, wenn er sich kon-

kret berechnen läßt (vgl. BGHZ 87, 181, 189).

b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch auf

Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht zu. Als Zeitsoldat

war er am 24. Februar 1993 und danach gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz

(AFG) in den Fassungen vom 24. Juli 1995 und vom 15. Dezember 1995 nicht

arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung kennt auch

keine freiwillige Mitgliedschaft (vgl. BGHZ 87, 181, 187). Daher mußte der Ge-

schädigte nach dem Unfall in der hier relevanten Zeit von Dezember 1995 bis

November 1996 weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fortentrichten

noch ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigen

Beschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versiche-

rungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zu

ersetzen hätte (vgl. BGHZ 87, 181, 182). Es fehlt somit bereits an einem Scha-

den des Geschädigten und an einem Schadensersatzanspruch gegen die Be-

klagte, der nach § 81 BVG auf den Kläger übergehen konnte.

Im übrigen war der Kläger auch nicht verpflichtet, für den Geschädigten

nach § 186 Abs. 1 AFG in der Fassung vom 26. Juli 1994 Beiträge zur Arbeits-

losenversicherung zu entrichten. Nach dieser Norm hatte der Leistungsträger,

soweit er Versorgungskrankengeld zahlte, Beiträge zur Arbeitslosenversiche-

rung für die Zeiten, in denen er Versorgungskrankengeld bezahlte, zu entrich-

ten, wenn der Bezieher dieser Leistungen unmittelbar vor deren Beginn in einer

die Beitragspflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden

oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hatte. Der

Geschädigte war hier jedoch unmittelbar vor dem Bezug von Versorgungskran-

kengeld Zeitsoldat gewesen und hatte als solcher weder in einer die Beitrags-

pflicht nach dem AFG begründenden Beschäftigung gestanden noch Leistun-

gen nach dem AFG bezogen.

B. Zur Anschlußrevision der Beklagten:

Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Verurteilung der

Beklagten zur Erstattung der vom Kläger begehrten Rentenversicherungsbei-

träge (dazu 1.); hingegen hält die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der

vom Kläger verlangten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung revisions-

rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu 2.).

1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß

der Kläger aus übergegangenem Recht Erstattung der für den Geschädigten im

Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 entrichteten Renten-

versicherungsbeiträge in der von der Revision nicht angegriffenen Höhe von

9.184,81 DM beanspruchen kann.

a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das Beru-

fungsgericht davon aus, daß der Kläger berechtigt ist, die nach § 80 SVG i.V.m.

§ 81 a BVG übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu ma-

chen. Soweit der Kläger für den Geschädigten die streitgegenständlichen Ren-

tenversicherungsbeiträge entrichtet hat, hat er im Rahmen der Auftragsverwal-

tung für den Bund Leistungen erbracht und ist befugt, klagweise Erstattung im

eigenen Namen und an sich selbst zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni

1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991 m.w.N.).

b) Durch den Verkehrsunfall vom 24. Februar 1993 ist dem Kläger ein

Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ent-

standen, die er im Rahmen einer freiwilligen Versicherung benötigte, um den

versicherungsrechtlichen Status zu erlangen, welchen er ohne den Unfall er-

langt hätte. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, der Geschädigte habe

durch den Unfall und seine dadurch bedingte Entlassung aus der Bundeswehr

den Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung verloren, und

die streitgegenständlichen Beitragszahlungen beträfen auch den Zeitraum, der

ohne das schädigende Ereignis nachzuversichern gewesen wäre.

Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Ge-

schädigte einen Anspruch auf Nachversicherung gegen seinen Dienstherrn ge-

habt habe (BGHZ 74, 227, 228; vgl. auch Kasseler Kommentar/Gürtner, Sozial-

versicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 8 SGB VI, Rn. 24). Maßgeblich für

die schadensrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht das Vorliegen eines An-

spruchs des Geschädigten gegen seinen Dienstherrn, sondern die Frage, ob

bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge der Geschädigte für den fraglichen Zeit-

raum später nachversichert worden wäre. Insoweit hat das Berufungsgericht

festgestellt, daß der Geschädigte sich als Zeitsoldat weiterverpflichtet hätte. Als

Soldat auf Zeit mußte er jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI beim Aus-

scheiden aus der Bundeswehr grundsätzlich nachversichert werden.

Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend einen

Erwerbsschaden des Geschädigten hergeleitet.

Die Anschlußrevision meint, ein Forderungsübergang nach § 81 a BVG

scheitere daran, daß das Versorgungsamt zur Zahlung von Versorgungskran-

kengeld nicht verpflichtet gewesen sei, weil ein Dauerzustand nach § 18 a

Abs. 7 BVG schon bei Beginn der Versorgungskrankengeldzahlungen im No-

vember 1994 vorgelegen habe. Diese Einwendung greift im Ergebnis nicht

durch.

Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß im Hinblick auf die

mehrfachen stationären Rehabilitationsbehandlungen des Geschädigten in den

Jahren 1994 bis 1996, zuletzt vom 29. Mai bis 10. Juni 1996, ein Dauerzustand

nicht vor dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. Oktober 1996 einge-

treten sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Eine durchgreifende

Verfahrensrüge erhebt die Anschlußrevision dagegen nicht. Aus dem Beru-

fungsurteil ergibt sich auch nicht, daß die in § 18 a Abs. 7 Satz 2 BVG in der

Fassung vom 23. März 1990 genannte Voraussetzung für einen Dauerzustand,

nämlich daß die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlich

nicht zu beseitigen gewesen sei, bereits im September 1994 vorgelegen habe.

Deshalb konnte der Kläger die Zahlung von Versorgungskrankengeld mit der

daraus folgenden Verpflichtung, Leistungen nach § 22 BVG in der Fassung vom

21. Juli 1993 zu erbringen, ohnehin nicht unter Hinweis auf einen Dauerscha-

den ablehnen.

c) Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kongruenz

zwischen der Leistungspflicht des Klägers und dem Schadensersatzanspruch

des Geschädigten gegeben ist.

Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der Lei-

stungspflicht des Klägers nach § 22 BVG ebenso wie der Zweck des Anspruchs

des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens gegen die Beklagte

darin liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch den

Unfall in seiner Altersvorsorge und damit in seiner sozialen Absicherung erlitten

hat (vgl. BGHZ 87, 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 -

VersR 1993, 56, 58; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl.,

30. Kapitel, Rdn. 152). Unerheblich ist dabei, ob die Zahlungen nach § 22

Abs. 2 BVG an den Geschädigten selbst oder zu seinen Gunsten nach § 22

Abs. 1 BVG an den Rentenversicherungsträger erfolgen. Auch die zeitliche

Kongruenz ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils gegeben. Die

Kongruenz wird auch von der Anschlußrevision nicht angezweifelt.

2. Keinen Bestand kann das Berufungsurteil indes haben, soweit die Be-

klagte verurteilt worden ist, an den Kläger Beiträge zur Krankenversicherung

(dazu a) und zur Pflegeversicherung (dazu b) zu erstatten.

a) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts,

der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Geschädigten in

der Zeit von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Kran-

kenversicherung.

aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend und von der

Anschlußrevision nicht angegriffen davon aus, daß dem Geschädigten durch

die unfallbedingte Entlassung aus der Bundeswehr die von dem Dienstherrn bis

dahin gewährte soziale Absicherung im Krankheitsfall verloren ging und die

Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung daher grundsätzlich

dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens dient.

bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung,

daß eine Pflicht des Klägers bestanden habe, Krankenversicherungsbeiträge

für den Geschädigten zu bezahlen.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Falle einer

Beitragspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 251 Abs. 1

SGB V infolge des Bezugs von Versorgungskrankengeld die Beitragspflicht des

Versorgungsträgers eine „durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Gewäh-

rung von Leistungen“ im Sinne von § 81 a BVG darstellt. Der Kläger war näm-

lich nicht verpflichtet, nach §§ 192 Abs. 1 Nr. 3, 251 Abs. 1 SGB V Krankenver-

sicherungsbeiträge für den Geschädigten zu entrichten. § 251 Abs. 1 SGB V

regelt nur die Verpflichtung, Beiträge für eine bestehende Mitgliedschaft zu ent-

richten, knüpft also im Falle des Versorgungskrankengeldes an § 192 Abs. 1

Nr. 3 SGB V an (vgl. Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 251 SGB V, Rn. 2, 3).

§ 192 SGB V (hier in der Fassung vom 21. Dezember 1992) betrifft jedoch nur

den Fortbestand der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen

Krankenversicherung. Hingegen ist aus dieser Vorschrift nicht abzuleiten, daß

ein bis dahin nicht Versicherungspflichtiger dadurch versicherungspflichtig wird,

daß er Versorgungskrankengeld bezieht. Der Wortlaut der Norm „Die Mitglied-

schaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten ..." ist eindeutig und entspricht

auch dem Normzweck (vgl. dazu Kasseler Kommentar/Peters, aaO, § 192

SGB V, Rn. 2).

Hier war der Geschädigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

pflichtversichert. Er war, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, als Soldat

auf Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der Fassung vom 18. Dezember 1989

versicherungsfrei. Daher konnte zum Zeitpunkt der Zahlung des Versorgungs-

krankengelds eine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nicht, wie dies

§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V voraussetzt, erhalten bleiben, so daß eine Pflicht des

Klägers zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen nicht bestand und

demgemäß auch kein Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte besteht.

b) Keinen Bestand kann das Berufungsurteil auch insoweit haben, als

das Berufungsgericht die Beklagte zur Erstattung der Pflegeversicherungsbei-

träge verurteilt hat, ohne festzustellen, welcher Teilbetrag aus den als Kranken-

und Pflegeversicherungsbeiträgen eingeklagten 3.644,16 DM auf Pflegeversi-

cherungsbeiträge entfällt.

aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem

Geschädigten grundsätzlich ein übergangsfähiger Anspruch gegen die Beklagte

auf Erstattung der Beiträge zustand, welche er im entscheidungserheblichen

Zeitraum benötigt hätte, um sich gegen das Pflegerisiko zu versichern. Hierfür

gelten die oben unter II. 2. a) ausgeführten Grundsätze. Ohne den Unfall wäre

der Geschädigte bei einer Weiterverpflichtung als Zeitsoldat im fraglichen Zeit-

raum nach § 21 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtig gewesen und hätte die

Mittel zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung verdient. Diese Absiche-

rung hat er durch den Unfall verloren. Insoweit kommt es entgegen der Meinung

der Anschlußrevision schadensrechtlich nicht darauf an, daß der Geschädigte

auch ohne den Unfall vom 24. Februar 1993 ab dem 1. Januar 1995 versiche-

rungspflichtig gewesen wäre. Auch bei einem eventuellen Ausscheiden aus der

Bundeswehr ohne die vorliegende Wehrdienstbeschädigung hätte sich nichts

anderes ergeben. Dann wäre der Geschädigte nach dem gewöhnlichen Verlauf

Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geworden und

damit auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen (vgl. §§ 20, 23

SGB XI).

bb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Kläger

übergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits im

Unfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei Einführung

der Pflegeversicherung vollzogen hat (vgl. BGHZ 134, 381, 384 ff.; Senatsurteil

vom 6. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36).

Der Kläger war verpflichtet, für den Geschädigten im fraglichen Zeitraum

Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Infolge seiner aner-

kannten Wehrdienstbeschädigung war der Geschädigte nach § 21 Nr. 1 SGB XI

in Verbindung mit §§ 9 ff. BVG versicherungspflichtig; nach § 59 Abs. 3 SGB XI

in der Fassung vom 15. Dezember 1995 hatte der Kläger für ihn die Versiche-

rungsbeiträge zu entrichten.

Diese Beitragspflicht nach § 59 Abs. 3 SGB XI ist eine Pflicht aus dem

Bundesversorgungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 Satz 1 BVG. Wenn die

Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 SGB XI vorliegen, hängt die Beitragspflicht

unlösbar mit der Pflicht zusammen, dem Geschädigten Leistungen nach §§ 9 ff.

BVG zu erbringen. Diese Auslegung entspricht dem aus §§ 116, 119 SGB X,

§ 81 a BVG, § 80 SVG zu entnehmenden Rechtsgrundsatz, daß dem Träger

der auf Grund einer schadensersatzbegründenden Handlung zu gewährenden

Sozialleistungen durch einen Forderungsübergang der Regress gegen den Er-

satzpflichtigen eröffnet werden soll. Zu keinem anderen Ergebnis führte die vom

Berufungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 81 a BVG.

Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der Anschlußre-

vision nicht angegriffene sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem An-

spruch des Geschädigten gegen die Beklagte und der Beitragszahlung des

Klägers an die Pflegeversicherung ist gegeben. Sachlich dienen beide dazu,

dem Geschädigten das Pflegekostenrisiko im Umfang der Leistungspflicht der

sozialen Pflegeversicherung abzunehmen.

cc) Gleichwohl kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestand

haben, weil das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß es entgegen der hier

vertretenen Auffassung auch die Krankenversicherungsbeiträge für erstat-

tungsfähig gehalten hat, nicht festgestellt hat, welcher Anteil aus dem Gesamt-

betrag von 3.644,16 DM auf die erstattungsfähigen Beiträge zur Pflegeversiche-

rung entfällt.

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit

aufzuheben, als die Beklagte zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen

hieraus seit 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Da

für eine abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind,

ist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Müller

Dr. Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr