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BGH Urteil vom 04.07.2002 – 3 StR 64/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

4. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 2002,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 23. März 2001 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden

ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Mißhandlung von Schutz-

befohlenen durch Unterlassen" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt und sie von einem weiteren Fall der Mißhandlung von Schutzbefohlenen

freigesprochen. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit der

allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen wohnte die Angeklagte vom 22. März bis

Ende Juni 2000 zusammen mit ihrer am 14. Februar 1999 geborenen Tochter

M. bei ihrer Halbschwester und deren wegen Mißhandlung von Schutzbe-

fohlenen vorbestraften Lebensgefährten D. in einer Zwei-

zimmerwohnung in S. . Sie hielt sich während dieses Zeitraums, soweit

das Kind nicht stationär behandelt wurde, "immer in dessen Nähe auf; insbe-

sondere war M. mit D. nie allein (UA S. 14)".

a) Wahrscheinlich kurz nach ihrer Ankunft in S. , nicht aus-

schließbar auch wenige Tage zuvor, wirkte wahrscheinlich die Angeklagte,

möglicherweise aber auch eine andere Person unter im einzelnen nicht fest-

stellbaren Umständen mit massiver Gewalt auf den Kopf des Kleinkindes ein,

so daß dieses eine Kalottenfragmentfraktur rechts mit einem Hämatom und

eine Hirnschwellung erlitt. Während der anschließenden stationären Behand-

lung informierte eine Klinikärztin die Angeklagte ausdrücklich über den Ver-

dacht einer Kindesmißhandlung. Das Landgericht hat die Angeklagte insoweit

vom Vorwurf der Mißhandlung von Schutzbefohlenen freigesprochen, weil nicht

sicher habe festgestellt werden können, daß sie selbst ihrer Tochter die Verlet-

zungen zugefügt habe; möglicherweise sei sie von den Gewalttätigkeiten einer

anderen Person gegen das Kind überrascht worden, so daß sie diese nicht ha-

be abwenden können.

b) Im Zeitraum zwischen 28. April und 8. Mai 2000 erlitt M. auf im

einzelnen nicht mehr feststellbare Art und Weise sechs Hämatome im Lenden-

wirbelbereich und ein Hämatom am Kopf. Die Strafkammer hat nicht sicher

ausschließen können, daß diese Verletzungen durch Stürze des Kindes veru r-

sacht wurden. Während des folgenden Krankenhausaufenthaltes erhoben die

behandelnden Ärzte gegenüber der Angeklagten wiederum den Vorwurf der

Kindesmißhandlung. Diesen Tatvorwurf hat die Strafkammer gemäß § 154

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

c) In der Zeit vom 20. bis zum 27. Juni 2000 wirkte eine Person minde-

stens zweimal bewußt mit sehr massiver, flächenhafter Gewalt auf den Kopf

des Kleinkindes ein. Dieses erlitt dadurch einen Bruch des Stirnbeins, ein Hä-

matom an der Stirn und einen Schädelbruch im Bereich des rechten Hinter-

kopfes. Wegen dieser Verletzungen wurde M. ca. vier Wochen lang im

Krankenhaus behandelt. Ihren Zustand schätzten die Ärzte zeitweise als le-

bensbedrohlich ein. Das Landgericht konnte nicht klären, auf welche Art und

Weise im einzelnen gegen das Kind Gewalt ausgeübt worden war, wobei es zu

Gunsten der Angeklagten davon ausging, daß beide Schädelbrüche und das

Hämatom nur durch eine Gewalthandlung entstanden und weitere diagnosti-

zierte Verletzungen möglicherweise auf Stürze zurückzuführen sind. Die Straf-

kammer ist der Überzeugung, daß die Angeklagte im Juni 2000 entweder ihre

Tochter selbst in einer deren Leiden bewußt mißachtenden Gesinnung ve r-

letzte oder das Kind in derselben Gesinnung wissentlich dem Zugriff einer an-

deren Person aussetzte, von der sie wußte, daß durch diese die Schädelbr ü-

che herbeigeführt werden könnten.

2. Bei der Beweiswürdigung ist das Landgericht davon ausgegangen,

daß die Angeklagte zumindest den Schädelbruch vom März 2000 und die

Schädelbrüche vom Juni 2000 sowie die damit zusammenhängenden Kopfver-

letzungen ihrer Tochter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit jeweils eigenhändig

und mit direktem Vorsatz zugefügt habe. Es verblieben jedoch Zweifel, weil

eine andere Person, insbesondere die Halbschwester der Angeklagten und vor

allem deren einschlägig vorbestrafter Lebensgefährte als Täter nicht sicher

ausgeschlossen werden konnten. Da die Angeklagte das Kind nie längere Zeit

allein gelassen habe, habe sie nach den schweren Kopfverletzungen vom März

2000 gewußt, von wem und in welcher Situation diese verursacht worden

seien.

Hinsichtlich der im Juni 2000 zugefügten Verletzungen hat die Ange-

klagte nach Ansicht des Landgerichts ihre Tochter zumindest durch Unterlas-

sen roh mißhandelt und dabei das Kind in die Gefahr einer schweren Gesund-

heitsbeschädigung durch Hirnschäden und einer erheblichen Schädigung der

körperlichen und seelischen Entwicklung gebracht (§ 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3

Nr. 1 2. Alt., Nr. 2, § 13 StGB). Sie habe auf Grund der elterlichen Sorge die

Pflicht und auch die Möglichkeit gehabt, das Kind von der gefährlichen Person,

die ihr durch die Zufügung des ersten Schädelbruchs im März 2000 bekannt

gewesen sei, fernzuhalen und dadurch weitere Mißhandlungen zu verhindern.

Das Unterlassen sei mit direktem Vorsatz erfolgt.

3. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dabei geht

die Strafkammer zwar zutreffend davon aus, daß die Tatmodalität des "rohen

Mißhandelns" in § 225 Abs. 1 StGB auch durch Unterlassen begangen werden

kann (vgl. BGH NStZ 1991, 234; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 225 Rdn. 11). Sie hat aber bei der von ihr als möglich angesehenen Alterna-

tive, die Angeklagte habe die Mißhandlung ihrer Tochter durch eine andere

Person lediglich nicht verhindert, deren Handlungspflicht auf eine nicht tragfä-

hige Schlußfolgerung gestützt.

Das Landgericht hat nicht feststellen können, ob die Schädelbrüche vom

Juni 2000 durch Verletzungshandlungen der Angeklagten oder einer anderen

Person herbeigeführt wurden. Für die letztgenannte Alternative begründet es

eine Täterschaft der Angeklagten durch Unterlassen damit, diese habe auf

Grund der Mißhandlung vom März 2000 gewußt, daß dem Kind durch die a n-

dere Person Gefahr drohe. Diese Schlußfolgerung wäre jedoch nur dann trag-

fähig, wenn die Verletzungshandlungen vom März und Juni 2000 jeweils durch

dieselbe Person begangen worden wären. Dies ist indes nicht festgestellt.

Vielmehr kommt nach den getroffenen Feststellungen in Betracht, daß für bei-

de Vorfälle unterschiedliche Täter verantwortlich sind. Für die erste Tat vom

März 2000 hat das Tatgericht eine Mißhandlung durch die Angeklagte für

wahrscheinlich gehalten und nicht einmal ausschließen können, daß diese

zeitlich bereits vor dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung ihrer Halb-

schwester in S. erfolgt war. Bei diesen Fallgestaltungen kann das Ge-

schehen vom März 2000 weder der Halbschwester noch deren Lebensgefähr-

ten angelastet werden. Hatte die Angeklagte oder eine weitere, bislang unbe-

kannte Person die erste Mißhandlung begangen, bestand keine Verpflichtung

der Angeklagten, ihre Tochter vor ihrer Halbschwester oder deren Lebensge-

fährten zu schützen, weil nach ihrem Kenntnisstand dem Kind von diesen Per-

sonen keine Gefahr drohte.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Bei der Beweiswürdigung zu der Tat vom Juni 2000 ist die zur Ent-

scheidung berufene Strafkammer an die dem rechtskräftigen Freispruch zu

Grunde liegenden Feststellungen nicht gebunden (vgl. BGHSt 43, 106, 107;

Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. Einl. J Rdn. 103 f. m. w. N.). Sie wird

sich in ihr aber mit den Gründen des Freispruchs auseinandersetzen müssen.

b) Sollte sie zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe gebotene

Handlungspflichten zum Schutze ihrer Tochter vor einer drohenden Mißhand-

lung durch einen Dritten bewußt unterlassen, wird sie sich bei der Prüfung des

subjektiven Tatbestandes (vgl. dazu Cramer/Sternberg-Lieben in Schön-

ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 98) mit deren Vorstellung über die Fol-

gen der Untätigkeit befassen müssen. Wenn die Angeklagte weitere Mißhand-

lungen ihrer Tochter durch einen Dritten lediglich für möglich gehalten haben

sollte, ist eine Abwägung auf Grund aller objektiven und subjektiven Tatum-

stände erforderlich, ob sie diese billigend in Kauf nahm und deshalb bedingter

Vorsatz zu bejahen ist oder ob sie auf ihr Ausbleiben ernsthaft vertraute und ihr

deshalb nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. BGHSt 36, 1, 10;

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 15 Rdn. 9 ff.).

c) Bei der Frage, ob das durch Unterlassen begangene Mißhandeln roh

im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB war, sind vor allem die Schwere des drohen-

den körperlichen Angriffes auf das hilflose Kleinkind, in der sich die gefühllose,

fremde Leiden mißachtende Gesinnung widerspiegelt, aber auch die Persön-

lichkeit der Angeklagten und deren Motivation von Bedeutung (vgl. BGHSt 25,

277, 278, 280; Hirsch in LK 11. Aufl. § 225 Rdn. 14).

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Becker