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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – 4 StR 444/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. November 2002

in der Strafsache

gegen

4 StR 444/02

1.

2.

wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2002

gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung

zum Nachteil des Kindes Gedeon (Tat vom 14. Dezember

1999) verurteilt worden sind.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-

rens und die den Angeklagten insoweit entstandenen not-

wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2002

werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten

jeweils wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in

Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt

sind.

Insoweit haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer

Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung von

Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht sowie wegen

vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

(Einzelstrafen 2 Jahre 9 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Hier-

gegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die

Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen

ohne Erfolg.

1. Der Senat stellt das Verfahren wegen der Tat vom 14. Dezember

1999 (Fall III 3. b der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die bishe-

rigen Feststellungen belegen nicht, daß der nicht aktiv handelnde Angeklagte

damit rechnen mußte, daß der andere in der besonderen Tatsituation (beide

Angeklagten besuchten gemeinsam das Kind im Krankenhaus, aus dem es am

nächsten Tag in eine Pflegefamilie entlassen werden sollte), das Kind noch

einmal mißhandeln würde, und daß er dies noch hätte verhindern können. Eine

Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung insoweit

erscheint dem Senat aus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO nicht geboten,

zumal die Sache im übrigen entscheidungsreif ist.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

hat nach der Teileinstellung des Verfahrens im übrigen zu den Schuld- und den

Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-

rungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 17. Oktober

2002. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 –

3 StR 64/02 –, auf die sich die Revision des Angeklagten Carsten W.

(RB vom 14. August 2002) beruft, nicht entgegen. Zwar hat das Landgericht

nicht festzustellen vermocht, welcher der beiden Angeklagten das Kind aktiv

mißhandelt hat; anders als der Tatrichter in jener Sache hat es sich aber auf-

grund der Gleichartigkeit der Verletzungsmuster die Überzeugung verschafft,

daß nur einer von ihnen, und zwar immer derselbe, der auch schon früher die

Tochter mißhandelt hatte, tätlich geworden ist, während der andere die Taten

geschehen ließ (UA 52, 65, 72, 105). Diese Beweiswürdigung läßt keinen

Rechtsfehler erkennen. Der Senat hätte allerdings Bedenken, die Rechtsauf-

fassung des Landgerichts zu bestätigen, es sei dem nicht aktiv Handelnden

"nicht nur zumutbar, sondern sogar zwingend geboten (gewesen), sich bei der

Geburt Gedeons von seinem Ehepartner zu trennen, Gedeon mitzunehmen

und ihn so zu schützen" (UA 117). Einer so weit gehenden strafbarkeitsbe-

gründenden Pflicht könnte möglicherweise der durch das Grundgesetz garan-

tierte Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegenstehen. Darauf kommt es

letztlich hier aber nicht an, denn zu Recht nimmt das Landgericht an, daß der

nicht aktiv Handelnde - zumal vor dem Hintergrund der der einschlägigen Vor-

verurteilung zugrundeliegenden Vorgeschichte - spätestens, nachdem am

Vortag der Tat vier Hämatome im Stirnbereich als sicheres Zeichen einer Miß-

handlung deutlich zu Tage getreten waren, das Kind umgehend von dem "Ak-

tivtäter" hätte trennen und es so dessen Einwirkungsmöglichkeit entziehen

müssen. Angesichts der besonderen Gefahren, denen das Kind durch den ak-

tiv mißhandelnden Elternteil ausgesetzt war, ist die Annahme einer solchen

Handlungspflicht

aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHSt 41, 113, 117; BGH

NStZ 1984, 164).

Tepperwien Maatz Kuckein

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