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BGH Beschluss vom 21.11.2002 – 4 StR 444/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2002
gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,
soweit die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung
zum Nachteil des Kindes Gedeon (Tat vom 14. Dezember
1999) verurteilt worden sind.
Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-
rens und die den Angeklagten insoweit entstandenen not-
wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2002
werden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten
jeweils wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in
Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt
sind.
Insoweit haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer
Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung von
Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht sowie wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
(Einzelstrafen 2 Jahre 9 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Hier-
gegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die
Verletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen
ohne Erfolg.
1. Der Senat stellt das Verfahren wegen der Tat vom 14. Dezember
1999 (Fall III 3. b der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die bishe-
rigen Feststellungen belegen nicht, daß der nicht aktiv handelnde Angeklagte
damit rechnen mußte, daß der andere in der besonderen Tatsituation (beide
Angeklagten besuchten gemeinsam das Kind im Krankenhaus, aus dem es am
nächsten Tag in eine Pflegefamilie entlassen werden sollte), das Kind noch
einmal mißhandeln würde, und daß er dies noch hätte verhindern können. Eine
Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung insoweit
erscheint dem Senat aus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO nicht geboten,
zumal die Sache im übrigen entscheidungsreif ist.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat nach der Teileinstellung des Verfahrens im übrigen zu den Schuld- und den
Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 17. Oktober
2002. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 –
3 StR 64/02 –, auf die sich die Revision des Angeklagten Carsten W.
(RB vom 14. August 2002) beruft, nicht entgegen. Zwar hat das Landgericht
nicht festzustellen vermocht, welcher der beiden Angeklagten das Kind aktiv
mißhandelt hat; anders als der Tatrichter in jener Sache hat es sich aber auf-
grund der Gleichartigkeit der Verletzungsmuster die Überzeugung verschafft,
daß nur einer von ihnen, und zwar immer derselbe, der auch schon früher die
Tochter mißhandelt hatte, tätlich geworden ist, während der andere die Taten
geschehen ließ (UA 52, 65, 72, 105). Diese Beweiswürdigung läßt keinen
Rechtsfehler erkennen. Der Senat hätte allerdings Bedenken, die Rechtsauf-
fassung des Landgerichts zu bestätigen, es sei dem nicht aktiv Handelnden
"nicht nur zumutbar, sondern sogar zwingend geboten (gewesen), sich bei der
Geburt Gedeons von seinem Ehepartner zu trennen, Gedeon mitzunehmen
und ihn so zu schützen" (UA 117). Einer so weit gehenden strafbarkeitsbe-
gründenden Pflicht könnte möglicherweise der durch das Grundgesetz garan-
tierte Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegenstehen. Darauf kommt es
letztlich hier aber nicht an, denn zu Recht nimmt das Landgericht an, daß der
nicht aktiv Handelnde - zumal vor dem Hintergrund der der einschlägigen Vor-
verurteilung zugrundeliegenden Vorgeschichte - spätestens, nachdem am
Vortag der Tat vier Hämatome im Stirnbereich als sicheres Zeichen einer Miß-
handlung deutlich zu Tage getreten waren, das Kind umgehend von dem "Ak-
tivtäter" hätte trennen und es so dessen Einwirkungsmöglichkeit entziehen
müssen. Angesichts der besonderen Gefahren, denen das Kind durch den ak-
tiv mißhandelnden Elternteil ausgesetzt war, ist die Annahme einer solchen
Handlungspflicht
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHSt 41, 113, 117; BGH
NStZ 1984, 164).
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