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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – 4 StR 192/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 192/02

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 1. August 2001 im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts

Wittenberg zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine

Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB getroffen. Die gegen dieses Urteil

gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgen-

ausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die sachverständig beratene Jugendkammer geht davon aus, daß die

Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund "seiner Spielsucht und

der ihr 'vorgeschalteten' Neurose" (UA 11) erheblich vermindert war. Sie stützt

die Unterbringungsanordnung darauf, daß, solange die Spielsucht nicht erfolg-

reich behandelt sei, bei dem Angeklagten aufgrund seines anhaltenden Zu-

standes "eine große Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger

Taten" bestehe, so daß er für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-

geführt hat, kann die Anordnung nach § 63 StGB schon deswegen keinen Be-

stand haben, weil das Landgericht, das sich ohne weitere eigene Erwägungen

den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, im Urteil die we-

sentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei

der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so wiedergegeben

hat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner

Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1993, 95;

NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Dabei ist

auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Heran-

wachsenden handelt, auf den die Jugendkammer wegen seiner Reifedefizite

Jugendstrafrecht angewendet hat. Zwar sieht § 7 JGG vor, daß auch in einem

Strafverfahren gegen einen Jugendlichen eine Unterbringung nach § 63 StGB

angeordnet werden kann. In einem solchen Verfahren, das sich an den Zielen

von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausrichtet, ist aber

stets besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforder-

lich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37,

373, 374 m.w.N.); nichts anderes gilt im Verfahren gegen einen Heranwach-

senden, der nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichen

gleichsteht.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-

schen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung; hierfür wird

sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.

2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, weil dem angefochtenen

Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen ist, daß

die Jugendkammer die Möglichkeit des § 5 Abs. 3 JGG geprüft hat (vgl. BGHR

JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2). Im übrigen können sich die neu zu treffenden

Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Strafzumes-

sung auswirken. Die neu entscheidende Jugendkammer wird bei der Strafzu-

messung ferner zu prüfen haben, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenen-

strafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) darstel-

len würde. Zwar ist ein Jugendgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe

nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1

Satz 3 JGG); es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie

in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden

hat, nicht außer Betracht lassen (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 2

minder schwerer Fall 2, 3; BGH StV 1999, 5).

Tepperwien Athing Solin-

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RiBGH Dr. Ernemann befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben

Tepperwien Sost-Scheible