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BGH Beschluss vom 04.07.2002 – 4 StR 192/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dessau vom 1. August 2001 im Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts
Wittenberg zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine
Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB getroffen. Die gegen dieses Urteil
gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge hinsichtlich des Rechtsfolgen-
ausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die sachverständig beratene Jugendkammer geht davon aus, daß die
Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund "seiner Spielsucht und
der ihr 'vorgeschalteten' Neurose" (UA 11) erheblich vermindert war. Sie stützt
die Unterbringungsanordnung darauf, daß, solange die Spielsucht nicht erfolg-
reich behandelt sei, bei dem Angeklagten aufgrund seines anhaltenden Zu-
standes "eine große Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger
Taten" bestehe, so daß er für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-
geführt hat, kann die Anordnung nach § 63 StGB schon deswegen keinen Be-
stand haben, weil das Landgericht, das sich ohne weitere eigene Erwägungen
den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hat, im Urteil die we-
sentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen bei
der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht so wiedergegeben
hat, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner
Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1993, 95;
NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Dabei ist
auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Heran-
wachsenden handelt, auf den die Jugendkammer wegen seiner Reifedefizite
Jugendstrafrecht angewendet hat. Zwar sieht § 7 JGG vor, daß auch in einem
Strafverfahren gegen einen Jugendlichen eine Unterbringung nach § 63 StGB
angeordnet werden kann. In einem solchen Verfahren, das sich an den Zielen
von Schutz, Förderung und Integration des Jugendlichen ausrichtet, ist aber
stets besonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob die Maßregel erforder-
lich ist oder eine weniger einschneidende Maßnahme ausreicht (BGHSt 37,
373, 374 m.w.N.); nichts anderes gilt im Verfahren gegen einen Heranwach-
senden, der nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichen
gleichsteht.
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-
schen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung; hierfür wird
sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.
2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, weil dem angefochtenen
Urteil - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen ist, daß
die Jugendkammer die Möglichkeit des § 5 Abs. 3 JGG geprüft hat (vgl. BGHR
JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, 2). Im übrigen können sich die neu zu treffenden
Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten auch auf die Strafzumes-
sung auswirken. Die neu entscheidende Jugendkammer wird bei der Strafzu-
messung ferner zu prüfen haben, ob sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenen-
strafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) darstel-
len würde. Zwar ist ein Jugendgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe
nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1
Satz 3 JGG); es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie
in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden
hat, nicht außer Betracht lassen (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 2
minder schwerer Fall 2, 3; BGH StV 1999, 5).
Tepperwien Athing Solin-
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RiBGH Dr. Ernemann befindet sich in Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben
Tepperwien Sost-Scheible