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BGH Urteil vom 25.11.2004 – 5 StR 411/04

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung: ja

StGB § 64

Keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei "Spielsucht".

BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 5 StR 411/04

LG Berlin -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 25. November 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. No-

vember 2004, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf

als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 16. März 2004 im Rechts-

folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in dreizehn

Fällen, versuchten Betruges in vier Fällen und Computerbetruges in zwei

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Rechtsfolgenaus-

spruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbun-

desanwalt vertreten und mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt

wird, hat Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrog der Angeklagte im

Frühjahr 2003 eine Vielzahl älterer, teils hochbetagter alleinstehender Frauen

um ihr Erspartes. Er spiegelte – überwiegend erfolgreich – den Geschädigten

vor, er käme von einem Rentenversicherungsträger, ähnlichen öffentlichen

Stellen oder einer Bank und könnte ihnen zu höherer Rente oder sonstigen

finanziellen Vorteilen verhelfen. Dafür müßten sie ihm lediglich ihr vorhande-

nes Bargeld aushändigen, es gemeinsam mit ihm bei der Bank abheben oder

ihm die EC-Karte nebst Geheimnummer überlassen. Im ersten Fall der Tat-

serie suchte er eine 82jährige Frau auf, die bereits 1998 Opfer einer Straftat

des Angeklagten geworden war, und gab sich als Rechtsanwalt aus, der ihr

das damals erbeutete Geld in Höhe von 30.000 DM zurückbringen wolle, wo-

für sie lediglich Rechtsanwaltsgebühren von über 1.000 Euro an ihn zu zah-

len hätte. Von den gutgläubigen und teils infolge ihres hohen Alters verwirr-

ten Geschädigten erlangte der Angeklagte auf diese Weise Beträge zwi-

schen 100 und 15.000 Euro, insgesamt 35.600 Euro.

Am Beginn dieser Tatserie war der Angeklagte nach Verbüßung einer

über vierjährigen Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges und anderer Delikte

zwecks Entlassungsvorbereitung im Freigang. Schon zuvor war er immer

wieder wegen Betrugs- und Diebstahlstaten zu jahrelangen Freiheitsstrafen

verurteilt worden; zwischen 1980 und 2003 befand er sich deshalb insgesamt

ca. 21 Jahre in Haft.

Die Strafkammer hat – gestützt lediglich auf die Angaben des Ange-

klagten in der Hauptverhandlung und gegenüber den ihn begutachtenden

Sachverständigen – festgestellt, daß der Angeklagte schon als Heranwach-

sender dem Glücksspiel zugewandt gewesen sei, bis dieses zur Leidenschaft

und schließlich zur Sucht geworden sei. Sein ganzes Leben habe sich

– auch in Haft – stets nur um das Spielen und die Beschaffung der hierfür

notwendigen finanziellen Mittel gedreht. Die Spielleidenschaft sei auch Ursa-

che der von ihm begangenen Straftaten gewesen. Jahrelang habe er seine

wahre Situation verschwiegen und erstmals in dem letzten Strafverfahren im

Jahr 1999 vorsichtige Andeutungen hierzu gemacht, weshalb es auch bis-

lang zu keiner therapeutischen Behandlung gekommen sei. Bei den Taten im

Frühjahr 2003 habe er stets unter dem Druck gehandelt, Geld für das Spielen

zu erlangen; sein gesamter Alltag sei auf das Spielen und die Beschaffung

der hierfür erforderlichen Mittel eingeengt gewesen. Er weise im gleichen

Maß den Hang zum Spielen auf wie ein alkohol- oder drogenabhängiger

Mensch den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.

Das Landgericht hat zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten und der Voraussetzungen einer Maßregelanordnung zwei psychiatri-

sche Sachverständige herangezogen. Der eine Sachverständige hat bei dem

Angeklagten eine mit durchgängiger Verantwortungslosigkeit einhergehende

dissoziale Persönlichkeitsstörung als Grundlage seines pathologischen Spie-

lens diagnostiziert; beides zusammen erreiche den Schweregrad einer

„schweren seelischen Abartigkeit“, weshalb eine erhebliche Verminderung

der Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden kön-

ne. Der andere Sachverständige, dem die Strafkammer im Ergebnis gefolgt

ist, sieht in der Abhängigkeit vom Glücksspiel die für das delinquente Verhal-

ten ursächliche primäre Störung; in Verbindung mit den dadurch bedingten

negativen Persönlichkeitsveränderungen stelle dies eine „schwere andere

seelische Abartigkeit“ dar, aufgrund derer eine erhebliche Verminderung sei-

ner Steuerungsfähigkeit bei allen Taten als sicher angenommen werden

müsse.

Das Landgericht ist demnach davon ausgegangen, daß die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Spielsucht bei Tatbegehung

jeweils erheblich eingeschränkt gewesen sei, und hat aus diesem Grund trotz

Annahme des Regelbeispiels einer gewerbsmäßigen Begehung keine be-

sonders schweren Fälle des Betruges nach § 263 Abs. 3 StGB angenom-

men. Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat es mit

der Erwägung begründet, bei dem Angeklagten lägen zwar die Vorausset-

zungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB

und zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63

StGB vor. Da er über seine Sucht hinaus aber kein weiteres Gefährdungspo-

tential aufweise und diese in der Entziehungsanstalt erfolgreich behandelt

werden könne, sei nach § 72 Abs. 1 StGB die den Angeklagten am wenigs-

ten belastende Maßregel anzuordnen.

II.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch hal-

ten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben.

a) Einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt steht entgegen, daß

diese Maßregel nach dem Wortlaut des § 64 StGB nur dann Anwendung fin-

det, wenn der Täter den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere be-

rauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies hat das Landgericht

bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Eine analoge Anwendung des

§ 64 StGB auf den Fall der „Spielsucht“ kommt mangels planwidriger Rege-

lungslücke nicht in Betracht. Für eine Planwidrigkeit sprechen weder Wortlaut

noch Systematik der Norm, dagegen zudem historische Argumente: Der Ge-

setzgeber hat bei Einführung der Vorgängernorm des heutigen § 64 StGB

durch das – in weiten Teilen noch aus langjährigen Reformbemühungen der

Weimarer Zeit hervorgegangene (vgl. BGH NJW 2004, 3350, 3353) – Gesetz

gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Si-

cherung und Besserung vom 24. November 1933 (RGBl I 995) nach der amt-

lichen Begründung den Fall des straffälligen Spielers bedacht und die Anord-

nung besonderer Maßregeln für ihn abgelehnt (vgl. ReichsAnz Nr. 277 vom

27. November 1933 Erste Beilage S. 3). Die Neufassung des § 64 StGB

durch das 2. StrRG vom 4. Juli 1969 (BGBl I 717; vgl. Begründung in BT-

Drucks. V/4095 S. 26 f.) gibt – nicht anders als die seitherigen Reformvorha-

ben zur Änderung des Maßregelrechts (vgl. zuletzt den Referentenentwurf

eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen

Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 19. Mai 2004) – keinen

Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung des Willens des Gesetzgebers.

b) Verfassungsrechtliche Erwägungen drängen ebenfalls nicht zu ei-

ner erweiterten Anwendung des § 64 StGB auf nicht stoffgebundene „Süch-

te“ wie die „Spielsucht“. Die Entscheidung des Gesetzgebers, aus der Viel-

zahl delinquenzfördernder psychischer Fehlentwicklungen lediglich den

Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß

zu sich zu nehmen, zur Voraussetzung einer Unterbringung in der Entzie-

hungsanstalt auszuwählen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BGH,

Beschluß vom 7. September 1993 – 1 StR 536/93). Auch der Verhältnismä-

ßigkeitsgrundsatz (vgl. § 62 StGB), der im Maßregelrecht eine spezielle Aus-

prägung im Subsidiaritätsprinzip des § 72 Abs. 1 StGB gefunden hat (vgl.

Hanack in LK 11. Aufl. § 72 Rdn. 16), erfordert keine über den Wortlaut

hinausgehende Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 64 StGB.

Sofern eine Maßregel nach § 63 StGB nicht in Betracht kommt, sind

Fehlentwicklungen der Persönlichkeit im Strafvollzug im Rahmen der Bemü-

hungen um ein Erreichen des Vollzugsziels (§ 2 Satz 1 StVollzG) mit den im

Strafvollzug zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. §§ 6 ff. StVollzG, insbe-

sondere §§ 7 und 9 StVollzG) zu behandeln. Hierzu bedarf es indes der Mit-

wirkung des Gefangenen (§ 4 Abs. 1 StVollzG), woran es nach den Feststel-

lungen des Landgerichts bei dem Angeklagten in der Vergangenheit schon

insoweit gemangelt hat, als er in den letzten zwanzig Jahren im Strafvollzug

seine „Spielsucht“ stets verheimlicht und nie um Hilfe zu deren Behandlung

gebeten haben will. Der Senat verkennt dabei nicht das grundsätzlich nach-

vollziehbare kriminalpolitische Anliegen des Landgerichts, wonach zur Ver-

hinderung weiterer Straftaten solche Täter einer möglichst optimalen Be-

handlung zugeführt werden sollen, deren delinquentes Verhalten ähnlich wie

bei der Alkohol- oder Drogensucht vornehmlich auf einer der Therapie

grundsätzlich zugänglichen Zwangsstörung beruht.

2. Der Senat sieht Anlaß, die in diesem Zusammenhang – und damit

auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB – getroffenen

Feststellungen aufzuheben.

a) „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen

keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende

krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar

(BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 8 mit Anm.

Kröber JR 1989, 380; vgl. aus forensisch-psychiatrischer und kriminologi-

scher Sicht hierzu auch Mergen in Festschrift für Werner Sarstedt 1981

S. 189; Schumacher ebd. S. 361, 367 ff.; Meyer MSchrKrim 1988, 213; Mey-

er/Fabian/Wetzels StV 1990, 464; Rasch StV 1991, 126, 129 f.; ders., Foren-

sische Psychiatrie 2. Aufl. S. 283 f.; Knecht ArchKrim 191, 65; ders. Krimina-

listik 1992, 661; Schreiber Kriminalistik 1993, 469; Kellermann NStZ 1996,

335; vgl. zu Diagnosekriterien: ICD-10 F63.0; DSM-IV 312.31). Maßgeblich

ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende

psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem

Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind (vgl.

BGH NStZ 2004, 31; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 7, 8, 17; ferner

auch BGH NStZ 1999, 448, 449; 1994, 501; StV 1993, 241). Nur wenn die

„Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Tä-

ter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat,

kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit

im Sinne von § 21 StGB anzunehmen sein (vgl. BGH aaO).

b) Zwar hat das Landgericht vorliegend solche Persönlichkeitsverän-

derungen angenommen; diese Annahme findet angesichts der hohen Vor-

aussetzungen für das Vorliegen einer die Steuerungsfähigkeit erheblich be-

einträchtigenden „Spielsucht“ aber keine ausreichende Grundlage. Die Fest-

stellungen zu einer solchen – in Dauer und Intensität ganz ungewöhnlich

tiefgreifenden – Spielsucht, die den Angeklagten von frühester Jugendzeit bis

heute trotz jahrzehntelanger Haftzeit umfassend beherrscht haben soll, hat

die Strafkammer allein auf die Angaben des wegen Betruges vielfach vorbe-

straften Angeklagten gegenüber den Sachverständigen und in der Hauptver-

handlung gestützt. Diese Feststellungen werden jedoch nicht durch objektive

Umstände oder Bekundungen Dritter bestätigt, sondern nur von den – aller-

dings nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogenen – Sachver-

ständigen als in sich realistisch angesehen.

Einlassungen eines Angeklagten, für die es keine Beweise gibt, sind

indes nicht ohne weiteres ungeprüft hinzunehmen. An die Bewertung einer

entlastenden Einlassung des Angeklagten sind vielmehr grundsätzlich die

gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweis-

mittel. Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergeb-

nisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder

Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden (BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261

Einlassung 6). Die Feststellung der Anknüpfungstatsachen für die Beurtei-

lung einer „Spielsucht“ obliegt ebenfalls dem Tatrichter, nicht dem Sachver-

ständigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2003 – 3 StR 234/03).

Die Urteilsausführungen lassen eine solche umfassende Würdigung

der Einlassung des Angeklagten zu seiner Spielsucht vermissen. Eine Aus-

einandersetzung mit Umständen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Einlas-

sung sprechen, war aber angesichts der besonderen Umstände des vorlie-

genden Falls notwendig. Hierzu zählen etwa die ungewöhnlich erscheinende

Suchtentwicklung trotz jahrzehntelangen Strafvollzuges und die festgestellte

besondere „Begabung“ des Angeklagten, „verschiedensten Menschen …

Sachverhalte vorzutäuschen, die ihn hilfsbedürftig erscheinen ließen“.

3. Die Einzelstrafen, die unter der – nunmehr neu zu prüfenden – Vor-

aussetzung erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit für sich gesehen un-

bedenklich gebildet sind, haben demnach ebenfalls keinen Bestand. Ein

Ausschluß der Steuerungsfähigkeit scheidet nach den Feststellungen zum

planvollen Vorgehen des Angeklagten sowie nach übereinstimmender Ein-

schätzung beider Sachverständiger hingegen aus.

4. Der neue Tatrichter wird nicht nur die Einlassung des Angeklagten

zu seiner Spielsucht kritisch zu hinterfragen haben, sondern auch – sachver-

ständig beraten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem zwi-

schenzeitlichen Aufenthalt des Angeklagten im Maßregelvollzug – erneut

prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus (vgl. hierzu bei „Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004,

31; BGH, Urteil vom 27. April 1993 – 1 StR 838/92; BGH, Beschluß vom

4. Juli 2002 – 4 StR 192/02) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. hierzu

bei „Spielsucht“ auch BGH NStZ 2004, 438) vorliegen.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Brause