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BGH Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 55/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 55/00

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 4. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

UWG § 1; BGB § 355 Abs. 2 Satz 1

Die einem Verbraucher mit dem Zusatz, der Lauf der Widerrufsfrist beginne "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde", erteilte Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Belehrungszusatz

BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 55/00 - OLG Naumburg

LG Dessau

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Januar 2000 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer

- Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Dessau vom

4. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Maler- und Dachdek-

kerarbeiten. Am 2. Oktober 1997 suchte einer ihrer Mitarbeiter einen Hausei-

gentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine Dachsanie-

rung zu einem Festpreis an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten vor-

gelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hauseigentü-

mer im Lauf des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine

schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:

"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt mit Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftrag- geber abgegeben wurde."

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-

cherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung

als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2

Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen

Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung enthalte-

ne, mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle eine un-

zulässige, weil im Gesetz nicht vorgesehene Erweiterung der Belehrung dar

und sei zudem geeignet, den Kunden zu verwirren.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zu- sammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderun- gen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis ent- hält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Ver- tragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgege- ben wurde."

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt

vertreten, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung sei eindeutig und auch für

den Verbraucher unmißverständlich. Der Hinweis, daß der Lauf der Widerrufs-

frist nicht vor Abgabe der auf Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklä-

rung des Auftraggebers beginne, sei zur Klarstellung insbesondere in den Fäl-

len notwendig, in denen sich Auftraggeber erst nach einer Bedenkzeit zur Ver-

tragsunterzeichnung entschließen würden. In diesen Fällen vergäßen Kunden

verschiedentlich die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, was

die Vertragsabwicklung erschwere. Deshalb lasse man in solchen Fällen den

Kunden die Widerrufsbelehrung unterschreiben, auch wenn er den Auftrag

selbst noch nicht unterschrieben habe.

Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Be-

rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG

Naumburg OLG-Rep 2000, 279).

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, mit der er

die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte be-

antragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unter-

lassungsanspruch mit der Begründung verneint, der beanstandete Teil der Wi-

derrufsbelehrung verstoße nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. Hierzu hat

es ausgeführt:

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. schließe nicht jeden

Zusatz zu der Belehrung aus. Diese dürfe nur keine Erklärungen mit deutlich

anderem Inhalt als die vom Gesetz vorgesehenen aufweisen. Da das Verbot,

andere Erklärungen mit der Belehrung zu verbinden, deren Übersichtlichkeit

und Hervorhebung abzusichern bezwecke, seien solche Ergänzungen zulässig,

die die Widerrufsbelehrung in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlichten. Dies sei

bei dem vom Kläger beanstandeten Teil der Widerrufsbelehrung der Beklagten

der Fall. Die von dieser geschilderte Vorgehensweise, den nicht zur sofortigen

Auftragserteilung entschlossenen Kunden ein Auftragsformular mit der Bitte zu

überlassen, die Widerrufsbelehrung sogleich zu unterschreiben, sei rechtlich

zulässig. Für solche Fälle sei der beanstandete Zusatz notwendig, um zu ver-

deutlichen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne; ansonsten könnte bei

den Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, daß die Frist schon vor sei-

ner Unterschrift unter den Auftrag abgelaufen sei. Wenn die Unterschriften un-

ter den Vertrag und die Widerrufsbelehrung gleichzeitig erfolgten, sei der Zu-

satz zwar überflüssig, aber immerhin nicht falsch. Die verwendete Formulierung

sei aus der Sicht eines Verbrauchers auch nicht so schwierig, daß für ihn nicht

zumindest bei einiger Überlegung deutlich werde, was mit ihr gemeint sei. Mit

der gewählten Formulierung werde die gesetzliche Vorgabe erfüllt, daß der

Kunde für jeden denkbaren Fall eindeutig über sein Widerrufsrecht und über die

Berechnung der Frist hierfür zu informieren sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg und führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landge-

richtlichen Urteils. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen,

daß das von der Beklagten benutzte Auftragsformular den gesetzlichen Vor-

aussetzungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu er-

teilende Widerrufsbelehrung gelten. Die Verwendung eines solchen Auftrags-

formulars ist wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG.

1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch be-

gründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft

gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden

Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v.

9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungs-

stelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680

- Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002,

832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die auf-

grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November

2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen

des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die eben-

falls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.

2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB

ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der

Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden

Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-

erklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen

Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach

dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1

Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuld-

rechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung

des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucher-

rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000,

BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts

knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der

Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt

diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die

Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten

Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf je-

denfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten

Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB,

12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz,

2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG

Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch

MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbrau-

cherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender

Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich,

zumindest aber zulässig ist.

3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines

Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der

Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.

a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend

§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Wider-

rufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7

VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den

Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,

unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-

lehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachten-

den Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ

121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung

nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die

Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl.,

§ 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits

vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch

§ 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwi-

derrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des frühe-

ren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch

über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die

Berechnung nicht

im Unklaren zu

lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f.

- Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1

BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des

Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung

grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1

Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die ge-

setzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7

Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1

BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine

Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v.

7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbe-

lehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,

67).

Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur

Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig an-

zusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärun-

gen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für

die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb

von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei

Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 =

WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).

b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Wi-

derrufsbelehrung nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß

auch Fälle denkbar seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aus-

händigung der die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen

beginne, sondern erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Ab-

schluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist

jedoch unzutreffend, so daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Wi-

derrufsbelehrung nicht in ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Ge-

genteil für den in der Regel rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend

ist.

aa) Insoweit ist - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - da-

von auszugehen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in denen der Verbrau-

cher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung im Zeit-

punkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abgegeben hat oder

zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in diesen Fällen

beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung zu

laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch ein überflüssi-

ger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Verständnis des

Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen, und trägt des-

halb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung bei. Hinzu

kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das richtige Ver-

ständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs "Abgabe ei-

ner Willenserklärung" erwartet werden kann.

bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch

nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle,

in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Über-

legungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits

vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Ver-

tragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Stau-

dinger/Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB

[2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG

Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky

aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.

(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine

ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbeleh-

rung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-

türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch,

daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende

Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Wil-

lenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem

Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel

wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Ver-

tragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbrau-

cher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeit-

gleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm

eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen

Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs

des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Wi-

derrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragser-

klärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen

Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeit-

punkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dem-

entsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter die-

ser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.

Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes

dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Ge-

setzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Ab-

schluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen

wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen

entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Wi-

derrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich

aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht

vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-

gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F.

waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des

Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die

dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den

Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Wi-

derrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon

im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des

Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a

Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB

entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach

§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der

Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen

Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustür-

widerrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).

(2) Daß die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften dem Verbraucher

nicht vor der Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklä-

rung erteilt werden darf, folgt auch aus der Richtlinie des Rates vom

20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr.

L 372 vom 31.12.1985, S. 31). Diese ist bei der Auslegung der nationalen

Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürge-

schäften ergänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93,

NJW 1994, 2759, 2760), wobei Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie mög-

lich zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996,

55, 56; Staudinger/Werner, BGB

[1998], Vorbem. zum HWiG Rdn. 42;

MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth,

ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-

lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie aus-

zulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW

2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vor-

schriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den

§§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Ver-

brauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom

20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Fra-

ge, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhän-

digen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996],

S. 658).

Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2

Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich

bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die

anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung ge-

schlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grund-

sätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichen-

des gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher

spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit

Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe

seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c

der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebe-

nen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorherge-

hende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.

4. Die Verwendung einer gesetzwidrigen Widerrufsbelehrung durch die

Beklagte stellt auch einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Ein

Vertragsformular, das den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-

räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht

vollständig oder nicht richtig belehrt, begründet die Gefahr, daß der die

Rechtslage nicht überblickende Vertragspartner von der Ausübung seines Wi-

derrufsrechts abgehalten wird, was mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechts-

unkenntnis mit dem Sinn und Zweck des Leistungswettbewerbs und den guten

kaufmännischen Sitten nicht in Einklang steht. Die Beklagte verschafft sich da-

mit zudem bewußt und planmäßig einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor

gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818

- Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbe-

lehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.).

5. Das beanstandete Verhalten der Beklagten berührt wesentliche Be-

lange der Verbraucher i.S. des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v.

8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwer-

bung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288

- Telefonwerbung III).

III. Danach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil

aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert.

Bornkamm

Erdmann

Pokrant

Schaffert