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BGH Urteil vom 11.04.2002 – I ZR 306/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. April 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Postfachanschrift

Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen.

BGH, Urt. v. 11. April 2002 - I ZR 306/99 - OLG Stuttgart

LG Heilbronn

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Stuttgart vom 26. November 1999 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B.. Der Beklagte betreibt einen

Zeitschriftenvertrieb. Das von ihm bei dem Abschluß von Zeitschriftenabonne-

mentverträgen verwendete Bestellformular enthält eine von dem Abonnenten

gesondert zu unterzeichnende Widerrufsbelehrung, in der als Widerrufsemp-

fänger der Beklagte angegeben ist. Das von ihm früher benutzte Formular wies

allein seine Postfachanschrift, nicht dagegen seine Hausanschrift mit der An-

gabe der Straße und der Hausnummer aus.

Nach der Auffassung der Klägerin verstieß der Beklagte damit sowohl

gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2

VerbrKrG in der Fassung, die bis zum 30. September 2000 gegolten hat

(VerbrKrG a.F.). Unter einer Anschrift im Sinne dieser Bestimmung sei die

Hausanschrift zu verstehen. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungs- bzw.

zustellungsfähige Anschrift im prozessualen Sinne dar. Es bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber den Begriff "Anschrift" in § 7 Abs. 2

Satz 2 VerbrKrG a.F. anders als in den Prozeßordnungen habe definieren

wollen. Die bloße Angabe des Postfachs führe in vielen Fällen dazu, daß der

Verbraucher seinen Vertragspartner oder den tatsächlichen Inhaber des Post-

fachs nicht ermitteln könne, etwa wenn dieser gegenüber der Deutschen Post

AG erklärt habe, daß er eine Weitergabe seiner Daten nicht wünsche, oder

wenn der Deutschen Post AG - beispielsweise bei nur kurzfristiger Anmietung

eines Postfachs unter einem Phantasienamen - diese Daten nicht vorlägen. Die

bloße Angabe des Postfachs bewirke zudem, daß der Verbraucher bei einem

Widerruf entgegen § 11 Nr. 16 AGBG a.F. eine strengere Form als die Schrift-

form einhalten müsse, da er gezwungen sei, die Deutsche Post AG für die Be-

förderung seines Schreibens in Anspruch zu nehmen, und daher vor der letzten

Leerung des Briefkastens einen Briefumschlag schreiben und eine Briefmarke

kaufen müsse. Zudem werde damit die dem Verbraucher gemäß § 7 Abs. 1

VerbrKrG a.F. eingeräumte Widerrufsfrist verkürzt; denn dieser müsse das Wi-

derrufsschreiben, um den Nachweis seiner rechtzeitigen Absendung durch ei-

nen Poststempel vom Tag der Aufgabe zur Post führen zu können, in den

Briefkasten einwerfen, bevor dieser am Abend - in der Regel zwischen

17.00 Uhr und 18.00 Uhr - letztmals geleert werde. Der Beklagte nutze so die

Rechtsunkenntnis der Abonnenten über das diesen zustehende Widerrufsrecht

aus und verstoße deshalb zugleich gegen § 1 UWG.

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa- gen, Zeitschriftenabonnementverträge abzuschließen oder ab- schließen zu lassen und in der Widerrufsbelehrung nicht die tat- sächliche Anschrift, sondern lediglich eine Postfachadresse anzu- geben.

Der Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, die Angabe

der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung rei-

che nach dem Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2

VerbrKrG a.F. aus. Der Verbraucher habe dadurch keinen Nachteil. Außerdem

stelle § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar,

weshalb ein Verstoß gegen sie nicht per se eine Verletzung des § 1 UWG un-

ter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Vorsprungs durch Rechtsbruch be-

inhalte.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 423).

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der

diese ihren Unterlassungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die

Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den klagegegenständlichen Unterlassungs-

anspruch mit der Begründung verneint, die von der Klägerin beanstandete Wi-

derrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG

a.F. Hierzu hat es ausgeführt:

Die gemäß § 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. auch für Zeitungs- und Zeitschriften-

abonnements geltende Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. ver-

lange die Angabe einer zustellungs- bzw. ladungsfähigen Anschrift des Wider-

rufsempfängers nicht. Dafür, daß die Angabe einer Postanschrift und damit

auch eines Postfachs genüge, spreche schon der Sinn und Zweck der Beleh-

rungspflicht, die sicherstellen solle, daß der Kunde die "für den richtigen Zu-

gang treffende" Adresse sofort, d.h. ohne vorherige Suche in den Vertragsun-

terlagen zur Hand habe. Entscheidend aber sei, daß es für die Rechtzeitigkeit

des Widerrufs nicht auf dessen Zugang, sondern allein darauf ankomme, daß

der Widerrufende die Erklärung rechtzeitig auf den Weg zum Widerrufsemp-

fänger gebracht habe. Die Verweisung auf den Postweg verkürze auch nicht

die Widerrufsfrist; denn der Verbraucher könne seine Widerrufserklärung in

Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten einwerfen und stehe damit

nicht schlechter als im Falle des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Wider-

rufsempfängers. Ebensowenig werde dadurch, daß die Erklärung an eine

Postfachanschrift zu richten sei, das gesetzliche Schriftformerfordernis für die

Widerrufserklärung verschärft. Die allgemeine Möglichkeit, ein Postfach für

betrügerische Zwecke zu mißbrauchen, sei nicht postfachspezifisch. Zudem

biete das Postfach gegenüber dem Hausbriefkasten praktische Vorteile und

werde auch in der Widerrufsbelehrung anderer seriöser Anbieter als einzige

Anschrift angegeben.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht den auf § 1 UWG i.V. mit § 7

Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gestützten Unterlassungsanspruch, zu dessen

Geltendmachung die Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt ist, für un-

begründet erachtet.

Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung, wie auch die Revision

nicht in Zweifel zieht, zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung von

Vertragsformularen, die den Vertragspartner über ein ihm durch Gesetz einge-

räumtes Widerrufsrecht entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht

vollständig oder nicht richtig belehren und die daher geeignet sind, ihn, da er

die Rechtslage nicht überblickt, von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab-

zuhalten, mit Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis gegen § 1

UWG verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986,

816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf; BGHZ

121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91,

GRUR 1994, 59, 60 = WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung; Urt. v.

29.9.1994 - I ZR 172/92, GRUR 1995, 68, 70 = WRP 1995, 89 - Schlüssel-

Funddienst; vgl. auch - zum Sicherungsschein nach § 651k BGB - BGH, Urt. v.

24.11.1999 - I ZR 171/97, GRUR 2000, 731, 733 = WRP 2000, 633

- Sicherungsschein).

Nicht zu beanstanden ist aber auch die Auffassung des Berufungsge-

richts, daß die in einer Widerrufsbelehrung allein enthaltene Angabe einer

Postfachanschrift des Widerrufsempfängers nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 2

VerbrKrG a.F. verstieß. Die inzwischen an die Stelle dieser Bestimmung ge-

tretenen Vorschriften, nämlich § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der Fassung des

Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts

sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S.

897), der in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gegolten

hat, und der seit dem 1. Januar 2002 geltende § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der

Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. Novem-

ber 2001 (BGBl. I S. 3138), der nunmehr für die Beurteilung des in die Zukunft

gerichteten klagegegenständlichen Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist

(vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98,

GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urt.

v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, Umdruck S. 8 - Vertretung der Anwalts-GmbH, je-

weils m.w.N.), enthalten demgegenüber keine inhaltlichen Änderungen. Die

Ersetzung des Wortes "Widerrufsempfängers" in § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG

a.F. und § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. durch die nunmehr in § 355 Abs. 2

Satz 1 BGB enthaltenen Wörter "desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu

erklären ist" ist lediglich aus redaktionellen Gründen erfolgt (vgl. Begründung

zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks.

14/6040 S. 198). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der - mittlerweile

in den § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 i.V. mit § 491 Abs. 2 und 3,

§ 355 BGB geregelten - Belehrung der Zeitungs- und Zeitschriftenabonnenten

genüge die Angabe einer Postfachanschrift, ist auf der Grundlage der inzwi-

schen geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht zu beanstanden.

Unter dem Begriff "Anschrift" i.S. des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und der

Bestimmungen, an deren Stelle diese Vorschrift getreten ist (vgl. zur Rechts-

lage bis zum 31. Dezember 1990 § 1b Abs. 2 Satz 2 AbzG in der Fassung des

Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 15. Mai 1974

[BGBl. I S. 1169] und zur Rechtslage bis zum 1. Oktober 2000 auch § 2 Abs. 1

Satz 2 HaustürWG vom 16. Januar 1986 [BGBl. I S. 122]), ist nicht die Haus-

anschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Post-

fachanschrift zu verstehen (ebenso Staudinger/Werner, BGB, Bearb. 1998, § 2

HaustürWG Rdn. 30; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 361a Rdn. 11; a.A.

Soergel/Wolf,

BGB,

12. Aufl.,

§ 2

HaustürWG

Rdn. 8;

Graf

v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 52). Das

ergibt sich zwar nicht aus dem - insoweit nicht eindeutigen - Wortlaut, wohl

aber aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Das nunmehr in der Bestimmung des § 355 BGB und den Vorschriften,

die auf diese Bezug nehmen, geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherverträ-

gen bezweckt den Verbraucherschutz. Dieser erfordert eine möglichst umfas-

sende, unmißverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers ein-

deutige Belehrung. Diesem Anliegen tragen die im Gesetz enthaltenen Form-

vorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung

Rechnung (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher

soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlan-

gen, sondern auch

in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben

(MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner aaO § 2

HaustürWG Rdn. 30). Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, daß und

wie er seine auf den Vertragsschluß gerichtete Willenserklärung widerrufen

kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers.

Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Ver-

brauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter

oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den

Widerruf zu richten hat (vgl. Begründung des Gesetzesantrags des Landes

Hessen zu § 1b AbzG, BR-Drucks. 90/73 und Beschluß des Bundesrates aaO

S. 9).

Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift

des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie

durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage

versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe

der Postfachanschrift ist eindeutig, unmißverständlich und auch ansonsten

nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu

hindern. Der Umstand, daß dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig

nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann,

steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucher-

schutz nicht entgegen.

Das Berufungsgericht ist mit Recht auch davon ausgegangen, die Not-

wendigkeit, den Widerruf an eine Postfachadresse zu richten, begründe kein

zusätzliches Form- und Zugangserfordernis. Der Widerruf wird damit nicht an

eine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) beziehungsweise, was

gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr genügt, die Textform (§ 126b BGB)

gebunden.

Entgegen der Auffassung der Revision wird dadurch, daß die Widerrufs-

belehrung lediglich die Postfachanschrift desjenigen enthält, gegenüber dem

der Widerruf zu erklären ist, auch kein von der gesetzlichen Regelung des

§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichendes Zugangserfordernis festgelegt. Bei

dem Widerruf der auf Abschluß des Vertrags gerichteten Willenserklärung des

Verbrauchers handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung im

Sinne dieser Bestimmung, die daher - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-

derung - erst mit ihrem Zugang wirksam wird. Zugegangen ist eine Willenser-

klärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß

bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr

Kenntnis erlangen kann (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 271, 275; 137, 205, 208). Ein

Postfach des Empfängers gehört ebenso zu dessen Machtbereich wie ein von

diesem für die Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltener Briefkasten.

Daß der Empfänger bestimmte Einrichtungen zur Entgegennahme von Erklä-

rungen bereithalten muß, ergibt sich demgegenüber aus § 130 BGB nicht. Der

Erklärende hat daher diejenigen Einrichtungen zu nutzen, die der Empfänger

für die Entgegennahme von Erklärungen zur Verfügung gestellt hat und deren

Nutzung dem Erklärenden zumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit ist aber nicht

schon dann zu bejahen, wenn der Verbraucher durch die ausschließliche An-

gabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers auf die Übermittlung sei-

nes Widerrufs auf den Postweg verwiesen wird. Insoweit ist zu berücksichtigen,

daß der Postweg selbst dann der regelmäßige Übermittlungsweg ist, wenn dem

Verbraucher ausschließlich oder neben der Postfachanschrift die Hausanschrift

des Widerrufsempfängers mitgeteilt worden ist; denn dessen Sitz wird sich in

den meisten Fällen in mehr oder weniger großer Entfernung vom Wohnort des

Verbrauchers befinden. Nur ausnahmsweise - etwa bei geringer räumlicher

Entfernung - mag ein Verbraucher einen persönlichen Einwurf seines Wider-

rufsschreibens in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers oder sogar

dessen persönliche Übergabe in Betracht ziehen. Daß ihm durch die Angabe

der Hausanschrift des Widerrufsempfängers eine solche Möglichkeit eröffnet

wird, ist jedoch aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht geboten. Insbe-

sondere ist der Verbraucher hierauf nicht zur Wahrung der Widerrufsfrist an-

gewiesen, da hierfür gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB die rechtzeitige

Absendung des Widerrufs genügt. Dementsprechend reicht es aus, wenn der

Verbraucher seine Widerrufserklärung am letzten Tag der Frist bis 24.00 Uhr in

einen Briefkasten einwirft, und es tritt daher durch die bloße Angabe der Post-

fachanschrift des Widerrufsempfängers keine Verkürzung der dem Verbraucher

gesetzlich eingeräumten Widerrufsfrist ein.

Unerheblich ist ferner, daß - worauf die Revision weiter hinweist - die

Verwendung von Postfachanschriften in Einzelfällen betrügerischen Zwecken

dienen mag. Der Zweck der Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1

BGB besteht nicht im Schutz vor entsprechenden Machenschaften, sondern

darin, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu unterrichten und in die La-

ge zu versetzen, dieses auch auszuüben (vgl. oben).

Aus diesem Grund beruft sich die Revision ferner ohne Erfolg darauf,

daß die Angabe einer rein postalischen Adresse der - auch im Hinblick darauf,

daß Zeitschriftenabonnements ähnlich wie Wertpapiere als sogenannte Schei-

ne gehandelt würden - gebotenen Transparenz der Vertragsbeziehung sowie

der eindeutigen Identifizierbarkeit des Vertragspartners und des Widerruf-

sempfängers und damit den Anforderungen an die Anschrift i.S. des § 355

Abs. 2 Satz 1 BGB nicht gerecht werde. Das Gebot, die Anschrift des Widerruf-

sempfängers in der Widerrufsbelehrung anzugeben, dient gemäß den vorste-

henden Ausführungen dazu, daß der Verbraucher anhand der ihm vorliegen-

den Unterlagen zweifelsfrei feststellen kann, an wen er den Widerruf zu richten

hat. Der insoweit gebotenen Transparenz ist mit der Angabe des Namens und

der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers Genüge getan. Ein darüber

hinausgehender Zweck der Transparenz der Vertragsbeziehung und der Iden-

tifizierbarkeit des Widerrufsempfängers ist diesem Erfordernis entgegen der

Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu entnehmen, weil ein Wille des

Gesetzgebers, den Verbraucher über die Identität des Widerrufsempfängers,

der nicht der Vertragspartner des Verbrauchers sein muß, in weitergehendem

Umfang als über den Unternehmer selbst zu informieren, nicht angenommen

werden kann. Eine Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über

seine Identität und Anschrift zu unterrichten, war aber weder in § 7 Abs. 2

Satz 2 VerbrKrG a.F. ausdrücklich bestimmt noch ergibt sie sich nunmehr aus

Auch eine planwidrige Gesetzeslücke kann insoweit nicht angenommen

werden; denn der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung des Unternehmers, über

seine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge be-

stimmt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG a.F. und nunmehr § 312c Abs. 1 Nr. 1

BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Informationspflichten

nach bürgerlichem Recht v. 14.11.1994 [BGBl. I S. 3436] i.d.F. des Gesetzes

zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001

[BGBl. I

S. 3138, 3177] - InformationspflichtenVO), nicht dagegen für sonstige Verbrau-

cherverträge. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht auch der Um-

stand, daß der Gesetzgeber zwar bei verschiedenen anderen in neuerer Zeit

erlassenen Gesetzesvorschriften die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

ausdrücklich verlangt, bei der Neufassung des § 355 BGB aber davon abgese-

hen hat, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers

zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen.

So hatte der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach der Bestimmung des

§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 FernAbsG a.F. den Verbraucher unter anderem auf die

Anschrift der Unternehmensniederlassung, bei der Beanstandungen vorge-

bracht werden konnten, sowie auf eine ladungsfähige Anschrift des Unterneh-

mers aufmerksam zu machen. Damit hatte der Gesetzgeber dem Unternehmer

bei Fernabsatzverträgen in Umsetzung der Richtlinie 97/77/EG des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucher-

schutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) be-

wußt weitergehende Informationspflichten als bei sonstigen Verbraucherverträ-

gen auferlegt und von deren Erfüllung auch den Beginn der Widerrufsfrist nach

§ 3 Abs. 1 Satz 2 FernAbsG a.F. abhängig gemacht. Diesen Regelungen ent-

sprechen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-

rechts vom 26. November 2001 am 1. Januar 2002 nunmehr die Bestimmungen

des § 312c Abs. 2 BGB i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr. 2 InformationspflichtenVO und

§ 312d Abs. 2 BGB. Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 des ebenfalls auf-

grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002

in Kraft getretenen Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts-

und anderen Verstößen (BGBl. I S. 3138, 3173, Unterlassungsklagengesetz

- UKlaG) haben geschäftsmäßige Erbringer von Post-, Telekommunikations-,

Tele- oder Mediendiensten den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG genannten

Stellen auf deren Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen den Namen

und die zustellungsfähige Anschrift eines am Post-, Telekommunikations-, Te-

le- oder Mediendiensteverkehr Beteiligten mitzuteilen. Die Aufnahme dieses

Auskunftsanspruchs in das Unterlassungsklagengesetz dient dem Zweck, den

insoweit nach den § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UKlaG, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG

berechtigten Stellen und Wettbewerbsverbänden in denjenigen Fällen zur

Durchsetzung ihres Klagerechts zu verhelfen, in denen dieses leerzulaufen

droht, weil Unternehmen im Geschäftsverkehr lediglich unter Angabe einer

Postfachadresse, einer Internetadresse, einer Telefonnummer oder einer Te-

lefaxnummer auftreten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzent-

wurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6857 S. 39 f., und Gegenäußerung

der Bundesregierung aaO S. 70 f.). Die dortige amtliche Begründung läßt er-

kennen, daß es dem Gesetzgeber dabei auch bewußt war, daß eine Post-

fachanschrift keine ladungs- bzw. zustellungsfähige Anschrift im Sinne der

Prozeßordnungen darstellt.

Der Gesetzgeber hat danach die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift

dort ausdrücklich angeordnet, wo ihm dies zur Durchsetzung etwaiger Ansprü-

che im Klageweg erforderlich erschien. Dieser Zweck aber wird mit der nun-

mehr in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordneten Angabe des Namens und der

Anschrift des Widerrufsempfängers in der Widerrufsbelehrung nicht verfolgt.

Der hier vorgenommenen Beurteilung steht schließlich nicht entgegen,

daß der notwendige Inhalt einer Klageschrift und damit die Zulässigkeit der

Klage grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift sowohl des Klä-

gers als auch des Beklagten erfordern (BGHZ 102, 332, 335) und eine Post-

fachanschrift keine ladungsfähige Anschrift darstellt (BVerwG NJW 1999,

2608, 2609 f.). Denn für dieses Verständnis der maßgeblichen Bestimmungen

in den jeweiligen Prozeßordnungen sind ausschließlich prozessuale Erwägun-

gen maßgeblich, die für die Auslegung der im Streitfall in Rede stehenden Vor-

schriften keine Rolle spielen.

III. Die Revision der Klägerin war danach mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert