Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 81/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Juli 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Stuttgart vom 3. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte befaßt sich mit der Durchführung von Dachreparaturen und

Fassadenverkleidungen. Am 13. Januar 1999 suchte einer ihrer Mitarbeiter ei-

nen Hauseigentümer unangemeldet in dessen Wohnhaus auf und bot ihm eine

Fassadenplatten-Reinigung an. Auf dem von dem Mitarbeiter der Beklagten

vorgelegten vorgedruckten Auftragsformular der Beklagten, das der Hausei-

gentümer im Laufe des Gesprächs unterzeichnete, befand sich links unten eine

schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut:

"Der Auftrag kann innerhalb einer Woche schriftlich bei der Firma ... widerrufen werden. Zur Wahrung dieser Frist genügt rechtzeitige

Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach Aushändigung dieser Vertragsurkunde, nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftrag- geber abgegeben wurde."

Am 1. März 1999 wurde derselbe Hauseigentümer von einem anderen

Mitarbeiter der Beklagten aufgesucht und erteilte einen Dachreparatur-Auftrag,

auf dem sich eine Widerrufsbelehrung mit einem identischen Text befand.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau-

cherverbände hat die Verwendung des Auftragsformulars mit der Begründung

als wettbewerbswidrig beanstandet, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen § 2

Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-

lichen Geschäften (HWiG a.F.). Der im letzten Satz der Widerrufsbelehrung

enthaltene, mit den Worten "nicht jedoch, bevor ..." beginnende Satzteil stelle

einen unzulässigen Zusatz dar. Er diene nicht der Verdeutlichung des vorange-

henden Hinweises, sondern schränke diesen ein. Zudem lenke er den Kunden

vom Beginn der Widerrufsfrist ab und verwirre ihn. Eine Widerrufsbelehrung vor

Abgabe der Vertragserklärung entspreche nicht dem Leitbild des Gesetzes und

rechtfertige keine Abstriche hinsichtlich der Eindeutigkeit und Klarheit der Be-

lehrung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zu- sammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden keine den Anforderun- gen des Haustürwiderrufsgesetzes genügende Widerrufsbelehrung zu erteilen, insbesondere dem Kunden eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hinweis ent-

hält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Ver- tragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abgege- ben wurde."

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt

vertreten, daß der vom Kläger beanstandete Zusatz in der von ihr verwendeten

Widerrufsbelehrung für den verständigen Durchschnittsverbraucher verständlich

sei und diesen weder ablenke noch verwirre. Der Zusatz diene der Verdeutli-

chung der Widerrufsbelehrung in den nicht seltenen Fällen, in denen Kunden

den Auftrag erst nach einer Überlegungsfrist erteilten. In diesen Fällen vergä-

ßen Kunden oft die gesonderte Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung, wes-

halb es sich als zweckmäßig erwiesen habe, die Widerrufsbelehrung schon

vorab unterzeichnen zu lassen. Bei dieser Vorgehensweise sei der Zusatz zur

Widerrufsbelehrung erforderlich, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes die Belehrungspflicht auch auf den Beginn der Widerrufsfrist erstrecke.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte un-

ter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,

es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zu- sammenhang mit dem Abschluß von Werkverträgen im Bereich der Privatwohnung eines Kunden dem Kunden eine den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes nicht genügende Widerrufsbeleh- rung zu erteilen, die folgende zusätzliche Erklärung bei dem Hin- weis enthält, daß der Lauf der Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde beginnt: "... nicht jedoch, bevor die auf Abschluß

des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom Auftraggeber abge- geben wurde".

Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten, mit der

diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger

beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsan-

spruch mit der Begründung bejaht, der von dem Kläger beanstandete Zusatz in

der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung verstoße unabhängig

davon gegen § 1 UWG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., ob die Widerrufs-

belehrung zeitgleich mit der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Wil-

lenserklärung des Kunden erfolge oder, weil sich dieser eine Bedenkzeit aus-

bedungen habe, dem Vertragsabschluß vorausgehe. Hierzu hat es ausgeführt:

Das Verbot, die Widerrufsbelehrung mit anderen Erklärungen zu verbin-

den, bezwecke, den Kunden in seiner Aufmerksamkeit nicht von der Wider-

rufsmöglichkeit abzulenken; es solle die Übersichtlichkeit und Hervorhebung

der Belehrung gewährleisten. Daraus folge nicht, daß jeglicher Zusatz ausge-

schlossen sei. Zulässig seien solche Ergänzungen, die die Belehrung inhaltlich

verdeutlichten. Nicht zulässig seien dagegen Ergänzungen mit einem eigenen

Inhalt, der keine Bedeutung für das Verständnis und die Wirksamkeit der Beleh-

rung habe und deshalb von dieser ablenke. Das sei hier der Fall.

So lenke der Zusatz in den Fällen, in denen der Kunde seine Vertragser-

klärung zeitgleich oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegen-

nahme der Widerrufsbelehrung abgebe, vom Widerrufsrecht und dessen Frist-

beginn ab. Er sei in diesen Fällen überflüssig und geeignet, das Verständnis

des Kunden von der Belehrung zu beeinträchtigen und zu verwirren. Dazu trage

namentlich seine nicht unkomplizierte Formulierung bei. Auch wenn man die

Erkenntnisfähigkeit eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zugrunde

lege, sei nicht gesichert, daß der Kunde erkenne, daß, da er seine Willenserklä-

rung bereits abgegeben habe, der Fristbeginn für ihn nicht hinausgeschoben

sei. Dies könne dazu führen, daß der Kunde die in Lauf gesetzte Widerrufsfrist

ungewollt verstreichen lasse.

Nichts anderes gelte im Ergebnis in den Fällen, in denen die Erteilung

der Widerrufsbelehrung dem Vertragsabschluß vorausgehe. Zwar möge der Zu-

satz solchenfalls von aufklärender oder zumindest klarstellender Bedeutung

sein und einer möglicherweise bestehenden Unsicherheit vorbeugen. Wie aber

gerade der vorliegende Streit zeige, sei er genauso gut geeignet, das Ver-

ständnis der Belehrung zu beeinträchtigen und den Kunden zu verwirren. An-

gesichts der insoweit bestehenden Zweifel an der Zulässigkeit des Zusatzes sei

auf die EWG-Verbraucherschutz-Richtlinie vom 20. Dezember 1985 zurückzu-

greifen. Nach deren Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a sei die Belehrung dem Ver-

braucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszuhändigen. Dies verbiete

eine dem Vertragsschluß vorausgehende Aushändigung. Dasselbe gelte ge-

mäß § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Dementsprechend könne auch ein Zusatz zur Beleh-

rung, der sich mit dem Aufschub des Beginns der Widerrufsfrist bis zur Abgabe

der Vertragserklärung befasse, nicht sachlich mit der Widerrufsfrist zusammen-

hängen und nur der Verdeutlichung der Belehrung dienen.

Die Verwendung der Belehrung mit dem beanstandeten Zusatz sei auch

bei beiden Fallgruppen wettbewerbswidrig. Denn sie begründe jeweils die Ge-

fahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Kunde davon absehe, von

seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch zu machen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß das

von der Beklagten benutzte Auftragsformular nicht den gesetzlichen Vorausset-

zungen entspricht, die bei Haustürgeschäften für die dem Kunden zu erteilende

Widerrufsbelehrung gelten, und daß die Verwendung eines solchen Auftrags-

formulars wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG ist.

1. Die Frage, ob der klagegegenständliche Unterlassungsanspruch be-

gründet ist, beurteilt sich angesichts dessen, daß der Anspruch in die Zukunft

gerichtet ist, nach dem im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden

Recht (st. Rspr.; vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v.

9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungs-

stelle im Nahbereich; Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, WRP 2002, 679, 680

- Vertretung der Anwalts-GmbH; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, WRP 2002,

832, 833 - Postfachanschrift, m.w.N.). Insoweit sind daher nunmehr die auf-

grund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November

2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen

des § 312 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB einschlägig, die ihrerseits auf die eben-

falls zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften der § 355 Abs. 1

Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 und 3 BGB verweisen.

2. Nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB

ist die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis auf den Beginn der

Widerrufsfrist mit Aushändigung der Vertragsurkunde mit dem einschränkenden

Zusatz "nicht jedoch, bevor die auf Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-

erklärung vom Auftraggeber abgegeben wurde" verbindet, den gesetzlichen

Anforderungen entspricht, ebensowenig eindeutig zu beantworten wie nach

dem bisherigen Recht (vgl. für die Zeit bis zum 30. September 2000 § 2 Abs. 1

Satz 1 bis 3 HWiG a.F. und nachfolgend bis zum Inkrafttreten des Schuld-

rechtsmodernisierungsgesetzes § 361a Abs. 1 Satz 2 bis 4 BGB in der Fassung

des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucher-

rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000,

BGBl. I S. 897). Die Regelungen des alten wie auch die des neuen Rechts

knüpfen hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist jeweils an die Erteilung der

Widerrufsbelehrung an, regeln aber nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt

diese zu erteilen ist. Ihrem Wortlaut läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die

Belehrung vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten

Willenserklärung des Verbrauchers zulässig und, da die Frist zum Widerruf je-

denfalls nicht vor der Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages gerichteten

Willenserklärung des Verbrauchers beginnen kann (vgl. Soergel/Wolf, BGB,

12. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 4; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz,

2. Aufl., § 2 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB [2001], § 7 VerbrKrG

Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 4; vgl. auch

MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40 und Klauss/Ose, Verbrau-

cherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 2 HausTWG Rdn. 297), ein entsprechender

Hinweis auf den richtigen Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung erforderlich,

zumindest aber zulässig ist.

3. Entscheidend ist daher, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines

Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der

Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird. Das ist nicht der Fall.

a) Das nunmehr in § 355 BGB und in Vorschriften, die - wie vorliegend

§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf diese Bestimmung verweisen, geregelte Wider-

rufsrecht bezweckt ebenso wie das früher unter anderem in § 2 HWiG a.F., § 7

VerbrKrG a.F. und auch schon in § 1b AbzG a.F. geregelte Widerrufsrecht den

Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,

unmißverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Be-

lehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachten-

den Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen Rechnung (vgl. BGHZ

121, 52, 54 f. - Widerrufsbelehrung I). Der Verbraucher soll durch die Belehrung

nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die

Lage versetzt werden, dieses auszuüben (MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl.,

§ 361a Rdn. 44; Staudinger/Werner, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 30). Bereits

vor der Vereinheitlichung des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen durch

§ 361a BGB a.F. entsprach es darüber hinaus der Zielrichtung des Haustürwi-

derrufsgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes ebenso wie der des frühe-

ren Abzahlungsgesetzes, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher auch

über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren und ihn über die

Berechnung nicht

im Unklaren zu

lassen (vgl. BGHZ 121, 52, 54 f.

- Widerrufsbelehrung I; 126, 56, 62). Dies sieht nunmehr § 355 Abs. 2 Satz 1

BGB ausdrücklich vor. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des

Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung

grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. An diesem in § 2 Abs. 1

Satz 3 HWiG a.F. ausdrücklich normierten Erfordernis hat sich durch die ge-

setzliche Neuregelung nichts geändert (vgl. Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl., § 7

Rdn. 117). Es kommt nunmehr darin zum Ausdruck, daß § 355 Abs. 2 Satz 1

BGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine

Rechte deutlich macht (vgl. insoweit - zu § 1b Abs. 2 AbzG a.F. - BGH, Urt. v.

7.5.1986 - I ZR 95/84, GRUR 1986, 816, 818 = WRP 1986, 660 - Widerrufsbe-

lehrung bei Teilzahlungskauf; Urt. v. 30.9.1992 - VIII ZR 196/91, NJW 1993, 64,

67).

Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur

Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig an-

zusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärun-

gen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für

die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb

von ihr ablenken (vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei

Teilzahlungskauf; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - I ZR 202/91, GRUR 1994, 59, 60 =

WRP 1993, 747 - Empfangsbestätigung).

b) Diesen Anforderungen genügt - wie das Berufungsgericht zu Recht

angenommen hat - die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung

nicht. Denn sie legt das unrichtige Verständnis nahe, daß auch Fälle denkbar

seien, in denen die Widerrufsfrist nicht bereits mit der Aushändigung der die

Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde zu laufen beginne, sondern

erst mit der zeitlich nachfolgenden Abgabe der auf den Abschluß des Vertrages

gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Dies ist jedoch unzutreffend, so

daß der von dem Kläger beanstandete Zusatz die Widerrufsbelehrung nicht in

ihrem gebotenen Inhalt verdeutlicht, sondern im Gegenteil für den in der Regel

rechtlich nicht geschulten Verbraucher irreführend ist. Auf die Frage, ob der Zu-

satz - wie das Berufungsgericht gemeint hat - zudem einen weitergehenden

eigenen Inhalt hat, kommt es daher nicht mehr an.

aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch un-

beanstandet davon ausgegangen, daß dem Zusatz in denjenigen Fällen, in de-

nen der Verbraucher seine auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willens-

erklärung im Zeitpunkt der Aushändigung der Widerrufsbelehrung bereits abge-

geben hat oder zugleich abgibt, keine sachliche Bedeutung zukommt. Denn in

diesen Fällen beginnt die Frist immer erst mit der Aushändigung der Widerrufs-

belehrung zu laufen, so daß sich der Zusatz hier als überflüssig erweist. Auch

ein überflüssiger Zusatz in einer Widerrufsbelehrung ist aber geeignet, das Ver-

ständnis des Verbrauchers von ihrem wesentlichen Inhalt zu beeinträchtigen,

und trägt deshalb nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhalts der Belehrung

bei. Hinzu kommt, daß von einem rechtsunkundigen Verbraucher nicht das

richtige Verständnis des in dem Zusatz verwendeten juristischen Fachbegriffs

"Abgabe einer Willenserklärung" erwartet werden kann.

bb) Die Zulässigkeit des beanstandeten Zusatzes läßt sich aber auch

nicht im Hinblick auf diejenigen Fälle bejahen, für die er gedacht ist, d.h. Fälle,

in denen der Verbraucher den Auftrag erst nach Inanspruchnahme einer Über-

legungsfrist erteilt und die Beklagte ihn deshalb die Widerrufsbelehrung bereits

vorab unterzeichnen läßt. Denn die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Ver-

tragsabschluß entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen (ebenso Stau-

dinger/Wolf, BGB [1998], § 2 HWiG Rdn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB

[2001], § 7 VerbrKrG Rdn. 39; MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., § 2 HausTWG

Rdn. 4; MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a Rdn. 40; Fischer/Machunsky

aaO) und läßt sich auch nicht mit Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen.

(1) Allerdings enthält § 355 BGB ebensowenig wie § 2 HWiG a.F. eine

ausdrückliche Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbeleh-

rung zu erteilen ist. Dem mit der Einräumung eines Widerrufsrechts bei Haus-

türgeschäften bezweckten Schutz des Verbrauchers widerspricht es jedoch,

daß seine gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über das ihm zustehende

Recht zum Widerruf seiner auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Wil-

lenserklärung bereits vor deren Abgabe erteilt wird. Die Belehrung soll dem

Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen führen. Dieses Ziel

wird aber nur dann erreicht, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Ver-

tragserklärung des Verbrauchers bezieht. Das setzt voraus, daß der Verbrau-

cher eine solche Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeit-

gleich mit der Belehrung abgibt. Denn nur unter dieser Voraussetzung steht ihm

eine Entscheidungsfreiheit zu, die durch die Gewährung einer nachträglichen

Überlegungsfrist wiederhergestellt werden soll (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs

des Bundesrates zum HWiG, BT-Drucks. 10/2876, S. 7). Dagegen ist eine Wi-

derrufsbelehrung, die dem Verbraucher bereits vor der Abgabe der Vertragser-

klärung erteilt worden ist, von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen

Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, daß dieser sie zum Zeit-

punkt der Abgabe seiner Vertragserklärung bereits wieder vergessen hat. Dem-

entsprechend vermag die dem Verbraucher eingeräumte Bedenkfrist unter die-

ser Voraussetzung ihren Sinn nicht zu erfüllen.

Im übrigen kann auch aus der Tatsache, daß der Wortlaut des Gesetzes

dem nicht ausdrücklich entgegensteht, nicht abgeleitet werden, daß der Ge-

setzgeber die Erteilung der Widerrufsbelehrung vor Abgabe der auf den Ab-

schluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers zulassen

wollte. Die Entstehungsgeschichte des Haustürwiderrufsgesetzes, an dessen

entsprechende Regelung das nunmehr in den §§ 312, 355 BGB bestimmte Wi-

derrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften anknüpft, weist nämlich

aus, daß die Belehrung nach der Auffassung des Gesetzgebers jedenfalls nicht

vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erteilen war. Die Re-

gelungen über die Widerrufsbelehrung in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F.

waren eng an § 1b AbzG a.F. angelehnt (vgl. Begr. des Gesetzentwurfs des

Bundesrates, BT-Drucks. 10/2876, S. 12 f.). Nach dieser Vorschrift mußte die

dem Käufer zu erteilende Widerrufsbelehrung auf der Abschrift seiner auf den

Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung enthalten sein und begann die Wi-

derrufsfrist erst mit der Aushändigung dieser Abschrift zu laufen. Allein schon

im Hinblick darauf kam eine Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des

Käufers nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 361a

Rdn. 40 Fn. 91 zu der der nunmehrigen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB

entsprechenden Bestimmung des § 361a Abs. 1 Satz 5 BGB a.F.). Daß nach

§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HWiG a.F. die Belehrung nicht auf einer Abschrift der

Vertragserklärung des Kunden anzubringen war, hatte demgegenüber seinen

Grund allein darin, daß die Vertragserklärung des Kunden nach dem Haustür-

widerrufsgesetz nicht der Schriftform bedurfte (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 13).

(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Wi-

derrufsbelehrung namentlich bei richtlinienkonformer Auslegung der nationalen

Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäf-

ten nicht vor der Abgabe der auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklä-

rung des Verbrauchers erteilt werden darf.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Richtlinie des Rates vom

20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb

von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG, ABl. EG Nr.

L 372 vom 31.12.1985, S. 31) bei der Auslegung der nationalen Rechtsvor-

schriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Haustürgeschäften er-

gänzend heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.1994 - XII ZR 24/93, NJW 1994,

2759, 2760). Hierbei sind Divergenzen zu der Richtlinie so weit wie möglich zu

vermeiden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1995 - XI ZR 199/94, NJW 1996, 55, 56;

Staudinger/Werner, BGB

[1998], Vorbem.

zum HWiG Rdn. 42;

MünchKomm.BGB/Ulmer, 3. Aufl., Vor § 1 HausTWG Rdn. 6-8 und 21; Roth,

ZIP 1996, 1285, 1286). Die nationalen Rechtsvorschriften sind so weit wie mög-

lich unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie aus-

zulegen (EuGH, Urt. v. 27.6.2000 - verb. Rs. C-240/98 bis C-244/98, NJW

2000, 2571, 2572 f.). Die richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vor-

schriften ist im Streitfall schon deshalb geboten, weil sich die nunmehr in den

§§ 312, 355 BGB enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht des Ver-

brauchers bei Haustürgeschäften mit dem Regelungsgehalt der Richtlinie vom

20. Dezember 1985 decken, wobei sie aber - anders als die Richtlinie - die Fra-

ge, zu welchem Zeitpunkt die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auszuhän-

digen ist, nicht ausdrücklich regeln (vgl. Basedow, Festschrift Brandner [1996],

S. 658).

Die Widerrufsbelehrung ist dem Verbraucher nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2

Buchst. a der Richtlinie in den Fällen des dortigen Art. 1 Abs. 1 wie namentlich

bei Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, die

anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden in einer Privatwohnung ge-

schlossen werden (Art. 1 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. i der Richtlinie), grund-

sätzlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhändigen. Abweichen-

des gilt nur in Sonderfällen, in denen die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher

spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V. mit

Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie) oder zum Zeitpunkt der Abgabe

seines Angebots (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 4 i.V. mit Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c

der Richtlinie) auszuhändigen ist, nicht dagegen im - auch vorliegend gegebe-

nen - Normalfall, daß der Gewerbetreibende den Verbraucher ohne vorherge-

hende Bestellung in dessen Privatwohnung aufsucht.

4. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend und von der Revision in-

soweit ebenfalls unbeanstandet aus der Verwendung einer gesetzwidrigen Wi-

derrufsbelehrung durch die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des

§ 1 UWG abgeleitet. Die Verwendung von Vertragsformularen, die den Ver-

tragspartner über ein ihm durch Gesetz eingeräumtes Widerrufsrecht entgegen

den gesetzlichen Vorschriften nicht, nicht vollständig oder nicht richtig belehren,

begründet die Gefahr, daß der die Rechtslage nicht überblickende Vertrags-

partner von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, was mit

Blick auf das Ausnutzen dieser Rechtsunkenntnis mit dem Sinn und Zweck des

Leistungswettbewerbs und den guten kaufmännischen Sitten nicht in Einklang

steht. Die Beklagte verschafft sich damit zudem bewußt und planmäßig einen

wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern (st. Rspr.;

vgl. BGH GRUR 1986, 816, 818 - Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf;

BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH WRP 2002, 832, 833 - Post-

fachanschrift, m.w.N.).

5. Die Verhaltensweise der Beklagten berührt - wie das Berufungsgericht

zutreffend ausgeführt hat - wesentliche Belange der Verbraucher i.S. des § 13

Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR

1989, 753, 754 = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989

- I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).

III. Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Erdmann

RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert.

Bornkamm

Erdmann

Pokrant

Schaffert