BGH Urteil vom 04.07.2002 – VII ZR 66/01
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 4. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 278
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen
Statiker mit Planungsleistungen, so ist der Statiker regelmäßig nicht Erfüllungs-
gehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 66/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Klägerin wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
13. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem beklagten Landschaftsarchitekten Scha-
densersatz.
Sie beauftragte den Beklagten 1991 im Zuge der Dachbegrünung eines
Bürgergemeinschaftshauses mit der Planung, der Auftragsvergabe und der
Bauüberwachung. 1992 traten Schäden an den DSB-Trägern (Dreieckstreben-
bau-Träger) im Dachbereich über dem Foyer und dem Jugendraum auf. Die
Klägerin beauftragte den Streithelfer mit statischen Untersuchungen. Dieser
stellte fest, die Dachkonstruktion sei in allen Bereichen überlastet und die Be-
grünung müsse reduziert werden. Im Rahmen seiner Untersuchungen trug er in
einen Plan für die verschiedenen Bereiche des Daches handschriftlich die nach
seiner Berechnung jeweils zulässige Zusatzlast ein, die er für den Bereich über
dem Saal mit 114 kp/qm ermittelte. Die Klägerin leitete diesen Plan an den Be-
klagten weiter. Dieser errechnete daraus die nach seiner Ansicht zulässige
Substrathöhe für die Begrünung und trug sie in den Plan ein. Anhand dieser
Angaben wurde die Dachbegrünung reduziert. Im Bereich über dem Saal fehlte
eine Angabe, weil der Beklagte meinte, eine Reduzierung sei dort aufgrund der
Angaben des Streithelfers nicht erforderlich.
Anfang 1996 kam es zu einem weiteren Schaden an einem Brettschicht-
holzbalken im Saal. Die Klägerin hat den Beklagten wegen beider Schäden auf
Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach rechtskräftig gewordenem Teil-
urteil streiten die Parteien jetzt noch um den Ersatz des Schadens aus dem
zweiten Schadensfall in Höhe von 66.787,21 DM. Der Statiker ist dem Rechts-
streit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Das Landgericht hat der Klage inso-
weit stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Revision des Streithelfers der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1
EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, nach den Feststellungen des Sachver-
ständigen H. betrage die statisch zulässige Traglast des Daches 150 kp/qm. Da
sie durch das Eigengewicht des Dachaufbaus und die Schneelast bereits er-
reicht sei, führe jede weitere Belastung zu einer Überschreitung der statischen
Belastungsgrenze. Die in den Plan eingetragene Angabe des Streithelfers für
den Saalbereich von zusätzlichen 114 kp/qm überschreite die statisch zulässige
Traglast um 76 %.
Der Beklagte habe diese Angabe als verbindliche Vorgabe ansehen
dürfen. Er hafte nicht deshalb, weil er die Vorgaben des Streithelfers seinerseits
nicht korrekt umgesetzt habe. Eine Mitverursachung aufgrund der vom Sach-
verständigen H. festgestellten Überschreitung um weitere 13 % könne wegen
der im Holz und in den Verbindungsmitteln vorhandenen Sicherheit ausge-
schlossen werden. Selbst wenn man eine gewisse Mitverursachung unterstelle,
treffe den Beklagten kein Verschulden; es trete jedenfalls hinter dem völlig
überwiegenden Verschulden des Streithelfers zurück.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt zu
Recht, die Beurteilung des Berufungsgerichts über den Verursachungsbeitrag
des Beklagten beruhe auf nicht tragfähigen Feststellungen.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht von der Fest-
stellung des Sachverständigen H. aus, daß auf dem Dach des Bürgergemein-
schaftshauses aus statischen Gründen keine Zusatzlast und damit keine Be-
grünung aufgebracht werden durfte. Infolge dessen hat die Angabe des Streit-
helfers der Klägerin, das Dach über dem Saal könne mit zusätzlichen
114 kp/qm belastet werden, zu einer Überschreitung der Belastbarkeit um 76 %
geführt. Dabei ist der Sachverständige H. in seinem Gutachten für jeden Zenti-
meter Schütthöhe von einer Belastung von zusätzlich 14,1 kp/qm ausgegangen,
so daß die Schütthöhe auf dem Dach über dem Saal nach der, wenn auch
schon im Ansatz fehlerhaften, Berechnung des Streithelfers höchstens 8,1 cm
hätte betragen dürfen.
Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, die Berechnung des
Sachverständigen H., wonach die vom Beklagten nicht reduzierte Schüttung auf
dem Saaldach zu einer die Berechnung des Streithelfers der Klägerin um höch-
stens 13 % übersteigenden Menge geführt habe, beruht auf Verfahrensfehlern.
Die Revision rügt zu Recht, die Klägerin und ihr Streithelfer hätten eine tatsäch-
lich vorhandene Schütthöhe von 12 cm auf diesem Dachteil behauptet und zu
Beweis gestellt; die Zeugen hätten dies bestätigt. Mangels gegenteiliger Fest-
stellungen des Berufungsgerichts ist daher zugunsten der Revision von einer
Schütthöhe von 12 cm über dem Saal auszugehen. Dann betrug die Belastung
des Saaldachs
in diesem Bereich 12 x 14,1 kp/qm = 169,2 kp/qm statt
114 kp/qm. Unter Berücksichtigung der zulässigen Traglast von insgesamt
150 kp/qm ergab sich eine Gesamtbelastung von nicht nur 264 kp/qm, sondern
von 319,2 kp/qm und damit eine Überschreitung von nicht bloß 76 %, sondern
von 112,8 %. Diese Mehrbelastung kann unter Berücksichtigung der Größe des
Saaldachs für die Beurteilung der Mitursächlichkeit des Beklagten für den ein-
getretenen Schaden entscheidungserheblich sein. Mit dieser verfahrensfehler-
haft getroffenen Feststellung zur Mitursächlichkeit des Beklagten ist daher zu-
gleich die Auffassung des Berufungsgerichts, den Beklagten treffe an der durch
ihn verursachten Überschreitung kein Verschulden, ohne tragfähige Grundlage.
III.
Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe-
ben. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht zunächst
festzustellen haben, ob die mangelhafte Umsetzung der Angaben des Streit-
helfers der Klägerin durch den Beklagten für den 1996 eingetretenen Schaden
mitursächlich geworden ist. Es wird dabei auch die weiteren Rügen der Revisi-
on zur Beweiswürdigung zu beachten haben.
Sollte das Berufungsgericht eine Mitursächlichkeit des Beklagten fest-
stellen, so wird dieser darzulegen und zu beweisen haben, daß ihn daran kein
Verschulden trifft (§ 282 BGB). Soweit das Berufungsgericht anzunehmen
scheint, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden ihres Streithelfers anrech-
nen lassen, ist dies nach den bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. Der
vom Bauherrn beauftragte Statiker ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des
Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (vgl. BGH, Urteil
vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971, 265, 267, 269). Hat die Klägerin
mit dem Statiker und mit dem Architekten selbständige Verträge abgeschlos-
sen, so haftet jeder von beiden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Ver-
trag übernommenen Verpflichtungen. Bislang fehlen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts, daß der Streithelfer der Klägerin ausnahmsweise als deren Er-
füllungsgehilfe gehandelt habe.
Ullmann Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka