BGH Urteil vom 10.07.2003 – VII ZR 329/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 10. Juli 2003 Werner Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 278 a.F.
Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Son- derfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Er- füllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Ent- sprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann.
BGB § 635 a.F.
Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Auf- gaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht ver- mittelt worden sind.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 329/02 - Thüringer OLG in Jena LG Erfurt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 gegen
das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 21. August 2002 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisi-
onsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom Beklagten zu 2 als Baugrundgutachter und
von der Beklagten zu 3 als Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts Scha-
densersatz wegen Feuchtigkeitsschäden.
Die Kläger beauftragten im Zuge der Errichtung eines Bürogebäudes die
Beklagte zu 3 mit Leistungen der Phasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI und
teilweise mit solchen der Phasen 5 bis 8. Die Beklagte zu 1 war Generalunter-
nehmerin. Der Beklagte zu 2 erstellte ein Baugrundgutachten. Der Umfang des
ihm von den Klägern erteilten Auftrags ist streitig. Das Gutachten enthält einen
Hinweis auf eine in einer Tiefe von 2,7 m liegende Schicht aus Tonstein. Ferner
heißt es:
"Schwierigkeiten infolge Grundwassers sind nicht zu erwarten. Besonders sorgfältig sind jedoch die Arbeitsräume lagenweise zu verfüllen und zu verdichten, um das Eindringen von Nieder- schlagswasser und damit eine Durchfeuchtung der Kellerwände zu verhindern."
Eine Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser wur-
de weder geplant noch ausgeführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes kam es
nach starken Regenfällen zu zwei Wassereinbrüchen im Keller. Die Kläger lei-
teten ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige führte die
Wassereinbrüche auf die fehlende Abdichtung des Kellermauerwerks gegen
drückendes Wasser zurück.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO un-
terbrochen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hat das Landgericht die Klage
dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen sind erfolglos ge-
blieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Es sei die rechts-
grundsätzliche Frage zu klären, ob der Bauherr, der Architekt und Sonderfach-
mann in Anspruch nimmt, sich jeweils das Verschulden des einen als seines
nen lassen müsse. Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten weiterhin die
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind unbegründet.
Die Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 229 § 5 EGBGB).
A. Revision des Beklagten zu 2
I.
Das Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe gegen den Beklagten
zu 2 ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu. Das Baugrundgutachten
sei mangelhaft. Der dem Beklagten zu 2 erteilte Auftrag sei nicht auf die Beur-
teilung der Tragfähigkeit des Baugrundes beschränkt gewesen, sondern habe
sämtliche Leistungen des § 92 Abs. 1 HOAI umfaßt. Der Beklagte zu 2 hätte
daher darauf hinweisen müssen, daß aufgrund des tonigen/bindigen Baugrun-
des auf der Gründungsebene des Kellers Schichtenwasser oder anstauendes
Niederschlagswasser mit Sicherheit zu zeitweise drückendem Wasser führen
werde und deshalb entsprechende Abdichtungsmaßnahmen notwendig seien.
Dieses Versäumnis sei ursächlich für den eingetretenen Schaden und vom Be-
klagten zu 2 zu vertreten. Die Kläger müßten sich kein Mitverschulden der Be-
klagten zu 3 anrechnen lassen. Denn diese sei nicht Erfüllungsgehilfin der Klä-
ger in deren Vertragsverhältnis zum Beklagten zu 2.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend
erachtet (§ 564 ZPO).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-
zungen des § 635 BGB vor.
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Werk des Beklagten zu 2 sei
mangelhaft, weil er von ihm geschuldete Hinweise auf notwendige Abdich-
tungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser nicht gegeben habe, ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler zum
Nachteil des Beklagten zu 2 auf.
aa) Das Berufungsgericht bestimmt den Umfang des dem Beklagten zu 2
erteilten Auftrags durch Auslegung von Angebot und Annahme. Es entnimmt
ihn entgegen der Ansicht der Revision nicht unmittelbar dem § 92 Abs. 1 HOAI.
Es hat nicht verkannt, daß die HOAI öffentliches Preisrecht enthält und keine
normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen
(vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399, 402
und vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97, BauR 1999, 187, 188 = ZfBR 1999,
92).
bb) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht lege den Vertrag
fehlerhaft dahin aus, daß der Beklagte zu 2 alle in § 92 Abs. 1 HOAI genannten
Leistungen zu erbringen und daher auch Hinweise zur Trockenhaltung des
Bauwerks zu geben hatte. Diese in der Revision nur eingeschränkt nachprüfba-
re tatrichterliche Auslegung ist möglich. Ohne Rechtsfehler durfte das Beru-
fungsgericht bei der Auslegung insbesondere berücksichtigen, daß der Be-
klagte zu 2 in seinem Gutachten tatsächlich Hinweise zu Grund- und Nieder-
schlagswasser gegeben hat und daß er in seinem Angebot und seiner Rech-
nung sein Honorar nicht gemäß § 92 Abs. 4 HOAI auf Teilleistungen be-
schränkt, sondern gemäß § 92 Abs. 2 HOAI in Verbindung mit der Honorartafel
in § 94 HOAI den vollen Satz verrechnet hat.
cc) Zutreffend stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß der Beklagte
zu 2 die von ihm geschuldeten Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks nur
unvollständig gegeben hat. Er hat nicht darauf hingewiesen, daß wegen des
von ihm festgestellten tonigen Bodens auf der Gründungsebene des Kellers
Schichten- und Niederschlagswasser zu zeitweise drückendem Wasser führen
mußte. Zudem war die Empfehlung, die Arbeitsräume besonders sorgfältig zu
verfüllen und zu verdichten, unzureichend. Der Sachverständige hat ausgeführt,
daß durch diese Maßnahmen das Eindringen von Niederschlagswasser nicht
verhindert werden kann.
b) Dieser vom Beklagten zu 2 zu vertretende Mangel seines Werks war
ursächlich für den eingetretenen Schaden. Für die Ansicht der Revision, aus
den Feststellungen des Berufungsgerichts folge, daß auch bei einem ausdrück-
lichen Hinweis auf die Gefahr drückenden Wassers entsprechende Abdich-
tungsmaßnahmen unterblieben wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.
3. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 3 müssen sich die Kläger nicht
wenn sich die Kläger der Beklagten zu 3 zur Erfüllung von gegenüber dem Be-
klagten zu 2 bestehenden Verbindlichkeiten bedient hätten. Das ist nicht der
Fall. Die Kläger schuldeten dem Beklagten zu 2 weder die Planung einer Ab-
dichtung gegen drückendes Wasser noch eine Überprüfung des Gutachtens.
B. Revision der Beklagten zu 3
I.
Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten
zu 3 nach § 635 BGB. Die von der Beklagten zu 1 erstellte und von der Be-
klagten zu 3 zu prüfende Baubeschreibung sei mangelhaft gewesen. Unter
Punkt 3.3 sei ausgeführt, daß gemäß Bodengutachten eine Drainage nicht er-
forderlich sei. Hinweise zur Gebäudeabdichtung fehlten völlig. Im Rahmen der
Leistungsphase 5 habe für die Beklagte zu 3 wegen der aus dem Bodengut-
achten zu ersehenden Bodenverhältnisse ein "Planungszwang" hinsichtlich ei-
ner ausreichenden Abdichtung bestanden. Im Rahmen der Leistungsphase 8
hätte sich die Beklagte zu 3 Gewißheit über eine ordnungsgemäße Abdichtung
verschaffen müssen. Diese von ihr zu vertretenden Versäumnisse seien ur-
sächlich für den eingetretenen Schaden. Zwar habe die Beklagte zu 1 die Zi-
sterne, die bestimmt gewesen sei, das Regenwasser vom Dach aufzunehmen,
fehlerhaft erstellt. Dieser Umstand habe das Problem des drückenden Wassers
aber nur unwesentlich vergrößert. Ein Verschulden des Beklagten zu 2 müßten
sich die Kläger nicht zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2 und die Beklagte
zu 3 hafteten als Gesamtschuldner.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-
zungen des § 635 BGB vor.
a) Das Werk der Beklagten zu 3 war schon deshalb mangelhaft, weil das
vom Berufungsgericht als Baubeschreibung bezeichnete Generalunternehmer-
leistungsverzeichnis trotz der Gefahr zeitweise drückenden Wassers sich zu
Abdichtungsmaßnahmen nicht äußerte, vielmehr eine Drainage als entbehrlich
bezeichnete. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dieses
Leistungsverzeichnis von der Beklagten zu 1 erstellt und war von der Beklagten
zu 3 zu überprüfen. Hierzu gehörte jedenfalls die Überprüfung, ob die dem Lei-
stungsverzeichnis zugrundeliegende Planung keine grundlegenden Mängel hin-
sichtlich der Abdichtung aufwies. In diesem Fall besteht der Werkmangel darin,
daß die Beklagte zu 3 ihre Prüfungspflicht verletzt hat. Aus dem vom Beru-
fungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag ergibt sich außerdem, daß sie
selbst das fehlerhafte Leistungsverzeichnis erstellt hat.
b) Der Mangel war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Die An-
sicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, die wegen der fehler-
haften Zisterne zusätzlich in den Boden gelangten Regenmengen hätten keine
wesentliche Rolle gespielt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision versucht er-
folglos, diese Wertung durch ihre eigene zu ersetzen.
c) Die Beklagte zu 3 hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Das Beru-
fungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß ein Architekt aufgrund seines allge-
meinen Kenntnis- und Erfahrungsstandes bei den im Baugrundgutachten be-
schriebenen Bodenverhältnissen mit drückendem Wasser rechnen muß. Daß
der Gesellschafter W. der Beklagten zu 3 vor Jahrzehnten nicht in den
Fächern Bodengeologie und Bodenkunde geprüft wurde, ist entgegen der An-
sicht der Revision unerheblich. Die Anforderungen an die Fachkenntnisse des
Architekten richten sich nicht allein danach, welche Ausbildung der Architekt an
der Universität erfahren hat. Vielmehr muß der Architekt die Fachkenntnisse
aufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Ar-
chitekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die
Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden
sind.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung durch Bezugnahme auf
das Sachverständigengutachten ausreichend begründet. Der von der Revision
gerügte Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor.
3. Die Kläger müssen sich das Verschulden der Beklagten zu 1 und des
Beklagten zu 2 nicht zurechnen lassen.
a) Die Kläger waren der Beklagten zu 3 gegenüber nicht verpflichtet, für
eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der Zisterne und ihres Überlaufs zu sor-
gen. Woraus sich eine solche Verpflichtung ergeben soll, legt die Revision nicht
dar.
b) Der Beklagte zu 2 ist nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihrem Ver-
tragsverhältnis zu der Beklagten zu 3.
Der vom Bauherrn beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Er-
füllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.
Schließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von bei-
den nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Ver-
pflichtungen (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971,
265, 267, 269 und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01, BauR 2002, 1719, 1720 =
ZfBR 2002, 786 = NZBau 2002, 616). Ob der Sonderfachmann ausnahmsweise
als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat, ist jeweils im Einzelfall an-
hand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu be-
urteilen.
Danach war der Beklagte zu 2 nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihrem
Vertragsverhältnis zu der Beklagten zu 3. Er war von den Klägern durch selb-
ständigen Vertrag mit der Erstellung des Baugrundgutachtens beauftragt wor-
den. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wurde er tätig. Allein der Umstand,
daß sein Gutachten Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks enthalten
mußte und daher für die Abdichtung des Kellermauerwerks von Bedeutung war,
führt zu keiner anderen Beurteilung.
4. Der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 haften als Gesamtschuldner
(vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 aaO).
C.
Dressler Thode Kuffer
Kniffka Bauner