Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.07.2002 – 1 StR 88/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 88/02

URTEIL

vom

9. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Memmingen vom 23. Juli 2001 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu der Freiheits-

strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zum Nachteil des

Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß

dieser nicht - statt dessen - wegen Mittäterschaft am (schweren) Raub, der

Vortat, verurteilt wurde. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbe-

kannten Tätern am späten Abend des 22. März 2000 den Mineralienhändler

Vo. Z. in dessen Anwesen in Zi. -U. um Gegen-

stände im Wert von 200.000,-- DM beraubt und diese zum großen Teil an-

schließend in seine Wohnung in Hamburg verbracht zu haben. Die Strafkam-

mer konnte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht über-

winden und hat ihn wegen Hehlerei verurteilt. Dies beanstandet die Staatsan-

waltschaft; die Strafkammer habe überspannte Anforderungen an die für eine

Verurteilung wegen Raubes erforderliche Gewißheit gestellt.

II.

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

a) Der Angeklagte ist von Beruf Hotelkaufmann. Von 1996 bis Septem-

ber 2000 war er arbeitslos und lebte vorwiegend von Sozialhilfe. Anschließend

nahm er „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge eine Tätigkeit bei einer Te-

lefonmarketingfirma auf mit einem angeblichen Monatseinkommen von ca.

15.000,-- DM netto".

Seit seinem sechsten Lebensjahr sammelt der Angeklagte Mineralien,

vor allem Bergkristalle.

Im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Kiel anhängigen - ande-

ren - Ermittlungsverfahrens wird der Angeklagte beschuldigt, am 19. April 2000

in K. in die ihm aus Besuchen bekannte Wohnung eines anderen Mine-

ralien- und Bergkristallsammlers eingebrochen zu sein und zahlreiche Gegen-

stände, insbesondere „Edelsteine“ entwendet zu haben, die sich später in der

Wohnung des Angeklagten wiederfanden. Seine Beteiligung an jener Tat

räumte der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dieser Sache ein.

b) V. Z. handelt mit Mineralien und Edelsteinen. Seit 1995 war

der Angeklagte dessen Kunde auf den jährlich stattfindenden „Hamburger Mi-

neralientagen“.

Im Februar 2000 erwarb V. Z. in Brasilien ca. 1050 kg Bergkri-

stalle, darunter besonders große und seltene Exemplare mit bis zu 185 kg Ge-

wicht. Seine Neuerwerbungen bot V. Z. seinen Kunden, darunter auch

dem Angeklagten, schriftlich an. Am 9. März 2000 erschien dieser bei V.

Z. in U. zur Besichtigung der Steine. Begleitet war er von einem

etwa zwanzig- bis fünfundzwanzigjährigen Mann mit nordafrikanischem Aus-

sehen, der als "Ib. A. " vorgestellt wurde, sowie dessen angeblicher

Freundin, einer ca. siebzehn- bis zwanzigjährigen Frau, die unter dem Vorna-

men "I. " auftrat. V. Z. führte seine Besucher im Laufe der mehr-

stündigen Besichtigung durch sein gesamtes Anwesen mit dem von ihm und

seiner Lebensgefährtin bewohnten Einfamilienhaus und dem in einem Nach-

bargebäude untergebrachten Lager an Bergkristallen. Dort ließ sich der Ange-

klagte nahezu jedes größere Bergkristallstück zeigen, den Preis nennen und

von verschiedenen Stücken den Fundort sowie die genaue Bezeichnung auf

einen Zettel schreiben. Eingehend musterte er auch den übrigen Warenbe-

stand sowie die Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Der Angeklagte und

seine Begleiter übernachteten in U. . Am Morgen des 10. März 2000

kaufte der Angeklagte vor der Abreise bei V. Z. noch Smaragde und

einen Citrinlaser für insgesamt 900,-- DM. V. Z. schenkte dem Ange-

klagten eine kleine Mangrovenwurzel. Vier Morganite, die der Angeklagte be-

stellt hatte, wurden ihm am 14. März 2000 übersandt. Die Rechnung über

860,-- DM blieb unbezahlt. „Ib. “ wurde am 14. März 2000 in U.

nochmals gesehen.

Am 22. März 2000 war V. Z. allein zu Hause. Seine Lebensge-

fährtin arbeitete - wie auch der Angeklagte seit seinem Besuch am 9. März

wußte - abends als Kellnerin in einem anderen Ort. Gegen 21.15 Uhr läutete

die Hausglocke. V. Z. öffnete und sah sich zwei ihm unbekannten mit

Pudelmützen maskierten Männern gegenüber, einem etwa 1,70 m großen

Schwarzafrikaner und einem deutsch sprechenden Weißen mit einer Körper-

länge von etwa 1,85 m, der sofort eine Faustfeuerwaffe gegen den Kopf von

V. Z. richtete. Sie fesselten ihn an Händen und Füßen, verschlossen

seinen Mund mit Klebeband und sperrten ihn in den Kellerabgang mit der Dro-

hung, ihn zu erschießen, wenn er sich entferne. Noch während der Fesselung

fuhr ein Fahrzeug mit schwerem Dieselmotor auf das Grundstück. Während

der folgenden zweieinhalb Stunden durchsuchten die Täter das gesamte An-

wesen und transportierten Gegenstände im Gesamtwert von mindestens

200.000,-- DM ab. Die Beute bestand unter anderem aus einer zwei Meter gro-

ßen Mangrovenwurzel, einer Kamera, einem Handy, Geräte der Unterhal-

tungselektronik, 30 brasilianische Musik-CDs, Textilien, Teppichen, kunstge-

werblichen Artikeln insbesondere aus Afrika, Schmuckstücken, 4 Ablagen aus

einem Ausstellungskoffer mit Edelsteinen im Wert von 25.000,-- DM und ca. 1

Tonne Bergkristalle im Wert von 100.000,-- DM, darunter die von V. Z.

soeben erst beschafften großen und seltenen Einzelstücke.

Ein Teil der Beute fand sich später beim Angeklagten. Im April 2000

wurde er beobachtet, als er drei jeweils 40 bis 80 kg schwere Bergkristallna-

turspitzen und Bergkristallstufen und ein anderes Mal - zusammen mit zwei

Begleitern, einer von ihnen etwa 1,80 m groß - die etwa 185 kg schwere Berg-

kristallgruppe jeweils aus einem Klein-LKW in seine Wohnung in Hamburg

brachte. Bei einer Durchsuchung am 4. Dezember 2000 fanden sich dann in

der Wohnung des Angeklagten V. Z. gehörende Gegenstände in einem

Gesamtwert von mindestens 40.000,-- DM, insbesondere Bergkristalle, darun-

ter die seltenen schweren, aber auch kunsthandwerkliche Gegenstände, die 30

brasilianischen Musik-CDs, Textilien, Teppiche, Schmuck sowie die große

Mangrovenwurzel. Der Rest der Beute blieb verschwunden.

c) Der Angeklagte hat jede Verstrickung in die Tat, sei es als Beteiligter

am Raub, sei es als Hehler, bestritten. Er erklärte, erst einen Tag nach der Tat

vom Raub erfahren zu haben. Er gab jedoch zu, einen großen Teil der bei ihm

am 4. Dezember 2000 sichergestellten Gegenstände aus dem Besitz des

V. Z. bei seinem Besuch am 9. März 2000 bei diesem noch gesehen zu

haben.

Zu deren Erwerb machte der Angeklagte während des Verfahrens un-

terschiedliche, teilweise widersprüchliche Angaben. Er habe zu verschiedenen

Zeiten alles „gutgläubig“ erworben oder geschenkt bekommen, mal zum über-

wiegenden Teil von V. Z. und dessen Lebensgefährtin, mal von Dritten.

Die entwendete und bei ihm sichergestellte Bettwäsche des V. Z. habe

dieser zur Verpackung der Bergkristalle benutzt. In der Hauptverhandlung be-

hauptete der Angeklagte schließlich, während seines Besuchs bei V. Z.

am 9. März 2000 die Bergkristalle gekauft und - neben einer früheren Anzah-

lung über 10.000,-- DM - mit zu Hause im Laufe der Zeit mittels Abhebungen

vom überzogenen Konto angesparten 30.000,-- DM bar bezahlt zu haben. Sie

seien dann nach dem 22. März 2000 mit einem Kleintransporter zu ihm nach

Hamburg gebracht worden. Als Überbringerin nannte er zunächst eine gewisse

"S. ", dann - nach Vorhalt des Widerspruchs - die beiden Männer, die die

schwere Bergkristallgruppe überbrachten. Dem Raub seien die Steine entgan-

gen, da sie bereits verladen gewesen wären, wie V. Z. ihm am 23. März

2000 erklärt habe. Der Erwerb der Steine durch Kauf bei V. Z. ist durch

dessen Angaben und die seiner Lebensgefährtin widerlegt.

Die beiden Personen, die ihn am 9. März 2000 bei seinem Besuch in

U. begleiteten, identifizierte der Angeklagte nicht. Am Tag nach dem

Überfall informierte ihn V. Z. - wie andere Kunden auch - gegen Mittag,

also etwa zwölf Stunden nachdem die Täter V. Z. wieder verlassen hat-

ten, telefonisch über den Raub und fragte den Angeklagten dabei auch, ob

vielleicht „Ib. “ etwas mit dem Überfall zu tun haben könnte. Der Ange-

klagte wies dies sofort entschieden zurück und beteuerte "für Ib. lege er

seine Hand ins Feuer". Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am

18. Dezember 2000 gab der Angeklagte an, die Anschrift des „Ib. “ zu ken-

nen und - nach Rücksprache mit seinem Verteidiger - "ggf." auch nennen zu

wollen. In der Hauptverhandlung erklärte er demgegenüber, von der ihm als

"Ib. A. " bekannten Person, und von I. , deren Nachnamen ihm

unbekannt sei, wisse er weiter nichts. Beide habe er in einer Diskothek kennen

gelernt, sympathisch gefunden und deshalb bei sich wohnen lassen. Eines Ta-

ges seien sie wieder verschwunden gewesen. Er wisse nicht woher sie kamen

und wohin sie gingen.

2. Die Strafkammer hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten am Raub

als "nicht ausreichend erwiesen" angesehen.

Sie führt in ihrer Beweiswürdigung zwar zahlreiche Verdachtsmomente

auf, wie die widersprüchlichen Einlassungen des Angeklagten zum Erwerb der

bei V. Z. abhanden gekommenen Gegenstände, sein zeitnah zum

Raub liegender Besuch mit Besichtigung des Anwesens des V. Z. , die

Kenntnis der Täter von den örtlichen Gegebenheiten und der erforderlichen

Transportkapazität, die Zusammensetzung der Beute vor dem Hintergrund der

Interessen des Angeklagten und seines Sammelgebietes, dem sehr kleinen

Kreis potentieller Abnehmer großer Bergkristalle sowie die Tat des Angeklag-

ten in Kiel. Dennoch sei - so die Strafkammer -, da der Angeklagte am Ort des

Überfalls nicht beobachtet bzw. erkannt wurde, nicht auszuschließen, daß a n-

dere Kunden des V. Z. oder insbesondere "Ib. " den Raub - ohne

Beteiligung des Angeklagten - planten, ausführten oder ausführen ließen.

Fest steht nach Meinung des Landgerichts nur, daß sich der Ange-

klagte die bei ihm sichergestellten und von V. Z. stammenden Gegen-

stände - bis auf wenige Ausnahmen - in Kenntnis des Raubes beschafft hat,

um sich zu bereichern.

III.

Soweit das Landgericht eine Beteiligung des Angeklagten an der

Raubtat vom 22. März 2000 nicht zweifelsfrei feststellen kann, ist die zugrunde

liegende Beweiswürdigung nicht frei von Rechtsfehlern.

Zwar ist die Würdigung der Beweise dem Tatrichter vorbehalten. Kann

er Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten nicht überwinden, so ist dies

in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-

liegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen

sind. Das ist dann der Fall, wenn die Würdigung mit den Gesetzen der Logik,

mit gesicherten Erfahrungssätzen des täglichen Lebens sowie den Erkenntnis-

sen der Wissenschaften nicht übereinstimmt, widersprüchlich, unklar oder in

entscheidenden Punkten lückenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind Bewei-

serwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, daß das Gericht über-

spannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbil-

dung gestellt und dabei nicht beachtet hat, daß eine absolute, das Gegenteil

denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewißheit

nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes

Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf theoretische

Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zuläßt (vgl. BGHR StPO § 261 Be-

weiswürdigung 16).

An diesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen

Bestand. Ob die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung bereits zu hohe An-

forderungen an die Überzeugungsbildung stellte, kann dahinstehen. Die Be-

weiswürdigung ist jedenfalls nicht erschöpfend, da nach der Feststellung hoher

Beteiligungswahrscheinlichkeit die Erörterung gewichtiger Verdachtsmomente

unterblieben ist.

Auch die Gründe eines freisprechenden Urteils können und müssen

zwar nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen.

Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und

damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein,

daß sich die Erörterung einzelner Beweisumstände erübrigt. Hier hat das

Landgericht den Angeklagten nicht wegen Beteiligung am Raub - als Tatbeitrag

kommt auch eine Vorbereitungshandlung in Betracht - verurteilt, obgleich eine

Vielzahl von Belastungsindizien vorlag, während die den Zweifel der Straf-

kammer begründenden Aspekte von eher theoretischer Natur sind. Bei dieser

Sachlage müssen in die Beweiswürdigung und deren Darlegung alle für und

gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbezogen

werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR

StPO § 267 Abs. 5 Freispruch7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und

Beweiswürdigung, unzureichende 1). Dem wird das angefochtene Urteil nicht in

jeder Hinsicht gerecht.

Das Landgericht hat folgende zwei für die Beteiligung des Angeklagten

an der Tat vom 22. März 2000 sprechende Gesichtspunkte im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht erörtert.

Die Strafkammer hat zum einen nicht erwogen, daß der Angeklagte

nicht in der Lage war, den Erwerb von Hehlerware in der bei ihm festgestellten

Größenordnung zu finanzieren. Daß dem Angeklagten ein großer Teil der bei

V. Z. geraubten Gegenstände ohne Gegenleistung überlassen wurden,

kann ausgeschlossen werden, zumal der Handelswert der Bergkristalle in

Deutschland weit über der von der Strafkammer festgestellten, am Einkaufs-

preis orientierten Schadenssumme liegt. So hatte V. Z. den Verkaufs-

preis allein schon der 185 kg schweren Bergkristallgruppe auf 30.000,-- DM

angesetzt. Der Angeklagte war seit 1996 arbeitslos und lebte während dieser

Zeit von Sozialhilfe, sein Konto war überzogen. Die Rechnung über 860,-- DM

für die am 14. März 2000 von V. Z. gelieferten Morganite blieb unbe-

zahlt. Daß der Angeklagte „seiner unwiderlegten Einlassung zufolge“ im Sep-

tember 2000 eine Tätigkeit bei einer "Telefonmarketingfirma" aufnahm mit ei-

nem angeblichen Monatsnettoeinkommen von 15.000,-- DM ist schon deshalb

unerheblich, da dies Monate später war. Vermögenswerten des Angeklagten,

aus denen der Ankauf der Hehlerware hätte finanziert werden können, sind

nicht vorhanden.

Weiter geht die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung nicht

auf die auffällige Reaktion des Angeklagten am 23. März 2000 auf die Frage

des V. Z. zu einer möglichen Täterschaft des „Ib. A. “ ein. Der

Angeklagte erweckte den Eindruck, daß er von einer derartigen Überlegung

nicht überrascht war, aber jeden Gedanken in diese Richtung von vorneherein

im Keim ersticken wollte, indem er sofort nachdrücklich beteuerte, für Ib.

lege er seine Hand ins Feuer. Zwar wünscht auch ein Hehler keine Ermittlun-

gen gegen seinen Lieferanten. Das Telefongespräch zwischen V. Z.

und dem Angeklagten fand aber bereits am 23. März 2000 gegen Mittag statt,

also nur 12 Stunden, nachdem die Räuber das Anwesen des V. Z. ge-

gen Mitternacht am 22. März 2000 verlassen hatten. Daß die Täter - eventuell

Ib. A. - ausgerechnet während dieser heißen Phase den Angeklagten

als einen bis dahin hinsichtlich der Vortat ahnungslosen potentiellen Interes-

senten an Bergkristallen im entfernten Hamburg angingen, um ihm das Raub-

gut, dessen Herkunft er sofort erkannt hätte, anzubieten ist angesichts des da-

mit verbundenen Entdeckungsrisikos - etwa falls dieser, statt sich als Hehler zu

betätigen, V. Z. oder die Ermittlungsbehörden informiert - sehr unwahr-

scheinlich. Die Reaktion des Angeklagten deutet deshalb darauf hin, daß er

vom Raub bei V. Z. schon vorher wußte.

Schäfer Wahl Boetticher

Kolz Hebenstret