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BGH Urteil vom 09.07.2002 – 1 StR 93/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

9. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

1 StR 93/02

1.

2.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten J. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 wird verwor-

fen, soweit es den Angeklagten J. betrifft.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten

J. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-

nannte Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben

1. in dem unter II. 3. der Urteilsgründe festgestellten Fall;

2. im gesamten Strafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen unerlaubter Ver-

äußerung von Betäubungsmitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung in

Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und acht Monaten und den Angeklagten K. wegen unerlaubten

Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter Nötigung unter Ein-

beziehung einer Verurteilung aus einem anderen Verfahren zu einer Jugend-

strafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewäh-

rung ausgesetzt hat, verurteilt.

Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstandet die

Staatsanwaltschaft, daß beide Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe statt

wegen versuchter Nötigung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-

sung hätten verurteilt werden müssen und daß - insoweit wird die Revision vom

Generalbundesanwalt vertreten - der Angeklagte K. im Fall II. 3. der

Urteilsgründe nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden

ist. Die Rechtsmittel führen hinsichtlich des Angeklagten K. zur teilwei-

sen Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im

übrigen sind sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen wurden beide Angeklagte, die sich vor der

Tatbegehung nicht kannten, bei einem Drogengeschäft am 14. August 2001

von dem Geschädigten Kl. in der Weise "gelinkt", daß dieser dem

Angeklagten J. den

restlichen Kaufpreis und dem Angeklagten

K. restliches Kokain schuldig blieb. Zu Fall II. 3. stellt das Landgericht

fest: Die Angeklagten suchten den Kl. gemeinsam auf, um - notfalls ge-

waltsam - ihre Restforderungen durchzusetzen. Mehr als das, was ihnen nach

ihrer Beurteilung zustand, strebten sie dabei nicht an. Der Angeklagte

K. drohte dem Kl. Schläge an, während der Angeklagte J. ,

um die Forderungen zu unterstreichen, ihm mit der Faust in das Gesicht

schlug. Sodann zerschlug der Angeklagte J. eine Schnapsflasche

und drückte, den Flaschenhals in der Hand haltend, die restliche Flasche mit

dem scharfen Glasteil mit aller Kraft gegen die untere linke Gesichtshälfte des

Kl. , so daß das Glas die Wange durchdrang und im Bereich des Joch-

beins wieder austrat. Kl. blutete stark und versuchte zu fliehen. Die Ange-

klagten holten ihn wieder ein und schlugen beide auf ihn ein. Der Angeklagte

K. zog dazu einen Ledergürtel aus seiner Hose und schlug auch damit

mehrmals zu. Als Kl. weiter zu flüchten versuchte, verfolgten sie ihn er-

neut. Nachdem eine Frau aus dem Fenster gerufen hatte, sie werde die Polizei

alarmieren, gaben die beiden Angeklagten ihre Tat auf und flohen.

2. Das Landgericht hat in dem Verhalten beider Angeklagter zu Recht

mangels Absicht der unrechtmäßigen Bereicherung keine versuchte schwere

räuberische Erpressung gesehen. Zwar stand den Angeklagten wegen Versto-

ßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ein Anspruch weder auf den

restlichen Kaufpreis noch auf das restliche Kokain zu. Ob sie berechtigt waren,

von Kl. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadenser-

satz wegen Betrugs zu verlangen, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichts-

hofs mit Beschluß vom 12. März 2002 - 3 StR 4/02 - (NStZ-RR 2002, 214) ent-

schieden hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Den rechtsfehlerfrei

getroffenen Feststellungen zufolge, an die der Senat gebunden ist, sind sie

jedenfalls für die von ihnen erstrebte Bereicherung vom Bestehen solcher An-

sprüche ausgegangen, so daß sie - worauf der Generalbundesanwalt zutref-

fend hinweist - zumindest in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2

StGB) handelten. Damit fehlte ihnen die Absicht einer unrechtmäßigen Berei-

cherung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00; BGH NStZ-RR

1999, 6).

3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte K. habe sich

nur der versuchten Nötigung, nicht aber tateinheitlich auch als Mittäter der von

dem Angeklagten J. begangenen gefährlichen Körperverletzung straf-

bar gemacht, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die von dem Landgericht zugrundegelegten Feststellungen ergeben,

daß der Angeklagte diesen Straftatbestand bereits in der Form der gemein-

schaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt hat (vgl. UA S. 13:

"Beide Angeklagten schlugen dort ..."). Der Senat sieht sich allerdings an einer

eigenen entsprechenden Ergänzung des Schuldspruchs gehindert, weil dieser

erweiterte Schuldvorwurf von der Anklage nicht erfaßt war und der Angeklagte

auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen entsprechenden

Hinweis nach § 265 StPO erhalten hat, so daß er nicht rechtzeitig Gelegenheit

hatte, sich in dieser weitergehenden Richtung zu verteidigen.

b) Nach den getroffenen Feststellungen ist zudem nicht erkennbar, war-

um dem Angeklagten K. der Einsatz der zersplitterten Glasflasche als ge-

fährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht zuzu-

rechnen ist. Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im

Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich,

als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt

36, 231, 234; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a). Jedoch werden

Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des

Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er

sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart

einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise

seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985,

270). Der gemeinsame, die Anwendung erforderlicher Gewalt einschließende

Plan und dessen konsequente und koordinierte Durchführung, bei der sich der

Angeklagte K. aktiv - und zwar insbesondere noch nach dem Einsatz

der zerbrochenen Flasche - an den Verletzungshandlungen beteiligte, legen

nahe, daß der Angeklagte sich mit der konkreten Vorgehensweise des Mitan-

geklagten J. einverstanden erklärt hat oder sie ihm zumindest gleich-

gültig war.

c) Das Landgericht geht schließlich angesichts der Tatsache, daß der

Angeklagte K. selbst mit einem Ledergürtel auf den Zeugen Kl.

eingeschlagen hat, nicht auf die für den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2

StGB unentbehrliche Frage ein, ob hier "ein Werkzeug nach seiner objektiven

Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem gefährlichen gemacht"

worden ist. Je nach den Umständen - etwa bei Schlägen gegen besonders

verletzliche oder empfindliche Organe und Körperteile - kann ein solcher Gürtel

ein "gefährliches" Werkzeug sein. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es hier

daher näherer Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Umständen

des Tatgeschehens. Diese hat das Landgericht nicht getroffen.

d) Zu II. 3. der Urteilsgründe sind daher erneute tatrichterliche Feststel-

lungen und Würdigungen geboten. Das bedingt auch die Aufhebung des Straf-

ausspruchs.

Schäfer Nack Wahl

Boetticher Kolz