Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 09.07.2002 – 1 StR 93/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
9. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten J. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 29. November 2001 wird verwor-
fen, soweit es den Angeklagten J. betrifft.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten
J. im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben ge-
nannte Urteil, soweit es den Angeklagten K. betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben
1. in dem unter II. 3. der Urteilsgründe festgestellten Fall;
2. im gesamten Strafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen unerlaubter Ver-
äußerung von Betäubungsmitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung in
Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und acht Monaten und den Angeklagten K. wegen unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter Nötigung unter Ein-
beziehung einer Verurteilung aus einem anderen Verfahren zu einer Jugend-
strafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewäh-
rung ausgesetzt hat, verurteilt.
Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstandet die
Staatsanwaltschaft, daß beide Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe statt
wegen versuchter Nötigung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung hätten verurteilt werden müssen und daß - insoweit wird die Revision vom
Generalbundesanwalt vertreten - der Angeklagte K. im Fall II. 3. der
Urteilsgründe nicht auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden
ist. Die Rechtsmittel führen hinsichtlich des Angeklagten K. zur teilwei-
sen Aufhebung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im
übrigen sind sie unbegründet.
1. Nach den Feststellungen wurden beide Angeklagte, die sich vor der
Tatbegehung nicht kannten, bei einem Drogengeschäft am 14. August 2001
von dem Geschädigten Kl. in der Weise "gelinkt", daß dieser dem
Angeklagten J. den
restlichen Kaufpreis und dem Angeklagten
K. restliches Kokain schuldig blieb. Zu Fall II. 3. stellt das Landgericht
fest: Die Angeklagten suchten den Kl. gemeinsam auf, um - notfalls ge-
waltsam - ihre Restforderungen durchzusetzen. Mehr als das, was ihnen nach
ihrer Beurteilung zustand, strebten sie dabei nicht an. Der Angeklagte
K. drohte dem Kl. Schläge an, während der Angeklagte J. ,
um die Forderungen zu unterstreichen, ihm mit der Faust in das Gesicht
schlug. Sodann zerschlug der Angeklagte J. eine Schnapsflasche
und drückte, den Flaschenhals in der Hand haltend, die restliche Flasche mit
dem scharfen Glasteil mit aller Kraft gegen die untere linke Gesichtshälfte des
Kl. , so daß das Glas die Wange durchdrang und im Bereich des Joch-
beins wieder austrat. Kl. blutete stark und versuchte zu fliehen. Die Ange-
klagten holten ihn wieder ein und schlugen beide auf ihn ein. Der Angeklagte
K. zog dazu einen Ledergürtel aus seiner Hose und schlug auch damit
mehrmals zu. Als Kl. weiter zu flüchten versuchte, verfolgten sie ihn er-
neut. Nachdem eine Frau aus dem Fenster gerufen hatte, sie werde die Polizei
alarmieren, gaben die beiden Angeklagten ihre Tat auf und flohen.
2. Das Landgericht hat in dem Verhalten beider Angeklagter zu Recht
mangels Absicht der unrechtmäßigen Bereicherung keine versuchte schwere
räuberische Erpressung gesehen. Zwar stand den Angeklagten wegen Versto-
ßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ein Anspruch weder auf den
restlichen Kaufpreis noch auf das restliche Kokain zu. Ob sie berechtigt waren,
von Kl. gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB Schadenser-
satz wegen Betrugs zu verlangen, wie der 3. Strafsenat des Bundesgerichts-
hofs mit Beschluß vom 12. März 2002 - 3 StR 4/02 - (NStZ-RR 2002, 214) ent-
schieden hat, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen zufolge, an die der Senat gebunden ist, sind sie
jedenfalls für die von ihnen erstrebte Bereicherung vom Bestehen solcher An-
sprüche ausgegangen, so daß sie - worauf der Generalbundesanwalt zutref-
fend hinweist - zumindest in einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 Satz 2
StGB) handelten. Damit fehlte ihnen die Absicht einer unrechtmäßigen Berei-
cherung (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000 - 4 StR 232/00; BGH NStZ-RR
1999, 6).
3. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte K. habe sich
nur der versuchten Nötigung, nicht aber tateinheitlich auch als Mittäter der von
dem Angeklagten J. begangenen gefährlichen Körperverletzung straf-
bar gemacht, hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Die von dem Landgericht zugrundegelegten Feststellungen ergeben,
daß der Angeklagte diesen Straftatbestand bereits in der Form der gemein-
schaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt hat (vgl. UA S. 13:
"Beide Angeklagten schlugen dort ..."). Der Senat sieht sich allerdings an einer
eigenen entsprechenden Ergänzung des Schuldspruchs gehindert, weil dieser
erweiterte Schuldvorwurf von der Anklage nicht erfaßt war und der Angeklagte
auch in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht keinen entsprechenden
Hinweis nach § 265 StPO erhalten hat, so daß er nicht rechtzeitig Gelegenheit
hatte, sich in dieser weitergehenden Richtung zu verteidigen.
b) Nach den getroffenen Feststellungen ist zudem nicht erkennbar, war-
um dem Angeklagten K. der Einsatz der zersplitterten Glasflasche als ge-
fährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht zuzu-
rechnen ist. Jeder Mittäter haftet zwar für das Handeln der anderen nur im
Rahmen seines Vorsatzes, ist also für den Erfolg nur insoweit verantwortlich,
als sein Wille reicht; ein Exzeß der anderen fällt ihm nicht zur Last (vgl. BGHSt
36, 231, 234; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 8a). Jedoch werden
Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des
Falles gerechnet werden muß, vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er
sie sich nicht besonders vorgestellt hat; ebenso ist er für jede Ausführungsart
einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise
seines Tatgenossen gleichgültig ist (BGH NJW 1973, 377; BGH GA 1985,
270). Der gemeinsame, die Anwendung erforderlicher Gewalt einschließende
Plan und dessen konsequente und koordinierte Durchführung, bei der sich der
Angeklagte K. aktiv - und zwar insbesondere noch nach dem Einsatz
der zerbrochenen Flasche - an den Verletzungshandlungen beteiligte, legen
nahe, daß der Angeklagte sich mit der konkreten Vorgehensweise des Mitan-
geklagten J. einverstanden erklärt hat oder sie ihm zumindest gleich-
gültig war.
c) Das Landgericht geht schließlich angesichts der Tatsache, daß der
Angeklagte K. selbst mit einem Ledergürtel auf den Zeugen Kl.
eingeschlagen hat, nicht auf die für den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2
StGB unentbehrliche Frage ein, ob hier "ein Werkzeug nach seiner objektiven
Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zu einem gefährlichen gemacht"
worden ist. Je nach den Umständen - etwa bei Schlägen gegen besonders
verletzliche oder empfindliche Organe und Körperteile - kann ein solcher Gürtel
ein "gefährliches" Werkzeug sein. Zur Klärung dieser Frage bedurfte es hier
daher näherer Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Umständen
des Tatgeschehens. Diese hat das Landgericht nicht getroffen.
d) Zu II. 3. der Urteilsgründe sind daher erneute tatrichterliche Feststel-
lungen und Würdigungen geboten. Das bedingt auch die Aufhebung des Straf-
ausspruchs.
Schäfer Nack Wahl
Boetticher Kolz