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BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 3 StR 4/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2002

in der Strafsache

gegen

3 StR 4/02

1.

2.

3.

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

12. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2001 mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagten

S. und Y. wegen erpresserischen Menschenraubs

und der Angeklagte R. wegen Beihilfe dazu verurteilt

worden sind,

b) hinsichtlich der Angeklagten R. und Y. im jeweili-

gen Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

- den Angeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum erpresserischen

Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-

naten;

- den Angeklagten S. unter Freisprechung im übrigen wegen erpresseri-

schen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mo-

naten;

- den Angeklagten Y. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge sowie erpresserischen Menschenraubs zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der

Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Ent-

scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Angeklagten R. und Y. vermittelten ein Geschäft über die

Lieferung von 35 Kilogramm Haschisch durch den gesondert verfolgten A.

an zwei Käufer, u.a. an einen nicht näher festgestellten "At. ". Gegen Bezah-

lung des vereinbarten Kaufpreises von 87.000 DM lieferte A. nur vier Kilo-

gramm Haschisch und hinsichtlich der Restmenge von 31 Kilogramm jedoch

Schokolade statt Haschisch. "At. " machte R. und Y. für das fehlge-

schlagene Rauschgiftgeschäft verantwortlich und bedrohte sie mit dem Tode,

wenn sie nicht innerhalb von 48 Stunden das bezahlte Geld zurückbringen

würden. Daraufhin fuhren die Angeklagten R. und Y. , die Angst um

ihr Leben hatten, sowie der Angeklagte S. - ein Freund des Y. - mit

einem Pkw an den Wohnort des A. , um diesen dort aufzuspüren und ihm

die entrichtete Geldsumme - notfalls mit Gewalt - wieder abzunehmen. Nach-

dem es den drei Angeklagten nicht gelungen war, A. zu stellen, entführten

Y. und S. die Zeugin C. - die Freundin des A. - aus deren

Wohnung, indem sie diese mit einer ungeladenen Schreckschußpistole be-

drohten. Die Zeugin C. wurde im Fond des Pkw zwischen dem Angeklag-

ten R. , der die Rolle eines Wächters übernahm, und dem Angeklagten

Y. bzw. später dem Angeklagten S. plaziert. In der Folgezeit fanden

Telefonate über die Rückzahlung des Geldes statt. Bei einem Gespräch mit

A. hielt der Angeklagte S. nach Aufforderung durch Y. die Pistole

aus kurzer Entfernung auf die Zeugin, so daß diese A. unter Tränen bat,

das Geld sofort herauszugeben. A. , der das Leben seiner Freundin als be-

droht ansah, lenkte ein. An einem vereinbarten Treffpunkt wurde die Zeugin

C. freigelassen, nachdem A. den Angeklagten eine Tüte mit 77.000

DM hatte übergeben lassen.

2. Soweit die Angeklagten R. und Y. wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Einzelstrafen von

zwei Jahren und fünf Monaten (R. ) bzw. drei Jahren (Y. ) verurteilt

worden sind, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem

Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Die Verurteilungen wegen erpresserischen Menschraubs bzw. Beihilfe

zum erpresserischen Menschenraub halten jedoch rechtlicher Überprüfung

nicht Stand.

a) Nach Ansicht des Landgericht entführten die Angeklagten S. und

Y. die Zeugin C. , um die Sorge des A. um deren Wohl zu einer

Erpressung auszunutzen (§§ 239 a Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB). Es hat dies damit

begründet, daß den Angeklagten keine eigenen Ansprüche auf Rückzahlung

zugestanden hätten, da sie nicht am Betäubungsmittelgeschäft beteiligt (Ange-

klagter S. , UA S. 34) bzw. nicht Geldgeber für den Ankauf des Rausch-

gifts (Angeklagter Y. , UA S. 39 f.) gewesen seien. Ein Irrtum über die Un-

rechtmäßigkeit der Bereicherung sei auszuschließen.

b) Damit ist die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht

der unrechtmäßigen Bereicherung jedenfalls hinsichtlich der zurückerhaltenen

77.000 DM nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar standen den Angeklagten

keine eigenen Ansprüche zu, aber das Urteil verhält sich weder zum Bestehen

eines Rückforderungsanspruchs der betrogenen Rauschgiftkäufer, für die die

Angeklagten handelten, noch zu den Vorstellungen der Angeklagten S.

und Y. darüber. Die Rauschgiftkäufer waren berechtigt, von A. den

Kaufpreisanteil für die an Stelle von Haschisch gelieferte Menge von 31 kg

Schokolade gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, dem § 817

BGB wegen seines Ausnahmecharakters nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW

1992, 310; Palandt, BGB 61. Aufl. § 817 Rdn. 2), zurückzufordern. A. hat

nach den getroffenen Feststellungen einen vollendeten Betrug begangen. Er

täuschte dem Angeklagten Y. , der die Rauschgiftkäufer vertrat, bei Ver-

tragsschluß die Lieferung von Haschisch vor, obwohl er - wie sich aus dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bereits zu diesem Zeitpunkt

überwiegend Schokolade liefern wollte; Y. übergab ihm in Erwartung der

zugesagten Haschischlieferung 87.000 DM und traf damit eine Vermögensver-

fügung. Die Geldgeber, insbesondere "At. ", erlitten einen Vermögensscha-

den. Für den Tatbestand des Betrugs ist Identität zwischen Getäuschtem und

Verfügendem, nicht aber zwischen Verfügendem und Geschädigtem erforder-

lich (vgl. BGHSt 18, 221, 223). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß

auch derjenige an seinem Vermögen geschädigt wird, der eine Geldleistung im

Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringt, ohne die

vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch beim unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln möglich (vgl. BGH NStZ 2002, 33; BGH

bei Holtz, MDR 1979, 806; BGH, Urt. vom 29. April 1980 - 1 StR 132/80;

Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). An der Absicht einer unrecht-

mäßigen Bereicherung würde es im übrigen auch dann fehlen, wenn sich die

Angeklagten einen Rückforderungsanspruch lediglich vorgestellt und deshalb

in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswid-

rigkeit der beabsichtigten Bereicherung gehandelt hätten (vgl. BGHR StGB §

253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschl. vom

11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).

Zwar haben sich nach den Feststellungen die Angeklagten S. und

Y. wegen Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB, der denselben

Strafrahmen wie der erpresserische Menschenraub hat, sowie der Angeklagte

R.

wegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Der Senat ist aber gehindert, die

Schuldsprüche entsprechend zu ändern, weil sich die Angeklagten gegen den

Vorwurf der Geiselnahme bisher nicht verteidigen konnten (§ 265 StPO).

4. Sollte auch das neue Tatgericht von einer gegenwärtigen Lebensge-

fahr ausgehen, liegt ein entschuldigender Notstand schon deshalb nicht vor,

weil für die Angeklagten R. und Y. diese Gefahr anders als durch die

Entführung und Bedrohung der am Rauschgiftgeschäft nicht beteiligten Zeugin

C. abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insbesondere war es ihnen

zuzumuten, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 35

Abs. 1 Gefahr, abwendbare 1). Im übrigen besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß

ein Gericht entlastende Angaben von Angeklagten, für deren Richtigkeit oder

Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, deshalb nicht ohne weite-

res seinem Urteil als unwiderlegbar zugrunde legen muß; es muß sich vielmehr

aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine

Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (vgl.

BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28).

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Nachschlagewerk:

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

nein

ja

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StGB § 253 Abs. 1 nF

Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt

wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer

ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1

StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird,

der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.

BGH, Beschl. vom 12. März 2002 - 3 StR 4/02 - Landgericht Mönchengladbach