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BGH Beschluss vom 12.03.2002 – 3 StR 4/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
12. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2001 mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagten
S. und Y. wegen erpresserischen Menschenraubs
und der Angeklagte R. wegen Beihilfe dazu verurteilt
worden sind,
b) hinsichtlich der Angeklagten R. und Y. im jeweili-
gen Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
- den Angeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum erpresserischen
Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-
naten;
- den Angeklagten S. unter Freisprechung im übrigen wegen erpresseri-
schen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mo-
naten;
- den Angeklagten Y. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge sowie erpresserischen Menschenraubs zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der
Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Angeklagten R. und Y. vermittelten ein Geschäft über die
Lieferung von 35 Kilogramm Haschisch durch den gesondert verfolgten A.
an zwei Käufer, u.a. an einen nicht näher festgestellten "At. ". Gegen Bezah-
lung des vereinbarten Kaufpreises von 87.000 DM lieferte A. nur vier Kilo-
gramm Haschisch und hinsichtlich der Restmenge von 31 Kilogramm jedoch
Schokolade statt Haschisch. "At. " machte R. und Y. für das fehlge-
schlagene Rauschgiftgeschäft verantwortlich und bedrohte sie mit dem Tode,
wenn sie nicht innerhalb von 48 Stunden das bezahlte Geld zurückbringen
würden. Daraufhin fuhren die Angeklagten R. und Y. , die Angst um
ihr Leben hatten, sowie der Angeklagte S. - ein Freund des Y. - mit
einem Pkw an den Wohnort des A. , um diesen dort aufzuspüren und ihm
die entrichtete Geldsumme - notfalls mit Gewalt - wieder abzunehmen. Nach-
dem es den drei Angeklagten nicht gelungen war, A. zu stellen, entführten
Y. und S. die Zeugin C. - die Freundin des A. - aus deren
Wohnung, indem sie diese mit einer ungeladenen Schreckschußpistole be-
drohten. Die Zeugin C. wurde im Fond des Pkw zwischen dem Angeklag-
ten R. , der die Rolle eines Wächters übernahm, und dem Angeklagten
Y. bzw. später dem Angeklagten S. plaziert. In der Folgezeit fanden
Telefonate über die Rückzahlung des Geldes statt. Bei einem Gespräch mit
A. hielt der Angeklagte S. nach Aufforderung durch Y. die Pistole
aus kurzer Entfernung auf die Zeugin, so daß diese A. unter Tränen bat,
das Geld sofort herauszugeben. A. , der das Leben seiner Freundin als be-
droht ansah, lenkte ein. An einem vereinbarten Treffpunkt wurde die Zeugin
C. freigelassen, nachdem A. den Angeklagten eine Tüte mit 77.000
DM hatte übergeben lassen.
2. Soweit die Angeklagten R. und Y. wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Einzelstrafen von
zwei Jahren und fünf Monaten (R. ) bzw. drei Jahren (Y. ) verurteilt
worden sind, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem
Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Verurteilungen wegen erpresserischen Menschraubs bzw. Beihilfe
zum erpresserischen Menschenraub halten jedoch rechtlicher Überprüfung
nicht Stand.
a) Nach Ansicht des Landgericht entführten die Angeklagten S. und
Y. die Zeugin C. , um die Sorge des A. um deren Wohl zu einer
Erpressung auszunutzen (§§ 239 a Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB). Es hat dies damit
begründet, daß den Angeklagten keine eigenen Ansprüche auf Rückzahlung
zugestanden hätten, da sie nicht am Betäubungsmittelgeschäft beteiligt (Ange-
klagter S. , UA S. 34) bzw. nicht Geldgeber für den Ankauf des Rausch-
gifts (Angeklagter Y. , UA S. 39 f.) gewesen seien. Ein Irrtum über die Un-
rechtmäßigkeit der Bereicherung sei auszuschließen.
b) Damit ist die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht
der unrechtmäßigen Bereicherung jedenfalls hinsichtlich der zurückerhaltenen
77.000 DM nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar standen den Angeklagten
keine eigenen Ansprüche zu, aber das Urteil verhält sich weder zum Bestehen
eines Rückforderungsanspruchs der betrogenen Rauschgiftkäufer, für die die
Angeklagten handelten, noch zu den Vorstellungen der Angeklagten S.
und Y. darüber. Die Rauschgiftkäufer waren berechtigt, von A. den
Kaufpreisanteil für die an Stelle von Haschisch gelieferte Menge von 31 kg
Schokolade gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, dem § 817
BGB wegen seines Ausnahmecharakters nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW
1992, 310; Palandt, BGB 61. Aufl. § 817 Rdn. 2), zurückzufordern. A. hat
nach den getroffenen Feststellungen einen vollendeten Betrug begangen. Er
täuschte dem Angeklagten Y. , der die Rauschgiftkäufer vertrat, bei Ver-
tragsschluß die Lieferung von Haschisch vor, obwohl er - wie sich aus dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bereits zu diesem Zeitpunkt
überwiegend Schokolade liefern wollte; Y. übergab ihm in Erwartung der
zugesagten Haschischlieferung 87.000 DM und traf damit eine Vermögensver-
fügung. Die Geldgeber, insbesondere "At. ", erlitten einen Vermögensscha-
den. Für den Tatbestand des Betrugs ist Identität zwischen Getäuschtem und
Verfügendem, nicht aber zwischen Verfügendem und Geschädigtem erforder-
lich (vgl. BGHSt 18, 221, 223). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß
auch derjenige an seinem Vermögen geschädigt wird, der eine Geldleistung im
Rahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringt, ohne die
vereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch beim unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln möglich (vgl. BGH NStZ 2002, 33; BGH
bei Holtz, MDR 1979, 806; BGH, Urt. vom 29. April 1980 - 1 StR 132/80;
Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). An der Absicht einer unrecht-
mäßigen Bereicherung würde es im übrigen auch dann fehlen, wenn sich die
Angeklagten einen Rückforderungsanspruch lediglich vorgestellt und deshalb
in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswid-
rigkeit der beabsichtigten Bereicherung gehandelt hätten (vgl. BGHR StGB §
253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschl. vom
11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).
Zwar haben sich nach den Feststellungen die Angeklagten S. und
Y. wegen Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB, der denselben
Strafrahmen wie der erpresserische Menschenraub hat, sowie der Angeklagte
R.
wegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Der Senat ist aber gehindert, die
Schuldsprüche entsprechend zu ändern, weil sich die Angeklagten gegen den
Vorwurf der Geiselnahme bisher nicht verteidigen konnten (§ 265 StPO).
4. Sollte auch das neue Tatgericht von einer gegenwärtigen Lebensge-
fahr ausgehen, liegt ein entschuldigender Notstand schon deshalb nicht vor,
weil für die Angeklagten R. und Y. diese Gefahr anders als durch die
Entführung und Bedrohung der am Rauschgiftgeschäft nicht beteiligten Zeugin
C. abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insbesondere war es ihnen
zuzumuten, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 35
Abs. 1 Gefahr, abwendbare 1). Im übrigen besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß
ein Gericht entlastende Angaben von Angeklagten, für deren Richtigkeit oder
Unrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, deshalb nicht ohne weite-
res seinem Urteil als unwiderlegbar zugrunde legen muß; es muß sich vielmehr
aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine
Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (vgl.
BGHR StPO § 261 Einlassung 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28).
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
Pfister von Lienen
Nachschlagewerk:
BGHSt:
Veröffentlichung:
ja
nein
ja
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StGB § 253 Abs. 1 nF
Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt
wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer
ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1
StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird,
der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.
BGH, Beschl. vom 12. März 2002 - 3 StR 4/02 - Landgericht Mönchengladbach