BGH Urteil vom 10.07.2002 – XII ZR 314/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Juli 2002 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 4. September 2000 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-
ten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines gewerblichen Mietver-
trages. Die Beklagte, eine Getränkefirma, vermietete durch schriftlichen Miet-
vertrag vom 17. Juli 1989 ein Gaststättenanwesen einschließlich einer Garage
und eines Pkw-Abstellplatzes, das sie von der Grundstückseigentümerin ange-
mietet hatte, im Wege der Untervermietung an den Kläger. Als Nettomietzins
waren ursprünglich für die Gaststättenräume 5.100 DM monatlich vereinbart
zuzüglich 50 DM für die Garage und 20 DM für den Stellplatz. Als weitere Ge-
genleistung verpflichtete sich der Kläger, den erforderlichen Bedarf an Bier aus-
schließlich von der Beklagten zu beziehen und sich zu bemühen, einen monat-
lichen Umsatz von mindestens 18 hl zu erreichen. Bei einer Abnahme von we-
niger als 10 hl im Monat sollte der Kläger verpflichtet sein, einen pauschalierten
Schadensersatz von 60 DM für jeden nicht bezogenen Hektoliter zu zahlen.
Dagegen sollte sich der Mietzins für jeden bezogenen Hektoliter um 60 DM er-
mäßigen, allerdings höchstens für 18 hl monatlich. Das Mietverhältnis sollte
erstmals zum 30. Juni 1994 kündbar sein. Ab 1. Januar 1993 erhöhte sich der
monatliche Mietzins für die Gaststättenräume auf 5.200 DM netto.
1994 versuchte der Kläger, unmittelbar mit der Hauseigentümerin einen
Mietvertrag über die Gaststätte abzuschließen und bot als monatlichen Mietzins
4.300 DM netto an. Zu einem entsprechenden Vertragsabschluß kam es aber
nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 ließ der Kläger das Miet-
verhältnis zum 30. Juni 1996 kündigen. Ab 1. April 1996 nahm er von der Be-
klagten kein Bier mehr ab, für die Monate Mai und Juni 1996 bezahlte er auch
keinen Mietzins mehr, nutzte die Gaststättenräume aber weiter.
Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 29. April 1998 er-
klärte der Kläger die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täu-
schung. Außerdem vertritt er die Ansicht, der Mietvertrag sei als wucherähnli-
ches Geschäft nichtig. Mit der Klage verlangt er die Rückzahlung des von ihm
gezahlten Mietzinses, soweit der vereinbarte Mietzins den von ihm behaupteten
ortsüblichen Mietzins übersteigt. Außerdem verlangt er einen Teil der für die
Bierlieferungen gezahlten Beträge zurück. Er ist der Ansicht, daß auch insofern
die vereinbarten Preise übersetzt gewesen seien. Insgesamt hat der Kläger mit
der Klage ursprünglich die Zahlung von 379.750 DM (zuzüglich Zinsen) ver-
langt.
Die Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der sie den Mietzins für die
Monate Mai und Juni 1996 (insgesamt 12.336,36 DM) sowie Schadensersatz
für zu wenig bezogenes Bier (insgesamt 12.092,62 DM) geltend macht.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und
der Widerklage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage
wegen 10.000 DM (zuzüglich Zinsen) zurückgenommen. Das Berufungsgericht,
dessen Urteil in NZM 2000,1059 veröffentlicht ist, hat die Entscheidung des
Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger
265.200 DM (zuzüglich Zinsen) zu zahlen. Die Entscheidung zur Widerklage hat
es dahin abgeändert, daß der Kläger lediglich 4.784 DM (zuzüglich Zinsen) zu
zahlen habe. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen und die Berufung
des Klägers zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstin-
stanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem
Nachteil entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne den Vertrag schon
BGB) anfechten, weil er die Anfechtungsfristen der §§ 121 Abs. 1 BGB bzw.
124 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Der Vertrag sei aber als
wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Aufgrund des
nach der sogenannten indirekten Vergleichswertmethode erstatteten Gutach-
tens des Sachverständigen Dr. W. stehe fest, daß der angemessene, marktüb-
liche Mietzins für das Gaststättenanwesen bei Abschluß des Mietvertrages
2.000 DM netto betragen habe. Da der vertraglich vereinbarte Mietzins von
5.100 DM netto mehr als 2 ½ mal so hoch sei, liege ein besonders grobes Miß-
verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das eine verwerfliche Ge-
sinnung der Beklagten indiziere. Da der Mietvertrag schon aus diesem Grunde
unwirksam sei, könne offen bleiben, ob weitere Bestimmungen des Mietvertra-
ges zu beanstanden seien und bei einer Gesamtwürdigung den Vertrag als sit-
tenwidrig erscheinen ließen.
Da der Vertrag unwirksam sei, habe die Abrechnung nach den Regeln
der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 f. BGB) zu erfolgen. Die Nutzungs-
vorteile, die der Kläger gehabt habe, seien entsprechend dem Sachverständi-
gengutachten mit 2.000 DM netto monatlich zu bewerten. Soweit er einen höhe-
ren Mietzins gezahlt habe, habe er gegen die Beklagte einen Bereicherungsan-
spruch auf Rückzahlung der Differenz. Allerdings seien die Ansprüche des Klä-
gers für die Zeit bis einschließlich Dezember 1991 verjährt. Für die Zeit von Ja-
nuar 1992 bis April 1996 habe er insgesamt 269.200 DM gezahlt und könne
165.200 DM zurückverlangen. Soweit der Kläger geltend mache, die von der
Beklagten geforderten und von ihm - dem Kläger - gezahlten Getränkepreise
seien überteuert gewesen, sei die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger habe
nicht substantiiert dargelegt, daß die ihm in Rechnung gestellten Getränkeprei-
se unangemessen und nicht üblich gewesen seien.
Da der Mietvertrag unwirksam sei, sei die Widerklage nur insofern be-
gründet, als der Kläger für die Monate Mai und Juni 1996 die von dem Sachver-
ständigen ermittelte angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen habe.
Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht,
einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
2. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß
ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist,
wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinan-
der stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzukommen, z.B. eine ver-
werfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten (st.Rspr., vgl.
BGHZ 141, 257, 163 m.N.). Richtig ist ferner, daß die Rechtsprechung auch bei
gewerblichen Mietverträgen ein auffälliges Mißverhältnis annimmt, wenn die
vereinbarte Miete um knapp 100 % höher oder niedriger ist als der objektive
Marktwert der Gebrauchsüberlassung (Bub in Bub/Treier, Handbuch der Ge-
schäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. II 715 a m.w.N.).
Die Revision macht aber zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht
den objektiven Marktwert der Gebrauchsüberlassung unzulässig ermittelt hat.
Marktwert ist der übliche Wert, der für eine vergleichbare Leistung auf dem
Markt zu zahlen ist. Bei Miet- und Pachtverhältnissen ist demnach der Markt-
wert der Nutzungsüberlassung regelmäßig anhand der Miete oder Pacht zu er-
mitteln, die für vergleichbare Objekte erzielt wird. Das Berufungsgericht stützt
seine Annahme, der objektive Marktwert sei lediglich 2.000 DM netto im Monat
gewesen, ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W., der
dieses Gutachten nach der sogenannten indirekten Vergleichswertmethode er-
stattet hat. Diese indirekte Vergleichswertmethode ist jedoch aus Rechtsgrün-
den nicht geeignet, den zum Vergleich heranzuziehenden objektiven Mietwert
zu ermitteln (Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - ZMR 2001, 788 =
NJW 2002, 55).
Das Berufungsgericht meint demgegenüber, der Sachverständige habe
ausnahmsweise die von ihm entwickelte indirekte Vergleichswertmethode an-
wenden dürfen, weil es ihm nicht gelungen sei, geeignete Vergleichsobjekte
ausfindig zu machen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Sachverständige hat mitgeteilt, er habe an 38 Gastgewerbebetriebe
einen Fragebogen versandt, nur vier davon seien vollständig ausgefüllt und
damit verwertbar zurückgesandt worden. Außerdem habe er den Leiter der
Abteilung Gastgewerbe im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt M.
gebeten, ihm mindestens zehn Vergleichsbetriebe zu benennen, habe
aber keine Antwort erhalten. Daraus durfte das Berufungsgericht noch nicht
schließen, daß es in M. keine Vergleichsbetriebe gibt. Das Berufungsge-
richt hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen könnten,
die vermieteten Gaststättenräume fielen in irgend einer Weise aus dem Rah-
men des Üblichen und deshalb gebe es keine vergleichbaren Objekte. Bei die-
ser Sachlage durfte das Berufungsgericht den Versuch, den objektiven Markt-
wert anhand von Vergleichsobjekten durch einen Sachverständigen ermitteln zu
lassen, noch nicht aufgeben. Notfalls hätte es einen anderen Sachverständigen
beauftragen müssen.
Aber selbst wenn im konkreten Fall ausnahmsweise keine geeigneten
Vergleichsobjekte gefunden werden könnten, wäre es nicht zulässig, zur Wer-
termittlung die sogenannte indirekte Vergleichswertmethode - eine aus Rechts-
gründen hierzu ungeeignete Methode - heranzuziehen. In einem solchen Fall ist
es vielmehr angebracht, einen mit der konkreten Marktsituation vertrauten
Sachverständigen - z.B. einen erfahrenen Makler (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni
2001 aaO S. 56) - beurteilen zu lassen, welche Miete für dieses besondere
Objekt erzielt werden kann.
3. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
damit es die marktübliche Miete in zulässiger Weise ermitteln und anschließend
tatrichterlich beurteilen kann, ob eine Gesamtwürdigung des Mietvertrages ein-
schließlich der Nebenabreden (insbesondere der Bierbezugsverpflichtung, die
nach dem Mietvertrag eine Auswirkung auf die zu zahlende Miete haben kann)
ihn als wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen
läßt.
Hahne
Gerber
Wagenitz
Bundesrichter Fuchs ist urlaubs- bedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Vézina