Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.06.2004 – XII ZR 11/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 30. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 138 Abs. 1 Bb; 535, 581 a.F.

a) Zur Ermittlung der ortsüblichen Pacht anhand vergleichbarer Pachtobjekte (im An-

schluß an Senatsurteile BGHZ 141, 257 ff.; vom 13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 -

NJW 2002, 55; und vom 10. Juli 2002 - XII ZR 314/00 - NZM 2002, 822).

b) Zur Frage des Rückschlusses auf eine verwerfliche Gesinnung des Verpächters

bei einer auffälligen Überhöhung des Pachtzinses.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - XII ZR 11/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2000 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger (Pächter) verlangt vom Beklagten (Verpächter) die Rückge-

währ angeblich überzahlten Pachtzinses.

Der Beklagte verpachtete mit Vertrag vom 29. Dezember 1993 dem Klä-

ger auf vier Jahre eine Ladenfläche von ca. 15 m² am Busbahnhof in L. zum

Betrieb eines Döner-Kebab-Standes. Der Pachtzins betrug monatlich 4.500 DM

nebst einer "Verwaltungskostenpauschale" von 200 DM zuzüglich gesetzlicher

MWSt. Für die Nebenkosten - außer den Stromkosten, die der Kläger zu tragen

hatte - zahlte der Kläger dem Beklagten eine monatliche Pauschale von

200 DM. Der dem Kläger verpachtete Stand ist Teil einer ca. 180 m² umfassen-

den Gaststätte, die der Beklagte seinerseits für monatlich 10.500 DM netto zu-

züglich Nebenkosten von monatlich 540 DM von einem Pächter angepachtet

und zu deren Ausbau er sich verpflichtet hatte. Der Kläger hat seinem Vorpäch-

ter 120.000 DM bezahlt; ein Teilbetrag von 15.000 DM entfiel hierbei auf die

Übernahme von zwei Geldspielautomaten. Der Kläger betrieb den Dönerstand

vom 1. Januar 1994 bis einschließlich Februar 1996. Von seinem Nachfolger

erhielt er 100.000 DM.

Der Kläger meint, die vereinbarte Pacht sei sittenwidrig überhöht gewe-

sen; angemessen wäre eine Pacht von monatlich netto 1.200 DM. Er fordert

vom Beklagten den Unterschiedsbetrag von 3500 DM zwischen der vereinbar-

ten Pacht von 4.700 DM (4.500 DM zuzüglich 200 DM Verwaltungskostenpau-

schale) und 1.200 DM für die Pachtzeit von 26 Monaten in Höhe von insgesamt

91.000 DM (3.500 DM x 26) zurück.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens

zur ortsüblichen Pacht den Beklagten zur Rückzahlung von 75.315,50 DM ver-

urteilt. Dabei ist es von einer monatlichen ortsüblichen Pacht für den Döner-

stand entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen in Höhe von

1.679,25 DM einschließlich eines Inventaranteils von 51,75 DM ausgegangen.

Diesem Betrag hat es 124 DM hinzugerechnet, weil der Kläger nach den vorge-

legten Unterlagen angeblich in dieser Höhe monatlich Provisionen aus den

Geldspielautomaten einnehme. Nach Auffassung des Landgerichts muß sich

der Kläger monatlich insgesamt 1.803, 25 DM anrechnen lassen. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die angenommene Revision des Be-

klagten, mit der er die Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat den Pachtvertrag wegen eines auffälligen Miß-

verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung unter Bejahung des subjek-

tiven Tatbestands als sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB ange-

sehen. Hierbei hat es sich auf ein Sachverständigengutachten gestützt, in dem

für den Dönerstand eine ortsübliche Marktpacht durch Vergleich mit der ortsüb-

lichen Miete für Ladengeschäfte ermittelt wurde, und hierzu ausgeführt: Zwar

habe die Sachverständige ihrem Gutachten nicht die erzielten Mieten/Pachten

für andere vergleichbare Objekte zugrunde gelegt. Da der streitgegenständliche

Dönerstand jedoch keine Aufenthaltsmöglichkeiten habe, sei es naheliegend

und zutreffend, Ladenmieten - und nicht Gaststättenpachten - als Vergleichs-

grundlage heranzuziehen. Zwar gehe es mit der Sachverständigen davon aus,

daß Döner - bzw. Imbißstände einen Teilmarkt im Rahmen des Marktes für La-

den- und Verkaufsflächen bildeten. Über diesen Teilmarkt, der zudem stark ab-

geschottet sei, gebe es jedoch keine allgemeinen Erhebungen. Die wenigen, in

etwa vergleichbaren Objekte, welche der Sachverständigen aus ihrer Tätigkeit

bekannt seien, seien als Vergleichsgrundlage nicht verwertbar, da die Sachver-

ständige nachvollziehbar bekundet habe, daß die ihr bekannten Pachten unter-

schiedlich hoch und für jeweils unterschiedliche Zeiträume abgeschlossen sei-

en. Deswegen könnten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Se-

natsurteil vom 28. April 1999 - XII ZR 150/97 - NJW 1999, 3187, 3190) andere

Erfahrungswerte - hier also die marktübliche Miete für Ladengeschäfte - heran-

gezogen werden. Diese habe die Sachverständige ohne MWSt und Nebenko-

sten mit 1.803,25 DM ermittelt und eingehend begründet. Der vertraglich ver-

einbarte Pachtzins von 4.700 DM (4.500 DM zuzüglich 200 DM Verwaltungsko-

stenpauschale) übersteige daher den ortsüblichen Pachtzins von 1.803,25 DM

um ca. 160 %. Ob deswegen eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten be-

reits zu vermuten sei, könne dahinstehen. Denn es sei aufgrund anderer Um-

stände erwiesen, daß der Beklagte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt ha-

be. Er habe nämlich die gesamte Gaststättenfläche von ca. 180 m² einschließ-

lich der an den Kläger verpachteten Teilfläche für einen monatlichen Pachtzins

von 10.500 DM angepachtet. Selbst bezahle er also nur ca. 58 DM pro m², vom

Beklagten fordere er hingegen 303 DM pro m². Damit habe sich dem Beklagten

aufdrängen müssen, daß die zwischen den Parteien vereinbarte Pacht sitten-

widrig überhöht gewesen sei, zumal der Beklagte gewußt habe, daß der Kläger

an seinen Vorpächter 120.000 DM bezahlt habe. An dieser Beurteilung ändere

auch nichts, daß der Beklagte die Gaststätte habe ausbauen sowie einrichten

und somit erhebliche Investitionen habe tätigen müssen. Der Kläger könne da-

her vom Beklagten nach Bereicherungsrecht die Rückzahlung der Pacht von 26

Monaten in Höhe von 122.200 DM (4.700 DM x 26) abzüglich der vom Kläger in

dieser Zeit erlangten Gebrauchsvorteile von 46.884,50 DM (1.803,25 DM x 26),

somit 75.315,50 DM, verlangen.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zu Unrecht rügt allerdings die Revision, daß das Urteil insoweit nicht

mit Gründen versehen sei (§§ 286, 551 Nr. 7 ZPO a.F.), als das Oberlandesge-

richt die Verwaltungspauschale von 200 DM dem vereinbarten Pachtzins von

4.500 DM hinzuzähle und somit von einem Nettopachtzins von insgesamt

4.700 DM ausgehe. Vielmehr bedurfte dies keiner weiteren Begründung, weil

das Berufungsgericht insoweit in zulässiger Weise (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.) auf

das landgerichtliche Urteil verwiesen hat und darüber hinaus der Beklagte in

seiner Berufungsbegründung selbst ausdrücklich die Auffassung des Landge-

richts, die Verwaltungspauschale sei Teil der Nettopacht, gebilligt hat.

2. Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend, daß das Berufungsge-

richt bei Ermittlung der ortsüblichen Pacht nicht auf die ortsübliche Miete für

Laden- und Verkaufsflächen, sondern auf die ortsübliche Pacht für vergleichba-

re Döner- oder andere Imbißstände hätte abstellen müssen.

Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, daß ein Ver-

trag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, wenn

Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander ste-

hen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, z.B. eine verwerfliche Ge-

sinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten (BGHZ 141, 257, 263).

Bei gewerblichen Pachtverträgen liegt ein auffälliges Mißverhältnis schon dann

vor, wenn die vereinbarte Pacht um knapp 100 % höher ist als der objektive

Marktwert der Gebrauchsüberlassung (vgl. Bub, in Bub/Treier Handbuch der

Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. Kap. II Rdn. 715 a m.N.). Marktwert ist

der übliche Wert, der für eine vergleichbare Leistung auf dem Markt zu zahlen

ist. Bei Pachtverhältnissen ist demnach der Marktwert der Nutzungsüberlas-

sung regelmäßig anhand des Pachtzinses zu ermitteln, der für vergleichbare

Objekte erzielt wird.

Gegen diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht verstoßen, indem es

die ortsübliche Pacht für den streitgegenständlichen Dönerstand durch den

Vergleich mit der ortsüblichen Miete für Laden- und Verkaufsflächen ermittelt

hat. Zwar ist nach allgemeinen Grundsätzen die Wahl einer bestimmten Bewer-

tungsmethode regelmäßig dem - insoweit sachverständig beratenen - Tatrichter

vorbehalten. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur darauf über-

prüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder

sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (vgl. BGHZ aaO, 264). Dies ist

hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat Objekte miteinander verglichen, die

nicht vergleichbar sind. Es ist, wie die Sachverständige, mit Recht davon aus-

gegangen, daß Döner- und Imbißstände einen eigenen Teilmarkt bilden, von

denen der Markt für Ladengeschäfte und Verkaufsflächen zu unterscheiden ist.

Daraus aber folgt, daß die ortsübliche Miete für Ladengeschäfte und Verkaufs-

flächen nicht aussagekräftig ist für die ortsübliche Pacht für Imbiß- oder Döner-

stände. Zu Unrecht beruft sich das Oberlandesgericht in diesem Zusammen-

hang auf das Urteil des Senats in BGHZ aaO, 263. Dort hat der Senat zwar

ausgeführt, daß, wenn ausnahmsweise vergleichbare Objekte nicht zur Verfü-

gung stünden, gegebenenfalls andere Erfahrungswerte heranzuziehen seien.

Der Senat hat jedoch hinzugefügt, daß in einem solchen Fall nicht auf die Er-

mittlung des objektiven (Verkehrs-)Wertes zu verzichten ist und der Maßstab

der Orts- bzw. Marktüblichkeit nicht verlassen werden darf. Genau dies aber hat

das Oberlandesgericht getan, indem es nicht vergleichbare Miet- bzw. Pachtob-

jekte miteinander verglichen hat. Auf diese Weise läßt sich die orts- bzw.

marktübliche Pacht für ein bestimmtes Objekt nicht ermitteln.

Allerdings hat dies im vorliegenden Fall nicht zur Folge, daß der Kläger

beweisfällig geworden wäre. Zwar mag es richtig sein, daß der Markt für die

Verpachtung von Imbißständen abgeschottet ist und der von den Vorgerichten

beauftragten Sachverständigen nur wenige Pachten vergleichbarer Objekte be-

kannt gewesen sind. Das Berufungsgericht war deswegen aber nicht davon

entbunden, eine Schätzung der Marktmiete - gegebenenfalls auch mit einer er-

heblichen Bandbreite – herbeizuführen. Hätte die Sachverständige sich hierzu

außer Stande gesehen, hätte das Berufungsgericht notfalls einen anderen

Sachverständigen beauftragen müssen, der mit der konkreten Marktsituation

vertraut und deswegen zumindest in der Lage ist, den Marktwert der Ge-

brauchsüberlassung von Imbißständen zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom

13. Juni 2001 - XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55, 56 und vom 10. Juli 2002 - XII ZR

314/00 - NZM 2002, 822, 823).

Das Berufungsurteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Beweise er-

hebt.

3. Für das weitere Verfahren wird folgendes zu beachten sein:

a) Hinsichtlich der Frage, ob die Möglichkeit der Aufstellung von Spielau-

tomaten pachterhöhend wirkt oder nicht, kommt es jedenfalls nicht darauf an,

daß gerade der Kläger, in dessen Einnahme-Überschußrechnung für 1994 al-

lerdings Einnahmen aus Provisionen in Höhe von über 4.300 DM enthalten

sind, wie das Berufungsgericht meint, mit den Spielautomaten kaum Gewinne

erzielt hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die genannte Möglichkeit üblicherwei-

se im Marktwert der Pacht erfaßt ist oder nicht. Diese Frage müßte vom Sach-

verständigen geklärt werden. Dieser hätte auch darzulegen, um welchen Betrag

sich die ortsübliche Pacht gegebenenfalls erhöht, wenn die Möglichkeit, Auto-

maten aufzustellen, hinzukommt. Nicht sachgerecht erscheint jedenfalls das

Vorgehen des Landgerichts. Dieses hat die von der Sachverständigen ermittelte

ortsübliche Pacht von 1.679,25 DM monatlich um die angeblich vom Kläger im

Monat durchschnittlich eingespielten Provisionen von 124 DM erhöht, so daß es

zu einem Betrag von monatlich 1.803,25 DM gelangt ist, von dem das Oberlan-

desgericht fälschlicherweise annahm, es handle sich um den von der Sachver-

ständigen ermittelten Marktwert ohne Berücksichtigung der aufgestellten Spiel-

automaten.

b) Sollte das Oberlandesgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, daß

die Pacht für den Dönerstand auffällig überhöht war, so kann deswegen nicht

von vornherein vermutet werden, der Beklagte habe aus verwerflicher Gesin-

nung gehandelt. Vielmehr ist bei gewerblichen Pachtverhältnissen angesichts

der für die Vertragsparteien bestehenden Bewertungsschwierigkeiten im Rah-

men der Prüfung, ob aus einem auffälligen Mißverhältnis auf die Nichtigkeit des

Geschäfts geschlossen werden kann, regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung

erforderlich, ob das auffällige Mißverhältnis für den Begünstigten erkennbar

war. In diesem Zusammenhang wird das Oberlandesgericht Schlüsse aus dem

Verhältnis zwischen der vom Beklagten selbst zu erbringenden Pacht für die

Gesamtfläche (Gaststätte und Dönerstand) und der an ihn vom Kläger zu zah-

lenden Pacht für den Dönerstand nur ziehen können, wenn es die für die Gast-

stätte ortsübliche Pacht ermittelt und dabei auch die vom Beklagten übernom-

menen Investitionsverpflichtungen angemessen berücksichtigt.

c) Das Berufungsgericht wird ohne weitere Aufklärung aus dem Um-

stand, daß der Beklagte die Zahlung des Klägers an seinen Vorpächter in Höhe

von 120.000 DM kannte, nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten

bei Abschluß des Pachtvertrags schließen können. Der Zweck der Zahlung ist

vom Oberlandesgericht nicht festgestellt worden. Sie kann, wie die Revision zu

Recht rügt, auch deswegen erfolgt sein, weil sich der Kläger und sein Vorpäch-

ter über eine besondere Wirtschaftlichkeit des übertragenen Geschäfts einig

waren. Schließlich wird das Oberlandesgericht auch nicht auf die Tatsache ab-

stellen können, daß die Parteien im Pachtvertrag ursprünglich eine Staffelmiete

vorgesehen hatten. Denn diese Regelung haben sie anscheinend zu einem

späteren Zeitpunkt wieder abbedungen, worin auch eine Bestätigung des Ge-

schäfts liegen könnte (§ 141 BGB).

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose