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BGH Urteil vom 11.07.2002 – I ZR 194/99

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung

vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck,

Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. Juni 1999 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, ver-

treibt in Deutschland die Arzneimittel (Betarezeptorenblocker) "Beloc" in Pa-

ckungen zu je 30, 50 und 100 Tabletten und "Beloc mite" in Packungen zu 50

und 100 Tabletten. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der Marke

"Beloc". Sie hat die Marke der Klägerin lizenziert und diese ermächtigt, Rechte

aus der Marke geltend zu machen.

In Österreich werden dieselben Arzneimittel von der mit der Klägerin

konzernmäßig verbundenen A. Ges.mbH (A. -Linz) vertrieben, und zwar als

"Beloc 50 mg-Tabletten" (dem entspricht in Deutschland "Beloc mite") und "Be-

loc 100 mg-Tabletten" (dem entspricht in Deutschland "Beloc") jeweils in Pa-

ckungen zu 20 und 50 Tabletten.

Die Beklagte bringt als Parallelimporteurin die aus Österreich stammen-

den Arzneimittel in Deutschland in von ihr neu hergestellten Verpackungen

- sogenannten Europackungen - unter den Bezeichnungen "Beloc" bzw. "Beloc

mite" zu je 100 Tabletten in den Verkehr. Der Inhalt dieser "Europackungen"

stammt aus jeweils zwei österreichischen Originalpackungen zu je 50 Tabletten.

Die Beklagte beabsichtigt, beim Parallelimport von "Beloc" und "Beloc

mite" zu je 50 Tabletten künftig ebenfalls solche "Europackungen" zu verwen-

den, d.h. die österreichischen Arzneimittel in neu erstellte äußere Verpackun-

gen umzupacken, die von ihr mit der Marke "Beloc" versehen worden sind. Bis-

her hat die Beklagte die österreichischen Originalpackungen mit entsprechen-

den Aufklebern versehen.

Die Beklagte beabsichtigt außerdem, beim Parallelimport von "Beloc mit-

e" zu je 30 Tabletten künftig ebenfalls solche "Europackungen" zu verwenden.

Bisher hat sie österreichische Originalpackungen zu 20 Tabletten um einen wei-

teren Blisterstreifen zu 10 Tabletten ergänzt und diese Originalpackungen mit

Aufklebern versehen.

Die Klägerin sieht in dem von der Beklagten vorgenommenen und beab-

sichtigten Umpacken eine Verletzung der Marke "Beloc". Bei "Beloc" und "Beloc

mite" zu je 50 Tabletten könnten - wie bisher - ohne weiteres die österreichi-

schen Originalpackungen zu 50 Tabletten verwendet werden. Bei "Beloc mite"

zu 30 Tabletten könne - wie bisher - eine österreichische Originalpackung zu 20

Tabletten mit einem weiteren Blisterstreifen aufgestockt und mit Aufklebern ver-

sehen werden. Bei "Beloc" und "Beloc mite" zu 100 Tabletten sei es - wie bisher

- möglich, jeweils zwei österreichische Originalpackungen zu je 50 Tabletten zu

bündeln.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

aus Österreich importierte Arzneimittel "Beloc" und/oder "Beloc mite" den Originalpackungen zu entnehmen und in der Bundes- republik Deutschland in neu erstellten, mit der Marke "Beloc" versehenen Verpackungen feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, in die die aus den Originalpackungen entnommenen Blisterstreifen umgepackt worden sind, und zwar

a) "Beloc mite" in neuen Packungen zu

(1) 100 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt von zwei

Originalpackungen à 50 Tabletten,

(2) 50 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Ori-

ginalpackung à 50 Tabletten,

(3) 30 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Ori- ginalpackung à 20 Tabletten unter Hinzufügung eines Blis- terstreifens mit 10 Tabletten aus einer anderen Packung,

b) "Beloc" in neuen Packungen zu

(1) 100 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt von zwei

Originalpackungen à 50 Tabletten,

(2) 50 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Ori-

ginalpackung à 50 Tabletten.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei der

bisherigen Methode der Bündelung von österreichischen Originalpackungen

bestehe wegen der zahlreichen erforderlichen Aufkleber die Gefahr, daß der

Verkehr solche Packungen als unansehnlich nicht akzeptiere. Der EuGH-

Rechtsprechung sei nicht zu entnehmen, daß ein Umpacken als nicht erforder-

lich anzusehen sei, wenn eine Packungsgröße nach bloßem Umkennzeichnen

verwendet werden könnte. Soweit es in Österreich Packungsgrößen zu 30 und

100 Tabletten nicht gebe, sei das Umpacken ohnehin erforderlich. Die Klägerin

könne nicht verlangen, daß Parallelimporte nur in preiswerten "Sparpackungen"

erfolgten, die den Eindruck einer minderen Qualität machten.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben (bezüglich "Beloc

mite" und "Beloc" zu je 100 und 50 Tabletten) und sie im übrigen abgewiesen.

Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsge-

richt hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten diese auf die

Berufung der Klägerin auch weiter antragsgemäß verurteilt.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat in den vorgenommenen und beabsichtigten

Handlungen der Beklagten eine Markenverletzung gesehen und hierzu ausge-

führt:

Das mit dem Klageantrag zu a) (3) angegriffene Verhalten sei unbescha-

det einer gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung des Markenrechts oder eines

Verstoßes gegen (jetzt) Art. 28, 30 EG eine Markenverletzung im Sinne von

Eine Erschöpfung des Markenrechts sei nicht eingetreten, weil sich die

Markeninhaberin der Benutzung ihrer Marke aus berechtigten Gründen wider-

setzen dürfe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Gemeinschaften gehöre zu den notwendigen Voraussetzungen für den Eintritt

der Erschöpfung, daß das Umpacken in eine neue äußere Verpackung erfor-

derlich sei, um das Arzneimittel im Einfuhrland vertreiben zu können. Sei es

dem Parallelimporteur aber möglich, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfähi-

ge Packung zu schaffen, indem er auf der Originalpackung neue Etiketten an-

bringe, könne sich der Markeninhaber weitergehenden Maßnahmen, wie sie in

einer neuen äußeren Verpackung lägen, widersetzen.

Das Umpacken in die neue äußere Verpackung "Beloc mite" zu 30 Tab-

letten sei nicht erforderlich, weil die österreichische Originalpackung zu 20 Tab-

letten durch die Hinzufügung eines weiteren Blisterstreifens mit 10 Tabletten

aufgestockt werden könne. Die Originalfaltschachtel sei so dimensioniert, daß

sie drei Blisterstreifen aufnehmen könne, ohne unansehnlich zu werden. Das

belege die bisher von der Beklagten verwendete Verpackung, die trotz der zahl-

reichen Aufkleber wegen des äußeren Erscheinungsbildes nicht zu beanstan-

den sei. Die neu erstellte Verpackung möge in gewisser Hinsicht ansprechen-

der sein. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, sich mit einer solchen

Verpackung als Vertriebsunternehmen besser darstellen zu können, sei nicht

vorrangig; sie beträfen nicht den der Beklagten zu gewährleistenden freien Wa-

renverkehr.

Auch die Klageanträge zu a) (2) und zu b) (2) seien wegen einer Mar-

kenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet. Eine Erschöpfung

des Markenrechts sei nicht gegeben, weil sich die Klägerin dem im Umpacken

liegenden Eingriff durch die Beklagte aus berechtigten Gründen widersetzen

dürfe. Das Umpacken sei nicht erforderlich. Die Beklagte könne - wie bisher -

österreichische Originalpackungen zu 50 Tabletten verwenden und mit neuen

Etiketten überkleben. Trotz der bisher von der Beklagten verwendeten sechs

bzw. sieben Aufkleber wirkten die Packungen ordentlich und akzeptabel.

Die Klageanträge zu a) (1) und b) (1) seien begründet, weil auch in dem

mit diesen Anträgen angegriffenen Verhalten der Beklagten eine Markenverlet-

zung liege. Das Umpacken in eine neue äußere Verpackung sei nicht erforder-

lich. Die Beklagte könne Packungen zu 100 Tabletten erstellen, indem sie zwei

österreichische Originalpackungen zu je 50 Tabletten bündele und mit entspre-

chenden Aufklebern versehe. Bündelpackungen seien so gestaltbar, daß der

Beklagten eine Vertriebsmöglichkeit verbleibe; eine eventuell geringere Akzep-

tanz derartiger Bündelpackungen betreffe nicht den mit dem Parallelimport zu

gewährleistenden Marktzutritt als solchen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustim-

mung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Marke iden-

tisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für

die die Marke Schutz genießt. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht die

Beklagte dadurch, daß sie die importierten Präparate "Beloc 50 mg-Tabletten"

und "Beloc 100 mg-Tabletten" nach der Vornahme bestimmter Veränderungen,

insbesondere dem Umpacken in neu hergestellte äußere Verpackungskartons,

als "Beloc mite" und "Beloc" vertreibt - zu je 100 Tabletten - bzw. zu vertreiben

beabsichtigt - zu je 30 und je 50 Tabletten - (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Der markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das Mar-

kenrecht erschöpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei verneint.

1. Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden

Regelung in Art. 7 MarkenRL. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist deshalb zur Auslegung des

§ 24 MarkenG heranzuziehen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR

2001, 422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98,

GRUR 2002, 57, 58 = WRP 2001, 1326 - Adalat).

In der Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" hat der Gerichtshof dem Re-

oder Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen

zugestanden, die Ware um- oder neu zu verpacken und anschließend in den

Verkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93

und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880;

vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964

Tz. 27, 28 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn). Danach ist der Eintritt der

Erschöpfung des Rechts aus der Marke nur für solche bestimmten Waren (vgl.

EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int.

1999, 870 = WRP 1999, 803 - Docksides/Sebago) anzunehmen, die vom Mar-

keninhaber oder mit seiner Zustimmung "unter dieser Marke" in der Gemein-

schaft in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen fünf Bedingungen,

die kumulativ erfüllt sein müssen, gegeben sind: (1) Die Geltendmachung der

Rechte aus der Marke dient nicht einer künstlichen Abschottung der Märkte. (2)

Der Originalzustand des Arzneimittels, zum Beispiel in einem Blisterstreifen,

wird von den Veränderungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt,

nicht berührt, was auch mittelbar dadurch geschehen kann, daß ein neuer Bei-

packzettel lückenhaft ist oder unrichtige Angaben enthält. (3) Auf der Verpa-

ckung müssen sowohl das die Umverpackung vornehmende Unternehmen als

auch der Hersteller genannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so

aufgemacht sein, daß der Ruf der Marke geschädigt wird. (5) Der Importeur

muß den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels

unterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster liefern. Diese zuletzt genannte

Voraussetzung soll den Markeninhaber in die Lage versetzen nachzuprüfen, ob

die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im übrigen aufgestell-

ten Voraussetzungen einer Erschöpfung vorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR

2001, 422, 423 - ZOCOR; BGH GRUR 2002, 57, 58 - Adalat).

2. Das Berufungsgericht hat eine künstliche Abschottung der Märkte

durch die Klägerin und die mit ihr konzernmäßig verbundene A. -Linz rechts-

fehlerfrei verneint.

Ob eine künstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich, wie das Be-

rufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und nicht

danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markenin-

habers nachweist (EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 57 - Bristol-Myers Squibb; vgl.

auch EuGH Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn). Dabei ist

zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstände den Pa-

rallelimporteur objektiv dazu zwingen, eine neue äußere Verpackung zu ver-

wenden, um die betreffende Ware im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr brin-

gen zu können.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, ein Umpacken in neue Kartons zu jeweils 50 Tabletten sei zum

Vertrieb im Inland nicht erforderlich.

Soweit - wovon das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei ausge-

gangen ist - durch das Anbringen von neuen Etiketten vertriebsfähige Verpa-

ckungen geschaffen werden können, ist ein Umpacken in neu hergestellte Kar-

tons grundsätzlich nicht notwendig (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 55

- Bristol-Myers Squibb; Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v.

12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova

und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 111). Denn rein

wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweise durch eine

werbewirksamere und absatzfördernde Gestaltung der Verpackung verspricht,

rechtfertigen nämlich nicht die Annahme einer zur Verwendung neuer Kartons

nötigenden Zwangslage (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Francis G.

Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./.

Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 106 und

115), wie das der Gerichtshof im Fall einer Markenersetzung ausdrücklich aus-

geführt hat (EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 44 - Pharmacia & Upjohn). Allein

in dem Fall, daß die Abneigung der Verbraucher gegen überklebte Packungen

derart ausgeprägt und weit verbreitet ist, daß sie sich beispielsweise auch auf

die Verschreibungspraktiken der Ärzte oder die Einkaufspraktiken der Apothe-

ken auswirkt und ein tatsächlicher Zugang des Parallelimporteurs zum Markt

deshalb nicht gewährleistet ist, kann das Umpacken in neu hergestellte Kartons

als objektiv erforderlich angesehen werden (vgl. Schlußanträge des General-

anwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck,

Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swing-

ward u.a., Tz. 110; ebenso jetzt: EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-443/99 und C-

143/00, WRP 2002, 673 und 666 unter Anknüpfung an die Argumentation des

Generalanwalts Jacobs).

Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß der tatsächliche Zugang der Beklag-

ten zum inländischen Markt objektiv behindert wäre, wenn sie keine neuen äu-

ßeren Verpackungen, sondern nur - wie bisher - die mit neuen Etiketten über-

klebten Originalkartons zu 50 Tabletten verwenden dürfte, sind weder im Ein-

zelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit ist das Berufungsgericht in

nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts davon

ausgegangen, daß das Interesse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimit-

tel in den von ihr neu hergestellten sogenannten Europackungen vor allem in

der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der Beifügung des eigenen

Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen des neuen Umkar-

tons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als solchen betreffe.

b) Ebenso liegt es bei den neu hergestellten Kartons zu 30 und zu 100

Tabletten. Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis darauf

verneint werden, daß der Beklagten bereits mit den Packungen zu 50 Tabletten,

die es auch in Österreich gibt, ein ausreichender Marktzutritt zum deutschen

Markt eröffnet sei. Denn es läge eine unzulässige Abschottung der Märkte vor,

wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Marktsegment ver-

treiben dürfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 54 - Bristol-Myers Squibb;

Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den

Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 -

Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 116).

Entgegen der Ansicht der Revision führt der Umstand, daß es 30er- und

100er-Packungen im Ausfuhrstaat Österreich nicht gibt, aber auch nicht schon

dazu, daß die Herstellung neuer äußerer Verpackungen für 30 und für 100 Tab-

letten jedenfalls als notwendig anzusehen wäre. Dies hängt vielmehr davon ab,

ob und inwieweit die importierten Arzneimittel durch weniger einschneidende

Maßnahmen in Deutschland verkehrsfähig gemacht werden können.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß in Deutschland ver-

kehrs- und vertriebsfähige Verpackungseinheiten zu 100 Tabletten ohne weite-

res durch ein Bündeln von zwei österreichischen Originalpackungen zu je 50

Stück geschaffen werden könnten. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt,

daß derartige Bündelpackungen in einer Weise gestaltet werden könnten, daß

der Beklagten die Vertriebsmöglichkeit verbleibe; eine eventuell geringere Ak-

zeptanz betreffe nicht den freien Marktzutritt als solchen. Dagegen wendet sich

die Revision ohne Erfolg.

Das Umpacken in neu hergestellte Kartons kann, wie vorangehend

schon im Zusammenhang mit dem Überkleben von Originalverpackungen aus-

geführt, nicht schon dann als erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften angesehen werden, wenn auf-

grund bloßer Vorlieben der Verbraucher neue Verpackungen des Parallelimpor-

teurs häufiger verkauft werden als Bündelpackungen (vgl. Schlußanträge des

Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001

in den Rechtssachen

C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer

Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110).

Von einer Behinderung des Marktzugangs aufgrund einer Abneigung der

Verbraucher gegen Bündelpackungen kann im Streitfall nicht ausgegangen

werden. Auch insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tat-

richterlicher Würdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daß das Inte-

resse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten Kar-

tons vor allem in der besseren Darstellungsmöglichkeit einschließlich der Beifü-

gung des eigenen Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen

des neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als sol-

chen betreffe.

bb) Das gilt ebenso für die Packungen zu 30 Tabletten, für die das Beru-

fungsgericht unangefochten festgestellt hat, daß sie in vertriebsfähiger Weise

durch Hinzufügen eines weiteren Blisterstreifens mit 10 Tabletten zu einer Ori-

ginalpackung zu 20 Tabletten und durch Aufkleben von neuen Etiketten herge-

stellt werden könnten. Das Berufungsgericht hat des weiteren unangegriffen

festgestellt, daß derartige Verkaufsverpackungen trotz zahlreicher Aufkleber

wegen des äußeren Erscheinungsbildes nicht zu beanstanden seien, wie die

von der Beklagten bisher verwendeten Verpackungen zeigten. Auch diese Be-

urteilung kann nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden. Jedenfalls macht die

Revision nicht geltend, daß die von ihr bisher verwendeten Packungen den Ver-

trieb der Präparate in einer Weise behinderten, die die Möglichkeit des Markt-

zugangs in Frage stellen könnte.

3. Entgegen der Meinung der Revision verstößt das Berufungsurteil auch

nicht gegen primäres Gemeinschaftsrecht. Nach der Rechtsprechung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Art. 28 und 30 EG und die

Regelung in Art. 7 MarkenRL, auf der § 24 MarkenG beruht, gleich auszulegen,

weil sie übereinstimmend dem Zweck dienen, die grundlegenden Belange des

Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen

(vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 40 - Bristol-Myers Squibb; Slg. 1999, I-6927,

6965 Tz. 30 - Pharmacia & Upjohn). Liegt demnach eine Markenverletzung vor,

die nicht durch die Erschöpfungsregelung des § 24 MarkenG ausgeschlossen

wird, ist ein aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hergeleitetes Vertriebsverbot auch

nicht in Anwendung von Art. 28, 30 EG für rechtswidrig zu erachten.

III. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert