BGH Urteil vom 11.07.2002 – III ZR 160/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BauGB §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes
Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung,
ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nut-
zung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers
führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben,
ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich an-
derweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des 9. Zivilse-
nats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 16. Februar 2001
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung für
ein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin-T. (Flurstück 3754), über des-
sen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbauun-
ternehmen, sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteiligten
Bezirksamt - für eine Entschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt hat
(Teileinigung vom 12. August 1998).
Die Beteiligte zu 1 hatte im Mai 1980 zusammen mit dieser Fläche ins-
gesamt 15.695 m² Bauland im L. -Viertel von der Bundesrepublik Deutsch-
land zum Zwecke des Wohnungsbaus gekauft; weitere 5.634 m² hatte sie in
diesem Bereich vom Land Berlin erworben. Der übergeleitete Bebauungsplan
für das mit im Krieg zerstörten mehrgeschossigen Mietshäusern bebaute Ge-
lände wies ein Kerngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1, 5) aus. In der Folgezeit
wandelte sich dieser Bereich jedoch - begleitet von den Flächennutzungsplä-
nen von Berlin vom 8. April 1984 bzw. vom 23. Juni 1994 sowie dem (einfa-
chen) Bebauungsplan II-B3 vom 4. Juni 1996 für den Bereich T. S.
zwischen dem L. -Kanal, der F. -Straße, der K. -Straße und
dem L. -Platz - zu einem allgemeinen Wohngebiet um.
Die Beteiligte zu 1 realisierte ihre Bauvorhaben. Ihr auf das Flurstück
3754 bezogener Bauantrag vom 31. Januar 1985 scheiterte jedoch daran, daß
- nach Zurückstellung des Gesuchs und Anordnung einer Veränderungssperre -
dieses Grundstück durch Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 als
Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen wurde. Die auf Erteilung einer Baugeneh-
migung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage der Beteiligten zu 1 blieb er-
folglos.
Im Enteignungsverfahren hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3)
mit Beschluß vom 6. November 1998 die vom Land Berlin an die Beteiligte zu 1
zu leistende Enteignungsentschädigung unter Zugrundelegung der Qualität von
"Brachland/Nichtbauland" als ausgeübter Nutzung auf 69.000 DM festgesetzt.
Der Auffassung der Beteiligten zu 1, für die Höhe der Enteignungsentschädi-
gung sei auf eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks vor der Nutzungsände-
rung durch den Bebauungsplan vom 1. November 1988 abzustellen, ist die Be-
teiligte zu 3 unter Hinweis auf die über die Sieben-Jahres-Frist nach § 42
Abs. 3 BauGB hinaus unterbliebene Bebauung des Grundstücks entgegenge-
treten. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Kammergericht (Senat
für Baulandsachen) haben das Land Berlin (den Beteiligten zu 2) verurteilt, an
die Beteiligte zu 1 weitere 2.315.000 DM nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung ihrer Ent-
scheidung zur Höhe des Enteignungsentschädigung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
1.
Die Revision ist zulässig.
a) Die Enteignungsbehörde, die hier die Revision eingelegt hat, ist im ge-
richtlichen Verfahren in Baulandsachen als diejenige Stelle, die den Verwal-
tungsakt erlassen hat, Beteiligte (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Sie ist darüber
hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen -
ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwal-
tungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den
Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai
1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR
196/87 - WM 1990, 1173 f).
b) Die Revision ist auch fristgerecht, nämlich (am 21. Juni 2001) binnen
eines Monats seit der am 21. Mai 2001 mittels Empfangsbekenntnisses erfolg-
ten Zustellung des Berufungsurteils an die Beteiligte zu 3 (§ 212 a ZPO a.F.
i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB), eingelegt worden. Soweit die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung bereits mit Eingangsstempel vom 16. Mai 2001 die "persönli-
che Zustellung durch besonderen Wachtmeister" bestätigt hat, handelt es sich,
wie der Beteiligte zu 3 im einzelnen dargelegt hat, nur um eine Empfangsbestä-
tigung des Leiters der Poststelle derjenigen Senatsverwaltung, in die die Ent-
eignungsbehörde eingegliedert ist. Dieser Empfangsbestätigung konnte weder
nach dem Willen des zustellenden Gerichts, noch nach demjenigen der in Emp-
fang nehmenden Behörde Zustellungswirkung zukommen.
2.
Die von der Beteiligten zu 1 in ihrer Revisionserwiderung gegen die Zu-
lässigkeit der Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der Kammer für
Baulandsachen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für
durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F.
abgesehen.
B.
Die Revision ist begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Bau-
landsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche "Qualität" die-
jenige von baureifem Land zugrunde, wobei es unter Einbeziehung der aner-
kannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321)
auf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer Grün-
fläche führte, abstellt.
Den Konflikt daraus, daß das Flurstück 3754 vor der Umplanung über
sieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich
genutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7
BauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom
6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Ber-
kemann): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen
Sachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb
eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB
befinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde.
Die Eigenart der tatsächlichen Bebauung trete insoweit an die Stelle eines Be-
bauungsplans. Sehe die Planungsbehörde davon ab, einen qualifizierten Be-
bauungsplan für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil zu erlassen, und
beschränke sich darauf, einen städtebaulichen Mißstand innerhalb des Ortsteils
durch einen Bebauungsplan zu beseitigen, der nur ein Grundstück oder nur
eine Teilfläche davon erfasse, dann bestehe kein Unterschied zum Erlaß eines
Bebauungsplans für den gesamten Ortsteil, der weitgehend Festsetzungen
entsprechend der tatsächlichen Bebauung enthalte, aber für das betroffene
Grundstück eine bauliche Nutzung ausschließe. Dies werde im Streitfall beson-
ders deutlich daran, daß der Spielplatz, der auf dem von der Enteignung be-
troffenen Grundstück geplant ist, den Bewohnern der umliegenden Wohnbe-
bauung dienen solle. Daß Planungsbedarf nicht nur für das Grundstück der Be-
teiligten zu 1 bestanden habe, zeige auch der später beschlossene, ein
größeres Plangebiet umfassende einfache Bebauungsplan II-B3. Der Grund-
stückseigentümer, der im unbeplanten zusammenhängend bebauten Innenbe-
reich ein Bauvorhaben in zulässiger Weise hätte verwirklichen können, bringe,
wenn er von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde, die sich
nur auf sein Grundstück beziehe, genauso ein Sonderopfer wie der Grund-
stückseigentümer, der innerhalb eines größeren Plangebiets als einziger von
der eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde. Nicht anders könne der
hier vorliegende Sachverhalt beurteilt werden, der durch eine "Aufspaltung der
Planung für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil" durch einen Bebau-
ungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (mit eigentumsverdrängendem In-
halt für ein Grundstück) und einen einfachen Bebauungsplan für ein größeres
Plangebiet gekennzeichnet sei.
Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, eine Entschädigung nach
Baulandqualität sei im Streitfall schon deswegen erforderlich, weil das Land
Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens (Beteiligter zu 4) sonst aus ei-
nem widersprüchlichen Verfahren Vorteile ziehen könnte, die nach dem Sinn
und Zweck der Regelungen in den §§ 95 Abs. 2 Nr. 7 und 42 BauGB nicht ge-
rechtfertigt wären. Ein Planungsbedarf hinsichtlich einer Grünfläche habe schon
im zeitlichen Zusammenhang zu dem Erwerb der größeren Flächen durch die
Beteiligte zu 1 bestanden. Gleichwohl sei der Beschluß zur Aufstellung eines
Bebauungsplans erst gefaßt worden, als die Beteiligte zu 1 die Bauerlaubnis für
ihr Bauvorhaben beantragt hatte, um eben dieses zu verhindern. Diese Vorge-
hensweise sei deswegen widersprüchlich, weil das Land Berlin als Betreiber
des Enteignungsverfahrens für ein lange Zeit brachliegendes Areal keinen Pla-
nungsbedarf gesehen, vielmehr die Regelung des § 34 BauGB in Verbindung
mit dem geltenden Baunutzungsplan zur Schaffung einer städtebaulichen Ent-
wicklung als ausreichend angesehen habe, dann aber die Beteiligte zu 1, die
auf diese Planungssituation erkennbar vertraut und das Areal nach und nach
entsprechend bebaut habe, bei der Realisierung des letzten Bauvorhabens mit
einer Planungsänderung überrascht habe, zumal auch in dem Flächennut-
zungsplan vom 8. April 1984 die betroffene Fläche noch als Wohnbaufläche
ausgewiesen gewesen sei, obwohl die Situation, die aus Sicht der Planungsbe-
hörden einen Bebauungsplan zur Änderung der bestehenden Situation erfor-
derlich machte, schon längere Zeit bestanden habe.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Beru-
fungsgerichts: Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschieden
Zusammenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Beteiligten zu 1
genommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung (Brachland)
richtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen. Die (Wert-)Garantie
des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG veran-
kerte Grundsatz der Lastengleichheit verbieten es, einzelne Eigentümer, die in
einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind,
im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu
den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. Das führt
dann, wenn die die spätere Enteignung auslösende eigentumsverdrängende
Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nut-
zungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird - also bei "isolierter" eigen-
tumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist
des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteignungsentschädigung nach derje-
nigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die das enteignete Grundstück vor der
es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen
Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik von Berkemann (DVBl.
1999, 1285), auf die sich die Revision bezieht, im Grundsatz fest. Ein maßgeb-
licher Kritikpunkt ist der, der Bundesgerichtshof hätte bei durchgreifenden ver-
fassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Ausgleichsregelung das
Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG um Klärung
ersuchen müssen. Indessen erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfas-
sungsgericht, wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme
Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden kann (vgl. BVer-
fGE 76, 100, 105; 90, 145, 170). Das Gebot verfassungskonformer Gesetzes-
auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu ei-
nem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen,
diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32,
365, 384). Was den hier in Rede stehenden Fragenkreis angeht, stand weder
der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften noch der Zweck, den
der Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt hat (vgl. zu diesen Schranken der
verfassungskonformen Auslegung Zippelius, Verfassungskonforme Auslegung
von Gesetzen, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus An-
laß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (1976) 2. Band
S. 108, 115 f), einer einschränkenden Anwendung der Vorschriften in bestimm-
ten besonderen - im Gesetz als solche nicht ausdrücklich geregelten - Einzelfäl-
len entgegen. Entgegen der Revision ist auch im Bereich der Junktim-Klausel
(Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung nicht ausge-
schlossen
(vgl.
Papier,
in:
Maunz/
Dürig GG Art. 14 Rn. 574). Auch die von der Revision hervorgehobene Warn-
und Offenbarungsfunktion des Entschädigungs-Junktims und der hiermit ver-
bundene Schutz der öffentlichen Haushalte und der haushaltspolitischen Par-
lamentsprärogative (vgl. Papier aaO Rn. 569, 570) schließen nicht die Möglich-
keit aus, daß gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsent-
schädigung - die an sich hinreichend bestimmt sind - durch richterliche Ausle-
gung für einzelne Fallgruppen einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Geset-
zeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen mag.
b) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Be-
rufungsgericht, was die nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) bedeut-
same Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke "im
Plangebiet" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angenom-
men hat. Es kommt hierbei nicht in einem technisch-formalen Sinne allein auf
die von der Gemeinde in dem die Enteignung begründenden Bebauungsplan
vorgenommene Abgrenzung an (sonst hätte es die Gemeinde unter Umständen
in der Hand, durch Begrenzungen des Plangebiets Einfluß auf die Höhe der
Entschädigung zu nehmen, vgl. Berkemann aaO S. 1287), sondern darauf, ob
aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwi-
ckelndes Gebiet vorliegt. Das Berufungsgericht sieht insoweit in tatrichterlich
einwandfreier Würdigung den auf das Flurstück 3754 begrenzten (qualifizierten)
Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 eingebettet in einen größeren,
überwiegend bereits zusammenhängend bebauten und später auch von dem
(einfachen) Bebauungsplan II-B 3 vom 4. Juni 1996 (mit) erfaßten Ortsteil.
Gleichzeitig stellt das Berufungsgericht fest, daß schon in einem näheren Be-
reich, sowohl an der L. -Straße in unmittelbarer Nähe zu dem "enteigneten"
Flurstück als auch am L. -Ufer, weiterhin noch nicht bebaute Grundstücke
vorhanden sind, die bebaubar bleiben.
c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beteiligte zu 1 würde ohne
eine Entschädigung nach der Qualität ihres Grundstücks vor Erlaß des Bebau-
ungsplans II-130 ein "Sonderopfer" gegenüber denjenigen Eigentümern erlei-
den, die in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil weiterhin ihr Grundstück
bebauen durften, leidet jedoch unter dem Mangel, daß hierbei die bauliche
Nutzbarkeit des gesamten übrigen (umfangreichen) von der Beteiligten zu 1 in
diesem Bereich zu Wohnbauzwecken erworbenen Grundbesitzes außer Be-
tracht geblieben ist.
Eine (ausnahmsweise das Absehen von der Anwendung der §§ 42
Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Nr. 7 BauGB rechtfertigende) unzumutbare Un-
gleichbehandlung der Beteiligten zu 1 wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres
angenommen werden können, wenn - was nach dem Sachstand des Revisi-
onsverfahrens nicht auszuschließen ist - das vom Berufungsgericht in Betracht
gezogene "Plangebiet" (s.o. zu 2), soweit es bebaut bzw. bebaubar geblieben
ist, sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil (auch) aus dem von der Beteilig-
ten zu 1 Anfang 1980 zum Zwecke des Wohnungsbaus erworbenen Grund-
stückskomplex zusammensetzen und der auf dem Flurstück 3754 geplante
Spielplatz vornehmlich oder jedenfalls in gewichtigem Umfang den Bewohnern
dieser von der Beteiligten zu 1 geschaffenen Wohnbebauung dienen sollte. Es
stünde noch nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundsatz der
Lastengleichheit, wenn die Beteiligte zu 1 - nachdem sie die Sieben-Jahres-
Frist nach § 42 Abs. 2, 3 BauGB hatte verstreichen lassen, ohne daß eine si-
chere Vertrauensgrundlage hinsichtlich des Fortbestands der planerischen Si-
tuation bestand - den auch und gerade durch die von ihr im übrigen ungehin-
dert geschaffene Wohnbebauung erforderlich gewordenen Spielplatz ohne
vollwertigen Geldausgleich "aufzubringen" hätte. Wie beispielsweise im Zusam-
menhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1
BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR
148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteig-
nungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf
die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Ent-
schädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch
das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR
320/00). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Größenverhältnisse der in
Rede stehenden Grundstücke; rechnet man die seitens der Beteiligten zu 1 von
der Bundsrepublik Deutschland und vom Land Berlin erworbenen Grundstücke
zusammen (15.695 m² + 5.634 m²), so macht die in Anspruch genommene
Spielplatzfläche mit 1.713 m² nur 8 % der Gesamtfläche aus.
Das Berufungsgericht hat zu diesem - im baulandgerichtlichen Verfahren
von Amts wegen zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt keine Feststellungen
getroffen. Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden tatrich-
terlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwägungen in
dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädigungsansatz
wirklich in unzumutbarer Weise ungleich betroffen wäre.
3.
Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird nicht schon durch
seine ergänzenden Ausführungen über ein widersprüchliches städteplaneri-
sches Verhalten der Gemeinde einerseits und ein Vertrauen der Beteiligten
zu 1 auf ein Bestehenbleiben der bei Erwerb ihrer Grundstücke gegebenen
Planungssituation andererseits getragen. Wie die Revision mit Recht rügt, gab
es nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist gem § 42 Abs. 2, 3 BauGB ein schüt-
zenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf einen Fortbestand der vorhande-
nen Planungslage nicht.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Revisionserwiderung der Be-
teiligten zu 1 stellt mit einer Gegenrüge zur Nachprüfung, ob angesichts der im
übrigen umfassenden Bautätigkeit der Beteiligten zu 1 auf dem von ihr erwor-
benen Grundstückskomplex zum Zeitpunkt der Umplanung auf dem Flurstück
3754 eine auch schon auf diese Fläche bezogene "ausgeübte" (bauliche) Nut-
zung im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4 BauGB vorlag. Sie meint, es sei insoweit
auf die Bebauung des Gesamtareals abzustellen; demnach sei durch die Aus-
weisung der Gemeinbedarfsfläche in Wahrheit in eine bereits ausgeübte Nut-
zung eingegriffen worden. Indessen kann es, jedenfalls wenn es um Flächen
der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung geht, dafür, welche Nut-
zungen "ausgeübt" wurden, grundsätzlich nur auf das jeweils in den Blick ge-
nommene einzelne Grundstück ankommen. Vorliegend war bis zum Ablauf der
Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für das Flurstück 3754 (31. De-
zember 1983) nicht einmal ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden Erst
am 31. Januar 1985 erfolgte ein solcher Antrag. Die - nicht näher angeführte -
Behauptung der Revisionserwiderung, die Entscheidung über diesen Antrag sei
jedenfalls bis zum Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans vom
16. April 1985 rechtswidrig zurückgestellt worden, hat in diesem Zusammen-
hang ebenfalls keine Bedeutung.
III.
Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist,
muß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 221
Abs. 1 BauGB).
Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach seiner ergänzenden Prü-
fung erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Grundstücksqualität die-
jenige von Bauland zu entschädigen ist, bemerkt der Senat hinsichtlich des da-
für gegebenenfalls zu zahlenden Preises:
Im grundsätzlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht, dessen Be-
rechnung vom Berufungsgericht übernommen worden ist, im Hinblick auf den
Zeitpunkt der Teileinigung vom 12. August 1998 im Enteignungsverfahren - an-
stelle einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag
(vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - auf die Preisverhältnisse (für vergleichbares
Bauland) im August 1998 abgestellt. Zu Unrecht meint demgegenüber die Re-
vision, im vorliegenden Zusammenhang könne, da das betroffene Grundstück
seit dem Erlaß der Veränderungssperre im Jahre 1985 als Bauland nicht mehr
zur Verfügung stehe, allenfalls der Verkehrswert zum Stichtag 18. Mai 1985
angesetzt werden. Abgesehen von der - im Lichte von Art. 14 und Art. 3 GG
zweifelhaften - Frage, welche Grundstücksqualität der Enteignungsentschädi-
gung zugrunde zu legen ist, gelten hier die allgemeinen Enteignungsentschädi-
gungsregeln (§§ 93 ff BauGB). Nach diesen kann es unterschiedliche Stichtage
für die Qualitätsbestimmung einerseits und die Preisbemessung andererseits
geben. Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrecht-
sprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil
vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand
Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädi-
gung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschä-
digung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu
gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
Rinne
Wurm
Streck
Schlick
Dörr