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BGH Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 204/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. April 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHR:

ja

ja

Nds. FischG §§ 8, 11, 13; GG Art. 14 A

§§ 11 und 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes sind verfassungskon-

form dahin auszulegen, daß der Inhaber eines Fischereirechts, das auf die Be-

nutzung bestimmter Fanggeräte beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG),

dieses Recht verpachten darf und daß er oder der Pächter Dritten die (entgelt-

liche) Erlaubnis zum Fischfang erteilen dürfen (§ 13 Abs. 1 Nds. FischG). § 13

Abs. 3 Nds. FischG steht dem nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 204/03 - LG Lüneburg

AG Dannenberg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Lüneburg vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte zu 1 ist Inhaber eines selbständigen Fischereirechts auf

einer bestimmten Strecke der Elbe diesseits und jenseits der Mündung der

Jeetzel. Dieses berechtigt nach seinem in der Regelungsurkunde vom 13. Sep-

tember 1923 festgehaltenen und im Wasserbuch eingetragenen Inhalt dazu,

die besagte Strecke "von Ufer zu Ufer mit allen kleinen Geräten und mit Aal-

hamen" zu befischen.

Der Beklagte zu 1 verpachtete das Fischereirecht mit Vertrag vom

11. Dezember 1994 an den Beklagten zu 2, der seinerseits am 31. Dezember

1996 mit den Beklagten zu 3 und 4 einen Unterpachtvertrag abschloß. Seither

geben die Beklagten zu 3 und 4 an Dritte gegen Bezahlung Fischereierlaubnis-

scheine aus.

Die klagende Stadt, die auf derselben Strecke der Elbe ebenfalls ein

selbständiges Fischereirecht innehat - allerdings ohne Einschränkungen hin-

sichtlich der Fanggeräte - macht geltend, diese Handhabung durch die Beklag-

ten sei rechtswidrig. Da es sich bei dem Recht des Beklagten zu 1 nur um ein

"beschränktes" Fischereirecht im Sinne des Niedersächsischen Fischereige-

setzes (Nds. FischG) handele, könne es weder verpachtet werden noch ver-

schaffe es die Berechtigung zur Erteilung von Fischereierlaubnissen an Dritte.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 auf Unterlassen der Verpachtung sei-

nes Fischereirechts und sämtliche Beklagte auf Unterlassen des Ausstellens

von Fischereierlaubnisscheinen in Anspruch (Anträge zu 2 und 4), verbunden

mit der Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für jeden Fall der

Zuwiderhandlung (Antrag zu 5). Zugleich begehrt die Klägerin die Feststellung,

daß der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2

sowie der Unterpachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und den Beklagten

zu 3 und 4 unwirksam seien (Anträge zu 1 und 3).

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträ-

ge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wie das Berufungsgericht

zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken. Unterstellt man – wie von der Klä-

gerin geltend gemacht wird -, das Verpachten und kommerzielle Ausnutzen des

Fischereirechts des Beklagten zu 1 durch die Beklagtenseite sei vom Inhalt

dieses Rechts nicht gedeckt, also rechtswidrig, so beeinträchtigt dies die

- ebenfalls auf kommerzielle Verwertung ausgerichtete - Rechtsposition der

Klägerin. Ein Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsanträge kann der

Klägerin daher nicht abgesprochen werden. Das Feststellungsinteresse für die

Feststellungsanträge ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht

selbst an den Pachtverträgen beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993

- VIII ZR 222/92 - NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N).

II.

In der Sache hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen.

Weder sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche

gegeben, noch sind die auf seiten der Beklagten geschlossenen Verträge un-

wirksam.

1.

a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es sich bei dem Fischereirecht

des Beklagten zu 1 nur um ein "beschränktes" Fischereirecht im Sinne des § 8

Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG handelt, worunter das Gesetz ein (selbständiges)

Fischereirecht versteht, "das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benut-

zung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere

Weise beschränkt ist". Das ist richtig.

b) Aber auch als beschränktes Fischereirecht sei - so führt das Beru-

fungsgericht weiter aus - das Fischereirecht des Beklagten zu 1 verpachtbar

gewesen, und zwar auch an mehr als nur eine Person und auch zum Zwecke

der Vergabe von Fischereierlaubnisscheinen an Sport- und Freizeitangler. § 13

Abs. 3 Nds. FischG, der den Inhaber eines beschränkten Fischereirechts aus-

drücklich nur für berechtigt erklärt, "einer natürlichen Person (zu) erlauben,

sein Recht an seiner Stelle auszuüben", stehe einer solchen Auslegung nicht

entgegen. Diese Vorschrift dürfe nämlich im Blick auf das Grundrecht des

Art. 14 Abs. 1 GG nicht so strikt angewendet werden, wie ihr Wortlaut es zu-

nächst nahelege. Bei verfassungskonformer Auslegung sei der Anwendungs-

bereich der Vorschrift auf diejenigen überkommenen beschränkten Fischerei-

rechte einzugrenzen, die - wie etwa die sogenannte Küchenfischerei - men-

genmäßig beschränkt waren. Wenn auch Beschränkungen des Fischereirechts

in anderer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte oder

der Fischarten, unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG subsumiert würden, so wäre das

1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz insoweit unverhält-

nismäßig und verfassungswidrig. Es nähme den Inhabern solcher Fischerei-

rechte ohne einen ersichtlichen Grund für eine solche Verschärfung der

Rechtslage zu ihren Lasten ein Recht auf intensive fischereiwirtschaftliche

Nutzung, das ihnen nach der davor bestehenden Rechtslage zugestanden ha-

be. Der niedersächsische Gesetzgeber sei sich im übrigen einer eigentumsein-

schränkenden Wirkung des § 13 Abs. 3 Nds. FischG überhaupt nicht bewußt

gewesen; er habe die im Gebiet des früheren Landes Hannover (nach preußi-

schem Fischereirecht) geltende Rechtslage insoweit lediglich auf ganz Nieder-

sachsen ausdehnen wollen, ohne sie zu verändern.

2.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß sich aus

der den Fischereipachtvertrag betreffenden Regelung des niedersächsischen

Fischereirechts als solcher (§ 11 Nds. FischG) kein Hindernis für eine Verpach-

tung des Rechts des Beklagten zu 1 ergibt. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG

bestimmt allgemein, daß der Fischereiberechtigte "die Fischerei" verpachten,

das heißt die Ausübung seines Fischereirechts einem anderen durch Vertrag in

vollem Umfang gegen Entgelt übertragen kann. Da auch das vorliegende be-

schränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht ist (vgl. § 8 Abs. 1

Nds. FischG), steht an sich - begrifflich - der grundsätzlichen Verpachtbarkeit

(auch) eines beschränkten selbständigen Fischereirechts nichts entgegen. Für

"Fischereirechte für den häuslichen Gebrauch" (Fischereirecht zu Tisches Not-

durft, Küchenfischereirecht usw.) nach § 5 des Preußischen Fischereigesetzes

(Preuß. FischG) war allerdings anerkannt, daß der Berechtigte es nicht ver-

pachten durfte (Schlegelberger, in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für

Preußen 3. Bd. 19. Aufl. § 5 FischG Anm. 1); dies entspricht im übrigen der

Rechtslage in den früher zu Preußen gehörenden Bundesländern Berlin und

Brandenburg, wo die Verpachtung von Küchenfischereirechten ausdrücklich

verboten ist (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Berliner Landesfi-

schereigesetzes vom 19. Juni 1995, GVBl. S. 358 und § 11 Abs. 2 i.V.m. § 7

Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993,

GVBl. I S. 178). Es gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, daß auch die

nur in anderer Weise, etwa hinsichtlich der Art der Fanggeräte, beschränkten

Fischereirechte

von

einem derartigen Verbot einer Verpachtung erfaßt waren; das Preußische

Fischereigesetz sagt dazu nichts.

b) Die Verpachtbarkeit eines beschränkten selbständigen Fischerei-

rechts kann daher in Niedersachsen nicht generell in Frage gestellt werden (so

aber Tesmer/Messal Nds. FischG 3. Aufl. § 11 Erl. 4; § 13 Erl. 6), sondern nur

- im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 Nds. FischG - hinsichtlich der Übertragung

der Ausübung des Rechts an mehrere Personen und hinsichtlich der Berechti-

gung, dritten Personen Fischereierlaubnisse zu erteilen, bzw. der Übertragbar-

keit einer solchen Berechtigung im Wege der Unterverpachtung. Im Ergebnis

unterliegt dieses Recht unbeschadet seiner "Beschränkung" in diesen Punkten

keiner Einschränkung.

aa) Während nach § 13 Abs. 1 Nds. FischG der unbeschränkt Fische-

reiberechtigte "und der Fischereipächter" Dritten die nicht ausschließliche Er-

laubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen können, an dem ihr Fischerei-

recht oder Fischereipachtrecht besteht ("Fischereierlaubnis"), schreibt Absatz 3

dieser Bestimmung vor, daß der Inhaber eines "beschränkten Fischereirechts

(§ 8)" - gemeint ist ersichtlich: nur - einer natürlichen Person erlauben kann,

sein Recht an seiner Stelle auszuüben. Nimmt man den reinen Wortlaut der

Vorschrift, so fällt unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch ein selbständiges Fi-

schereirecht, das - wie hier - (nur) das Fischen mit näher bezeichneten Fang-

geräten erlaubt: Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG

zählen zu den beschränkten Fischereirechten ausdrücklich auch diejenigen

selbständigen Fischereirechte, die auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte

beschränkt sind. Der Gesetzgeber hat dies anscheinend auch so gewollt: Nach

dem Entwurf des Gesetzes sollte zwar die Regelung in § 8 Abs. 1 unmittelbar

nur das selbständige Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfi-

schereirecht) betreffen; nach dem ursprünglich vorgesehenen Absatz 2 sollte

jedoch Absatz 1 auf Fischereirechte entsprechend anzuwenden sein, die auf

den Fang einzelner Fischarten, die Benutzung einzelner Fanggeräte oder auf

ähnliche Weise beschränkt sind.

bb) Die Gesetzesgeschichte läßt aber zugleich auch erkennen, daß

- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der niedersächsische

Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 13 Abs. 3 (§ 15 Abs. 3 des Entwurfs)

in Verbindung mit § 8 Abs. 1 (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs) wohl nicht

der rechtseinschränkenden Wirkung, d.h. der Relevanz dieser Regelung in Be-

zug auf Eigentum i.S. des Art. 14 GG, bewußt war. In der Begründung zu § 15

des Entwurfs (jetzt § 13) heißt es, diese Vorschrift entspreche "dem geltenden

Recht" (LT-Drucks. 8/183 S. 34). Der Gesetzentwurf zu dieser Vorschrift hatte

ersichtlich auch die Vorschrift des § 98 Abs. 4 Preuß. FischG zum Hintergrund,

wonach derjenige, der nur berechtigt war, "zum häuslichen Gebrauche zu fi-

schen", nur mit Genehmigung der Fischereibehörde Erlaubnisscheine in Aus-

übung dieses Rechts ausstellen durfte, aber dann, wenn er einen Schein aus-

stellte, während dessen Geltung nicht selbst Fische fangen durfte. Andererseits

war es gerade dieses "Küchenfischereirecht", das in erster Linie Gegenstand

der Neuregelung nach § 8 (ursprünglich § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs)

sein sollte. Es fehlt in der Begründung des Gesetzes eine Auseinandersetzung

mit den rechtlichen Einschnitten, die sich aus § 13 Abs. 3 FischG für die Inha-

ber aller sonstigen beschränkten Fischereirechte außer den Küchenfischerei-

rechten ergeben konnten. Nicht angesprochen worden ist, daß bezüglich die-

ser anderen beschränkten Fischereirechte die vorgesehene Vorschrift nicht

dem bisher (hier: in Preußen) geltenden Recht entsprach: Aus dem Umkehr-

schluß zu § 98 Abs. 4 Preuß. FischG ist zu entnehmen, daß nach preußischem

Recht die Inhaber der in anderer Weise als "auf den häuslichen Gebrauch"

beschränkten Fischereirechte als "Fischereiberechtigte" durchaus auch befugt

waren, Fischereierlaubnisscheine in vom Gesetz nicht bestimmter - allerdings

durch die zuständige Behörde regulierbarer (vgl. § 98 Abs. 7 Preuß. FischG) -

Zahl auszustellen. Zudem war jeder Fischereiberechtigte befugt, die Ausübung

des Rechts auf andere im Wege der Verpachtung zu übertragen, soweit dies

nicht dem Inhalt des Fischereirechts widersprach (§§ 28, 29 Preuß. FischG).

cc) Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß die auf diese

Weise entstandene, anscheinend eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in

das "Eigentum" der Inhaber solcher beschränkter Fischereirechte in ihrer un-

terschiedlichen Ausgestaltung und wirtschaftlichen Bedeutung angeht - nicht

hinreichend "durchdachte" Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG einer (ein-

schränkenden) verfassungskonformen Auslegung bedarf. Sie geht dahin, daß

jedenfalls selbständige Fischereirechte der Art, wie es der Beklagte zu 1 inne-

hat (beschränkt nur hinsichtlich der Fanggeräte), nicht von § 13 Abs. 3 Nds.

FischG erfaßt werden.

(1) Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von

mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen,

teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die

mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 373, 384 f). Vorliegend

wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 13 Abs. 3 Nds.

FischG bei buchstabengetreuer Geltung verfassungswidrig. In der gesetzlichen

Gestaltung liegt zwar keine nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilende Enteig-

nung, sondern nur eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums

im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der Neuordnung des - bis

dahin stark zersplitterten - Fischereirechts in Niedersachsen. Der Gesetzgeber

muß allerdings bei der Wahrnehmung seines Auftrags, den Inhalt und die

Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Aner-

kennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das So-

zialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und sich im Einklang mit allen ande-

ren Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den verfassungsrechtli-

chen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3

Abs. 1 GG gebunden (BVerfGE 70, 191, 200). Die Grenzen der Gestaltungsbe-

fugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch nicht

ein für allemal starr festgelegt. Der Gesetzgeber steht bei der Neuordnung ei-

nes Rechtsgebiets auch nicht schlechthin vor der Alternative, alte Rechtsposi-

tionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im

Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch angemessene und zumutbare

Überleitungsregelungen individuelle Rechtspositionen umgestalten. Er kann

insbesondere, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestim-

men, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen

Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn dies durch Gründe des öffentli-

chen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-

keit gerechtfertigt ist (BVerfGE aaO S. 201 f m.w.N.). An dieser Voraussetzung

fehlt es hier, soweit die Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch diejenigen

Fischereirechte erfaßt, die nur hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt sind.

(2) Der niedersächsische Gesetzgeber verstand das selbständige Fi-

schereirecht als eine irreguläre Form gegenüber der Normalform des unselb-

ständigen, mit dem Gewässereigentum verbundenen Fischereirechts, in der

das Fischereirecht nicht isoliert übertragbar ist (Entwurfsbegründung LT-

Drucks. 8/183 S. 30). Hiermit steht in Einklang, daß nach dem neuen Nieder-

sächsischen Fischereigesetz die (dingliche) Übertragbarkeit des selbständigen

Fischereirechts entfallen sollte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG; Entwurfs-

begründung aaO). Es hat auch eine gewisse Folgerichtigkeit, wenn das neue

Gesetz - was das Verhältnis zwischen einem beschränkten (selbständigen)

Fischereirecht und einem dasselbe Gewässer betreffenden unbeschränkten

selbständigen Fischereirecht angeht - in § 8 Abs. 2 vorsieht, daß beide Seiten

- wenn auch unter unterschiedlichen Voraussetzungen - voneinander die Auf-

hebung und Ablösung des beschränkten Fischereirechts verlangen können.

Das neue Gesetz zielte also durchaus auf die Verringerung der existierenden

beschränkten Fischereirechte ab. Hervorzuheben ist an dieser Regelung je-

doch zum einen, daß die in § 8 vorgesehene "Ablösung" beschränkter Fische-

reirechte nur gegen Entschädigung erfolgen kann. Zum anderen hat der Ge-

setzgeber diese Regelung ausdrücklich nur für die "Küchenfischereirechte"

näher begründet: Diese stammten aus Epochen, in denen noch weitgehend

Naturalwirtschaft herrschte, und hätten damals der Regelung eines hauswirt-

schaftlichen Bedürfnisses gedient. Sie hätten diesen Sinn verloren, da die

ständige Versorgung eines Haushalts mit Flußfischen heute kein dringendes

Bedürfnis mehr sei. Darüber hinaus erschwerten Küchenfischereirechte gera-

dezu die sinnvolle Bewirtschaftung und Hege der Fischbestände. Über die an-

deren beschränkten Fischereirechte, für die nach dem Willen des Gesetzge-

bers entsprechende Regeln gelten sollen (LT-Drucks. 8/183 S. 32), verhält sich

die Gesetzesbegründung nicht näher.

(3) Vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzes und der in § 8 getroffe-

nen Regelung wäre es unverhältnismäßig - und beinhaltete auch eine sachlich

nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unbeschränkten Fischereirechte -, wenn

über den Weg des § 13 Abs. 3 Nds. FischG selbständige Fischereirechte, die,

wie hier, bisher lediglich hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt waren, ohne

einen Ausgleich ihres eigentlichen wirtschaftlichen Werts, der Nutzungsmög-

lichkeiten durch Abschluß von Pacht- und Unterpachtverträgen mit einzelnen

oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen sowie die Ausgabe von

Fischereierlaubnisscheinen, verlustig gehen würden.

(4) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist andererseits

der vom Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgte Zweck - was gerade die

Erfassung der nicht zu den "Küchenfischereirechten" zählenden selbständigen

beschränkten Fischereirechte durch § 13 Abs. 3 Nds. FischG angeht - keines-

wegs so eindeutig, daß die hier im Anschluß an das Berufungsgericht vertrete-

ne einschränkende verfassungskonforme Auslegung damit unvereinbar wäre

(zu dieser Schranke der verfassungskonformen Auslegung vgl. Senatsurteil

vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64).

Schlick

Streck

Dörr

Galke

Herrmann