BGH Beschluss vom 11.07.2002 – IX ZB 28/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 11. Juli 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens:
25.564,59 €
(50.000 DM).
Gründe
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechts-
beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs erfordert.
1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Be-
schluß keinen subsumtionsfähigen Tatbestand enthalte. Der Sachverhalt, wel-
cher der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegt, wird aus dieser hinlänglich
deutlich. Die Einwendungen des Schuldners mußten nicht im einzelnen aufge-
zählt werden. Daß auf einen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten
vom 10. Dezember 2001 nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist un-
schädlich, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten Ausfüh-
rungen unberücksichtigt geblieben seien.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es seien schon die dem
Eröffnungsantrag der Gläubigerin zugrundeliegenden Forderungen nicht
glaubhaft gemacht, ist nicht dargetan, daß das Berufungsgericht die Anforde-
rungen an eine Glaubhaftmachung grundsätzlich verkannt hat
(vgl.
MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 32 m.N. aus der Rechtsprechung in Fn. 43).
Ob für die Grundschuld über 6.070.000 DM auf den Grundstücken in V.
eine wirksame Zweckerklärung vorliegt, ist keine Frage von grundsätzlicher,
über den vorliegenden Fall hinausreichender Bedeutung.
Auch die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Gläubigerin bedarf
keiner Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Es besteht in Rechtspre-
chung und Schrifttum Einigkeit, daß ein absonderungsberechtigter Gläubiger
grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens hat, wenn ihm - wie hier - zugleich eine persönliche Forderung gegen den
Schuldner zusteht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn der Ab-
sonderungsberechtigte ausreichende, nicht nach § 88 InsO gefährdete Siche-
rungsrechte an Vermögensgegenständen des Schuldners oder eines Dritten
hat (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 48; FK-Schmerbach, InsO
2. Aufl. § 14 Rn. 33). Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat die
Rechtsbeschwerde nicht dargetan.
Mit dem Vortrag, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit beruhe auf
einem Verfahrensfehler, weil sie auf der Grundlage eines Gutachtens getroffen
worden sei, das sich über die Zahlungsunfähigkeit gerade nicht verhalte, sind
die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nicht erfüllt. Auch
bei Verfahrensmängeln ist der Zugang zum Bundesgerichtshof nur eröffnet,
wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die
Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtl. Begr. zu § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Der Sachver-
ständige hat in dem Gutachten zu der Zahlungsunfähigkeit Stellung genommen
und sie im Ergebnis bejaht. Der gegenteilige Standpunkt des Schuldners be-
rührt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausrei-
chender Bedeutung.
3. Soweit die Rechtsbeschwerde zur "Verfassungswidrigkeit mehrerer
Bestimmungen der Insolvenzordnung, insbesondere auch der §§ 6 Abs. 1, 6
Abs. 3 Satz 1, 34" auf ein dem Beschwerdegericht vorgelegtes, anonymes
"Gutachten" Bezug genommen hat, fehlt es an hinreichenden Darlegungen,
welcher konkrete Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositi-
on des Schuldners zu beanstanden sei und aus welchen Gründen. Insofern
wird die Rechtsbeschwerde den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
n.F. nicht gerecht.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser