Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.07.2002 – IX ZB 28/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juli 2002

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 11. Juli 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert

des Beschwerdeverfahrens:

25.564,59 €

(50.000 DM).

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechts-

beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weil

die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs erfordert.

1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Be-

schluß keinen subsumtionsfähigen Tatbestand enthalte. Der Sachverhalt, wel-

cher der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegt, wird aus dieser hinlänglich

deutlich. Die Einwendungen des Schuldners mußten nicht im einzelnen aufge-

zählt werden. Daß auf einen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten

vom 10. Dezember 2001 nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde, ist un-

schädlich, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten Ausfüh-

rungen unberücksichtigt geblieben seien.

2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es seien schon die dem

Eröffnungsantrag der Gläubigerin zugrundeliegenden Forderungen nicht

glaubhaft gemacht, ist nicht dargetan, daß das Berufungsgericht die Anforde-

rungen an eine Glaubhaftmachung grundsätzlich verkannt hat

(vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 Rn. 32 m.N. aus der Rechtsprechung in Fn. 43).

Ob für die Grundschuld über 6.070.000 DM auf den Grundstücken in V.

eine wirksame Zweckerklärung vorliegt, ist keine Frage von grundsätzlicher,

über den vorliegenden Fall hinausreichender Bedeutung.

Auch die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Gläubigerin bedarf

keiner Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Es besteht in Rechtspre-

chung und Schrifttum Einigkeit, daß ein absonderungsberechtigter Gläubiger

grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfah-

rens hat, wenn ihm - wie hier - zugleich eine persönliche Forderung gegen den

Schuldner zusteht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn der Ab-

sonderungsberechtigte ausreichende, nicht nach § 88 InsO gefährdete Siche-

rungsrechte an Vermögensgegenständen des Schuldners oder eines Dritten

hat (vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 48; FK-Schmerbach, InsO

2. Aufl. § 14 Rn. 33). Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat die

Rechtsbeschwerde nicht dargetan.

Mit dem Vortrag, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit beruhe auf

einem Verfahrensfehler, weil sie auf der Grundlage eines Gutachtens getroffen

worden sei, das sich über die Zahlungsunfähigkeit gerade nicht verhalte, sind

die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde nicht erfüllt. Auch

bei Verfahrensmängeln ist der Zugang zum Bundesgerichtshof nur eröffnet,

wenn die Entscheidung darüber grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die

Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebieten (Amtl. Begr. zu § 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Der Sachver-

ständige hat in dem Gutachten zu der Zahlungsunfähigkeit Stellung genommen

und sie im Ergebnis bejaht. Der gegenteilige Standpunkt des Schuldners be-

rührt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausrei-

chender Bedeutung.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde zur "Verfassungswidrigkeit mehrerer

Bestimmungen der Insolvenzordnung, insbesondere auch der §§ 6 Abs. 1, 6

Abs. 3 Satz 1, 34" auf ein dem Beschwerdegericht vorgelegtes, anonymes

"Gutachten" Bezug genommen hat, fehlt es an hinreichenden Darlegungen,

welcher konkrete Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositi-

on des Schuldners zu beanstanden sei und aus welchen Gründen. Insofern

wird die Rechtsbeschwerde den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

n.F. nicht gerecht.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser