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BGH Beschluss vom 28.10.2009 – IX ZA 38/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der Vorsitzende des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat

am 28. Oktober 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm gemäß § 57 ZPO einen Prozess-

pfleger für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutions-

beschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom

11. Juli 2002 - IX ZB 28/02 - zu bestellen, wird abgelehnt.

Streitwert: 25.564,59 €

Gründe

I.

1

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 11. Juli

2002 - IX ZB 28/02 - die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Be-

schluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Januar 2002

als unzulässig verworfen. In dem Beschluss des Landgerichts war die sofortige

Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München

vom 18. Mai 2001 zurückgewiesen worden, mit dem das Insolvenzverfahren

über dessen Vermögen eröffnet worden war.

2

Der Schuldner beantragt die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß

§ 57 ZPO für die Durchführung einer Nichtigkeits- und Restitutionsbeschwerde.

II.

6

Die beantragte Bestellung eines Prozesspflegers ist zu versagen.

Die Voraussetzungen der Bestellung liegen auch dann nicht vor, wenn

von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 57 ZPO auf Fälle der fehlenden

Prozessführungsbefugnis ausgegangen und ein Wiederaufnahmeverfahren hin-

sichtlich eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Insolvenzsachen für möglich

erachtet wird.

Dem Antragsteller fehlte weder in jenem Rechtsbeschwerdeverfahren die

Prozessführungsbefugnis, noch fehlte sie ihm bezüglich eines möglichen An-

trags auf Wiederaufnahme. Ein derartiger Wiederaufnahmeantrag wäre jedoch

aus anderen Gründen nicht statthaft.

1. Nach § 34 Abs. 2 InsO steht dem Schuldner gegen den Eröffnungsbe-

schluss die sofortige Beschwerde zu. In diesem Beschwerdeverfahren ist der

Schuldner entgegen der jetzigen Auffassung des Antragstellers nicht darauf

beschränkt, die Verletzung persönlicher Rechte oder die Beeinträchtigung sei-

nes insolvenzfreien Vermögens geltend zu machen. Er kann selbstverständlich

auch geltend machen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, et-

wa der hier streitige Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist allgemeine Mei-

nung und ständige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs (BGHZ 169,

17 ff; BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227

Rn. 3 ff; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 34 Rn. 22; MünchKomm-InsO/Schmahl,

2. Aufl. § 34 Rn. 72).

7

§ 80 Abs. 1 InsO findet insoweit keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft

im Übrigen ohnehin nicht Verpflichtungsgeschäfte, so dass der Schuldner für

seine Vertretung im Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbe-

schwerde - entgegen der Auffassung des Antragstellers - wirksame Anwaltsver-

träge abschließen konnte, die freilich nicht die Masse verpflichteten (vgl. HK-

InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO § 80 Rn. 11).

8

Selbst wenn diese Anwaltsverträge unwirksam gewesen wären, würde

dies im Übrigen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berühren (st. Rspr.;

vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, WM 2009, 1296 1297

Rn. 8 ff).

10

Dasselbe gilt für eine gemäß § 7 InsO, §§ 574 ff ZPO zulässige Rechts-

beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts.

2. Für einen Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Rechtsbeschwerde-

verfahrens gilt nichts anderes. Da der Antragsteller auch insoweit prozessfüh-

rungsbefugt ist, bedarf es nicht der Bestellung eines Pflegers.

11

3. Ein Wiederaufnahmeantrag wäre allerdings gemäß § 586 Abs. 2

Satz 2 ZPO nicht statthaft. Die Entscheidung des Senats vom 11. Juli 2002 ist

den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers seinerzeit am 1. August

2002 wirksam zugestellt worden. Bei Einreichung des Antrags auf Bestellung

eines Verfahrenspflegers am 10. Februar 2009 war die Höchstfrist von fünf Jah-

ren längst abgelaufen.

Ganter

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 18.05.2001 - 1503 IN 2168/00 -

LG München I, Entscheidung vom 17.01.2002 - 14 T 18843/01 -