Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.07.2002 – IX ZR 262/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 11. Juli 2002 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten,

wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist.

Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des

Feststellungsaufwands im Einzelfall ab.

BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - OLG Hamm

LG Essen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Septem-

ber 2001 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Es-

sen vom 11. Januar 2001 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.065,10 €

(15.773,96 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 12. September 2000

zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 2. November 1999 eröffneten Insol-

venzverfahren über das Vermögen der M.

GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin). Die-

se hatte im Jahre 1995 "Rechte und Ansprüche" gegen die K.

AG (fortan: Versicherungsgesellschaft) aus einem näher bezeich-

neten Lebensversicherungsvertrag an die beklagte Sparkasse zur Sicherheit

ihrer Kreditverpflichtungen abgetreten. Am 3. September 1999 beantragte die

Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen.

Das Amtsgericht bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwal-

ter und legte der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auf. Danach

kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung unter Hinweis auf den Insol-

venzantrag fristlos und drohte die Verwertung u.a. der Lebensversicherung an.

Anschließend kündigte sie den Versicherungsvertrag und forderte die Versi-

cherungsgesellschaft auf, den Rückkaufswert zuzüglich Gewinnguthaben an

sie zu überweisen. Die Versicherungsgesellschaft nahm die Kündigung zum

31. Oktober 1999 an. Mit Schreiben von Oktober 1999 und Januar 2000 erba-

ten die Versicherungsgesellschaft und die Beklagte von dem Kläger das Ein-

verständnis, daß die Rückvergütung an die Beklagte ausgezahlt werden dürfe.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2000 erteilte der Kläger als Insolvenzver-

walter dazu seine Zustimmung. Hierauf zahlte die Versicherungsgesellschaft

einen Betrag von 394.349,02 DM an die Beklagte aus.

Mit der Klage beansprucht der Kläger hiervon einen Pauschalbetrag von

4 % für die Feststellung der Forderung (§§ 170, 171 InsO).

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der - zugelasse-

nen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Verurteilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:

Ob die Beklagte dem Kläger die Feststellungspauschale schulde, hänge

entscheidend davon ab, ob ihm nach § 166 Abs. 2 InsO das Recht zugestan-

den habe, die Rechte aus der an die Beklagte abgetretenen Lebensversiche-

rung geltend zu machen und zu verwerten. In dem hier gegebenen Fall sei eine

Verwertung der Lebensversicherung durch den Kläger nicht zweckmäßig ge-

wesen. Dem Kündigungsschreiben der Beklagten an die Versicherungsgesell-

schaft könne entnommen werden, daß sich der Versicherungsschein in ihrem

und nicht im Besitz der Gemeinschuldnerin befunden habe. Dessen Vorlage sei

nach den maßgebenden AGB aber regelmäßig erforderlich, um die Versich e-

rungsleistung einzuziehen. Es komme hinzu, daß die Beklagte die Verwertung

schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen und im wesentli-

chen umgesetzt habe. Die Rechtslage unterscheide sich nicht von derjenigen

eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts, dessen Verwertung das Ge-

setz dem Insolvenzverwalter vorenthalte. In der Gesamtschau sei dem Kläger

deshalb ein Verwertungsrecht zu versagen. Daß der Kläger möglicherweise

nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Absonderungsrecht der Beklagten

geprüft habe, stehe dem nicht entgegen, weil die Feststellungspauschale für

eine Prüfung von Absonderungsrechten an Gegenständen außerhalb der Mas-

se nicht zu gewähren sei.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zu-

treffend rügt, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der geltend gemachte

Zahlungsanspruch ist nach dem vom Berufungsgericht festgestellten und nicht

weiter aufklärungsbedürftigen Sachverhalt gegeben.

1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stand dem Kläger an den

Rechten aus der Lebensversicherung das Einziehungs- und Verwertungsrecht

nach § 166 Abs. 2 InsO zu. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer

Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der in § 166 InsO getroffenen

Regelung.

a) Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO darf der Verwalter eine Forderung, die

der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, - von den in

Satz 2 der Bestimmung genannten, im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmen

abgesehen - einziehen oder in anderer Weise verwerten. Eine Beschränkung

des Einziehungs- und Verwertungsrechts auf bestimmte Forderungen, etwa auf

solche aus stillen Zessionen, sieht die Bestimmung bei ihrem wörtlichen Ver-

ständnis nicht vor. Da im Streitfall die Gemeinschuldnerin die Rechte aus dem

Lebensversicherungsvertrag vor Einleitung des Insolvenzverfahrens abgetreten

hat und der Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung vor Eröffnung des

Insolvenzverfahrens am 2. November 1999 entstanden ist, kann nicht zweifel-

haft sein, daß die Verwertung der streitgegenständlichen Lebensversicherung

durch den Kläger im Anwendungsbereich der Vorschrift liegt. Hiervon geht

auch das Berufungsgericht aus.

b) Die Entstehungsgeschichte des § 166 InsO bestätigt dieses Ausle-

gungsergebnis. Die Regelung geht auf Empfehlungen der Kommission für In-

solvenzrecht (fortan: Kommission) zurück. Der Erste Bericht der Kommission,

herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 1985, hatte sich in dem

Leitsatz 3.3.1 Abs. 1 i.V.m. den Leitsätzen 1.1.5 Abs. 2 und 1.2.10 Abs. 3 dafür

ausgesprochen, daß Insolvenzgläubiger mit Sicherungsrechten (u.a. wird die

Sicherungsabtretung genannt) anders als durch Vertragspfandrechte gesi-

cherte Gläubiger ausnahmslos nicht zur Aussonderung oder abgesonderten

Befriedigung berechtigt seien und das Recht zur Verwertung ausschließlich

dem

Insolvenzverwalter zustehen solle (vgl. Erster Kommissionsbericht

S. 311). Damit wurde gefordert, die Gläubiger besitzloser Mobiliarsicherheiten

als Insolvenzgläubiger in das Insolvenzverfahren einzubeziehen (vgl. Erster

Kommissionsbericht aaO). An diese Erwägungen schloß § 191 Abs. 2 Halbs. 1

RegE InsO an, nach dem der Verwalter eine Forderung, die der Schuldner zur

Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise

verwerten darf (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 39). Während dieser Teil des § 191

Abs. 2 RegE InsO dem geltenden § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO und § 181 Abs. 2

DiskE entspricht, machte § 191 Abs. 2 Halbs. 2 RegE InsO das Verwertungs-

recht des Verwalters zusätzlich davon abhängig, daß die Abtretung dem Dritt-

schuldner nicht angezeigt worden ist. In der Begründung des Regierungsent-

wurfs wird hierzu ausgeführt, daß für die offengelegte Sicherungsabtretung

entsprechende Erwägungen wie

für die Verpfändung gälten

(BT-

Drucks. 12/2443 S. 179). Für Forderungen, die nach den Vorschriften des Bür-

gerlichen Gesetzbuchs verpfändet worden sind, sah der Entwurf - wie schon

der Erste Kommissionsbericht und die später beschlossene Gesetzesfassung -

kein Einziehungsrecht des Verwalters vor. Nach der Gesetzesbegründung war

dafür die Erwägung ausschlaggebend, daß ein Einziehungsrecht des Verwal-

ters hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443

S. 178 f). Die Beschränkung des Verwertungsrechts auf nicht angezeigte Si-

cherungsabtretungen hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages

aber für nicht praktikabel gehalten, weil sie offenlasse, bis zu welchem Zeit-

punkt die Anzeige nachgeholt werden könne (vgl. BT-Drucks. 12/7302 S. 176

zu Nr. 106). Sie wurde deshalb nicht übernommen. Die nunmehr entscheiden-

de Abgrenzung zwischen der angezeigten Forderungsabtretung und der Forde-

rungsverpfändung, die nicht zu einem Verwertungsrecht des Verwalters führt,

hat der Rechtsausschuß der Rechtsprechung überlassen

(vgl. BT-

Drucks. aaO).

Aus dieser Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht nur, daß die als

§ 166 Abs. 2 Satz 1 InsO beschlossene Fassung nach der Vorstellung des Ge-

setzgebers entsprechend der von der Kommission erarbeiteten Konzeption

sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf er-

fassen soll, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist

(ebenso Ganter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.

§ 90 Rn. 582; Gundlach/Frenzel/Schmidt, ZInsO 2002, 352, 354). Darüber hin-

aus verdeutlichen die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommene

Rücknahme der im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Einschränkung und

die hierzu gegebene Begründung des Rechtsausschusses, daß es für das

Verwertungsrecht des Verwalters entscheidend auf die rechtliche Einordnung

der Sicherheit als zedierte Forderung (§§ 398 ff BGB) oder als mit einem Ver-

tragspfandrecht belastete Forderung (§§ 1279 ff BGB) ankommen soll.

c) Sinn und Zweck des § 166 Abs. 2 InsO sprechen ebenfalls für eine

umfassende Verwertungsbefugnis des Verwalters auch bezüglich derjenigen

Forderungen, deren Abtretung offengelegt worden ist. Wie das Berufungsge-

richt im Ansatz mit Recht bemerkt, hat die Insolvenzordnung das Verwertungs-

recht von beweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur

Sicherung abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert.

Dies dient nicht der Verlagerung von Vermögenswerten gesicherter Gläubiger

auf ungesicherte Gläubiger oder auf den Schuldner. Die Interessen der Betei-

ligten sollen vielmehr so koordiniert werden, daß der Wert des Schuldnerver-

mögens maximiert wird. Dies rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubi-

gern durch die Einbindung in das Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte

gewisse Rücksichtnahmen abzuverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen

(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 86).

Die Konzentration der Verwertung von zur Sicherung übereigneten oder

verpfändeten beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Insolvenzverwalters

befinden, bei diesem (§ 166 Abs. 1 InsO) dient in erster Linie dem Zweck, die

Herauslösung des Sicherungsguts aus dem "technisch organisatorischen Ver-

bund des Schuldnervermögens" durch einzelne Gläubiger zu verhindern (BT-

Drucks. 12/2443 S. 79 zu gg). Dadurch sollen vorhandene Chancen für eine

zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens des Schuldners er-

halten und es dem Insolvenzverwalter zugleich ermöglicht werden, durch eine

gemeinsame Verwertung zusammengehöriger, aber für unterschiedliche Gläu-

biger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungserlös zu erzielen

(vgl. BT-Drucks. aaO S. 178; auch S. 86).

Ähnliche Erwägungen gelten für die Verwertung der zur Sicherung ab-

getretenen Forderungen des Schuldners. In vielen Fällen, die den Gesetzgeber

zu der Regelung des § 166 Abs. 2 InsO motiviert haben, wird der Verwalter

über Unterlagen des Schuldners verfügen, die ihm die Einziehung der Forde-

rung ermöglichen. Der gesicherte Gläubiger ist dagegen ohne Auskunftsertei-

lung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter häufig nicht in der Lage,

die zur Sicherheit an ihn abgetretene Forderung festzustellen und mögliche

Einwendungen des Drittschuldners auszuräumen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 178).

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht ein Koordinie-

rungsbedarf typischerweise auch in den Fällen der offengelegten Abtretung.

Dies bildet den Sachgrund dafür, diese Gruppe von Forderungen in die Rege-

lung einzubeziehen und das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht

von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall abhängig zu machen.

aa) Auch in den Fällen der offengelegten Abtretung kann der Dritt-

schuldner Einwendungen gegen die abgetretene Forderung erheben, die aus

der Rechtsbeziehung zu dem Schuldner herrühren. Beispielhaft sind hier nicht

nur unvollständig oder schlecht erfüllte Kauf- oder Werkverträge anzuführen,

sondern auch Versicherungsverträge, in denen der Drittschuldner - gestützt auf

vielfältige Gründe - einwenden kann, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein.

Erfahrungsgemäß wird der Gläubiger, selbst wenn er - wie im Streitfall - bei

Einziehung der Forderung im Besitz des Versicherungsscheins ist, die erhobe-

nen Einwendungen ohne Zutun des Verwalters nicht entkräften können, weil

sich andere entscheidungserhebliche Urkunden, z.B. der Antrag auf Abschluß

des Versicherungsvertrags, die Belege über die erbrachten Beitragszahlungen

oder eine erforderliche Anzeige über eine Gefahrerhöhung (vgl. § 16 Abs. 1

VVG), aber auch etwaige Vorkorrespondenz beim Schuldner befinden. Da an-

dererseits in der wirtschaftlichen Krise häufig auch Rückstände in der Buchfüh-

rung sowie der Bearbeitung des Schriftverkehrs auftreten und der mit der Sa-

che befaßte Mitarbeiter des Schuldners aus dem Unternehmen ausgeschieden

sein kann, entstehen zusätzliche praktische Schwierigkeiten, den Anspruch

durchzusetzen, die den Drittschuldner im Einzelfall dazu veranlassen können,

die Erfüllung einer berechtigten Forderung abzulehnen.

Das in der Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung mündlich

vorgetragene Argument, der Schuldner sei nach den Allgemeinen Geschäfts-

bedingungen, die dem Sicherungsvertrag zugrunde lägen, regelmäßig ver-

pflichtet, dem Gläubiger fortlaufend über die Forderungsangelegenheit zu be-

richten, greift nicht durch. Denn in der Krise wird das auf die Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen gestützte Informationsrecht des Gläubigers vielfach kein

geeignetes Mittel darstellen, ihm hinreichende Klarheit über den Bestand und

die Durchsetzbarkeit der abgetretenen Forderung zu verschaffen.

bb) Neben den praktischen Schwierigkeiten aus dem Vertragsverhältnis

zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner kann für diesen auch unklar

sein, welche Person zur Einziehung der Forderung berechtigt ist. Hierbei ist

insbesondere an möglicherweise unwirksame Globalzessionen und an Mehr-

fachabtretungen zu denken. Auch diese Fallgestaltungen lassen es als sachge-

recht erscheinen, das Einziehungsrecht für die stille wie für die angezeigte Ab-

tretung bei dem Insolvenzverwalter zu konzentrieren, um dem Drittschuldner

von vornherein den möglichen Einwand abzuschneiden, der jeweilige An-

spruchsteller sei nicht aktivlegitimiert.

Bei der Verwertung einer als Sicherheit hingegebenen Lebensversiche-

rung im eröffneten Insolvenzverfahren kommt noch hinzu, daß nach einer weit

verbreiteten Übung der Kreditinstitute als Sicherheit zunächst nur der Versiche-

rungsschein entgegengenommen wird, ohne die vereinbarte Abtretung der

Versicherungsgesellschaft entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) anzuzeigen. Dies wird dann in der

Krise nachgeholt, um die Wirksamkeit der Abtretung herbeizuführen. Gerade

diese Praxis kann ohne die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO zu Unklarheiten

führen, an welche Person die Versicherungsgesellschaft mit befreiender Wir-

kung zu leisten hat.

d) Der Argumentation des Berufungsgerichts, dem Verwalter sei "in der

Gesamtschau" ein Verwertungsrecht zu versagen, wenn die Sicherungsabtre-

tung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1

ALB 1986; siehe hierzu BGHZ 112, 387, 390; Ganter aaO § 96 Rn. 157) in die

Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfandrechts rücke (vgl. § 1280 BGB),

kann der Senat deshalb nicht beitreten (ebenso KG NZI 1999, 500, 501;

ZIP 2001, 2012, 2013; LG Limburg NZI 2000, 279; Kübler/Prütting/Kemper,

InsO § 166 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166 Rn. 137; Obermüller, In-

solvenzrecht in der Bankpraxis 6. Aufl. Rn. 6.322; a.A. Nerlich/Römermann/

Becker, InsO § 166 Rn. 39 f; Mitlehner ZIP 2001, 677, 679 f; Weis ZInsO 2002,

170, 175 f).

Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts hat das Berufungsge-

richt festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin und die Beklagte eine Siche-

rungsabtretung und somit keine Verpfändung der Rechte aus der Lebensversi-

cherung vereinbart haben. Diese Handhabung dürfte im übrigen auch der übli-

chen Bankpraxis entsprechen (vgl. Merkel, in: Schimansky/Bunte/Lwowski aaO

§ 93 Rn. 198). Für eine in der Literatur vereinzelt erwogene Umdeutung der

Sicherungsabtretung in eine Forderungsverpfändung (vgl. HK-InsO/Landfer-

mann, 2. Aufl. § 166 Rn. 18) sieht der Senat schon im Blick auf die erheblich

unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Rechtsinstitute keinen Raum.

2. Aus dem Einzugsrecht des Klägers folgt, daß die Beklagte entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 InsO

einen Betrag in Höhe von 4 % des Verwertungserlöses als pauschalisierter

Ersatz der Feststellungskosten an die Masse zu leisten hat.

a) Die Regelung ist zwingend und knüpft allein an das Verwertungsrecht

des Verwalters an. § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO gewährt dem Verwalter die vor-

rangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung ab dem Zeitpunkt der In-

solvenzeröffnung. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind dagegen Verwer-

tungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der Regel nicht ge-

stattet (vgl. BGHZ 144, 192, 199; HK-InsO/Kirchhof aaO § 22 Rn. 7 f). Entge-

gen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt er deshalb grundsätzlich

auch nicht widerrechtlich, wenn er sich zu Absonderungsverlangen eines Si-

cherungsnehmers nicht erklärt.

Im Streitfall ist der Anspruch der Beklagten gegen die Versicherungsge-

sellschaft auf Zahlung der Rückvergütung vor Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens am 2. November 1999 nicht ausgeglichen worden. Er konnte deshalb

nach § 170 Abs. 2 InsO der Beklagten noch zur Verwertung überlassen wer-

den. Das hat der Kläger im Streitfall mit seiner im Schreiben vom 18. Januar

2000 erklärten Zustimmung zu der Auszahlung der Rückvergütung an die Be-

klagte getan. Daß die Beklagte die Versicherung zuvor bereits gekündigt und

so mit der Verwertung begonnen hatte, ändert daran nichts (a.A. Obermüller

aaO Rn. 6.324). Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Zessionar die Feststel-

lungskosten nicht zahlen muß, weil die Zahlung durch den Drittschuldner vor

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte erfolgen können, kann der ge-

setzlichen Regelung nicht entnommen werden.

b) Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Feststellungs-

pauschale des § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO werde nicht für die Prüfung von Ab-

sonderungsrechten an Gegenständen außerhalb der Masse gewährt, über-

sieht, daß die der abgesonderten Befriedigung unterliegenden Gegenstände

zur Ist-Masse gehören. Durch die Sicherungsabtretung verliert die Insolvenz-

masse wirtschaftlich nicht die Inhaberschaft der Forderung (BGHZ 147, 233,

239). Das der Insolvenzmasse nach Freigabe verbleibende Recht verkörpert

durchweg noch einen selbständigen, im Kern geschützten Vermögenswert

(BGH aaO). Wäre die abgetretene Forderung vor der Verfahrenseröffnung ein-

gezogen worden, hätte der endgültige Insolvenzverwalter sogar grundsätzlich

die Insolvenzbeständigkeit des Absonderungsrechts prüfen müssen.

c) Die Feststellungspauschale entfällt schließlich auch nicht deshalb,

weil die Feststellung - wovon das Berufungsgericht im Streitfall ausgeht - nicht

mit besonderem Aufwand verbunden war und die Masse nicht mit kostenträch-

tigen Tätigkeiten des Verwalters belastet worden ist. Die Kosten der tatsächli-

chen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an die-

sem werden gemäß § 171 Abs. 1 InsO ausdrücklich pauschal mit 4 % des Ver-

wertungserlöses angesetzt. Wie ein Blick auf § 171 Abs. 2 InsO erschließt, soll

diese Pauschale im Gegensatz zur Verwertungspauschale auch aufgrund kon-

kreter Kostenberechnungen nicht in Frage gestellt werden können (vgl. BT-

Drucks. 12/2443 S. 181; 12/7302 S. 177; ebenso Gundlach/Frenzel/Schmidt

aaO S. 355).

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser