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BGH Urteil vom 23.04.2009 – IX ZR 19/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412
Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender
Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
mögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu
Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung
nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit
dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ur-
sprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08 - OLG München
LG Kempten
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom
20. Dezember 2007 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Kempten vom 12. August 2004
wird zurückgewiesen mit der Maßgabe zu Ziffer 1 Satz 1, dass
festgestellt wird, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der G. GmbH,
, eine Insolvenzforderung in Höhe
von 140.930,56 € zusteht (Hauptforderung von 121.096,33 € zu-
züglich Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen der G. GmbH).
Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
G. GmbH & Co. KG (im Fol-
genden: Schuldnerin); der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über
das Vermögen der G. GmbH (im Folgenden: Drittschuldnerin).
Mit Kaufvertrag vom 22. März 2003 veräußerte die Schuldnerin Teile des
Anlage- und Umlaufvermögens an die Drittschuldnerin zu einem Kaufpreis von
121.096 €. Als Zahlungsziel wurde der 22. September 2003 vereinbart.
Die Schuldnerin stand in Geschäftsverbindung mit der S.
(fortan: S. ). Sie hatte von dieser Kredite erhalten und dafür - unter an-
derem durch eine Globalabtretung vom 29. März 2000 - Sicherheiten gestellt.
Auf einen Eigenantrag vom 28. Mai 2003 hin wurde mit Beschluss vom
1. Juli 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröff-
net. Nachdem die S. die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin ge-
kündigt hatte, tilgte deren früherer Geschäftsführer/Gesellschafter
G. , der zugleich Geschäftsführer/Gesellschafter der Drittschuldnerin war,
mit Hilfe eines persönlichen Kredits im Juli 2003 sämtliche Verbindlichkeiten der
Schuldnerin bei der S. . Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 trat die
S. ihre Rechte aus den seitens der Schuldnerin gewährten Sicherhei-
ten an G. ab. Mit Vertrag vom 5. Oktober 2003 übertrug G. diese
Rechte, auch an der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003, auf
die Drittschuldnerin.
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Mit der vorliegenden Klage, die zunächst gegen die Drittschuldnerin ge-
richtet war, machte der Kläger den Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag
vom 22. März 2003 geltend. Das Landgericht hat die Drittschuldnerin bis auf
einen geringen Zinsanteil antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Be-
rufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung
des Ersturteils die Klage, welche der Kläger im Berufungsverfahren nach Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittschuldnerin auf
Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt hatte, abgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf
Zurückweisung der Berufung des Beklagten in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten nach Maßgabe
der Klageänderung in der Berufungsinstanz.
I.
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Das Berufungsgericht hat gemeint, hinsichtlich der streitgegenständli-
chen Kaufpreisforderung sei bereits die Anmeldeberechtigung des Klägers ge-
mäß § 174 InsO fraglich, weil dieser womöglich nicht als Insolvenzgläubiger
anzusehen sei. Jedenfalls könne die Kaufpreisforderung nicht mehr gemäß
§ 166 Abs. 2 InsO vom Kläger eingezogen werden, weil die Drittschuldnerin
nach den wirksamen Abtretungen vom 1. Oktober 2003 an den Geschäftsführer
und vom 5. Oktober 2003 an die Drittschuldnerin zugleich Schuldnerin und
Gläubigerin dieser Forderung geworden sei, so dass diese durch Konfusion er-
loschen sei. Die Abtretungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 166 Abs. 2
InsO nichtig, weil diese Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB
darstelle.
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Eine Anfechtung der fraglichen streitgegenständlichen Rechtshandlun-
gen sei gemäß § 129 InsO nicht möglich, weil diese erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Eine analoge Anwendung
des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Drittschuldnerin komme im Hinblick auf die
Konfusion nicht in Betracht, weil die Drittschuldnerin aufgrund der Globalzessi-
on nicht mehr Schuldnerin der KG, sondern der absonderungsberechtigten
Sparkasse gewesen sei. Die Berufung auf eine eingetretene Konfusion versto-
ße auch nicht gegen Treu und Glauben.
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II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Anmeldeberechtigung des
Klägers gemäß § 174 InsO sind nicht berechtigt. Der Kläger wird als Verwalter
über das Vermögen der Schuldnerin tätig, § 80 Abs. 1 InsO. Dabei ist nach Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von Bedeutung, ob und unter wel-
chen Voraussetzungen die Schuldnerin im Verhältnis zur Sicherungszessionarin
hinsichtlich der an diese sicherungshalber abgetretenen Forderungen zum Ein-
zug ermächtigt war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich das
Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der vom
Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne weiteres aus § 166
Abs. 2 InsO.
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Voraussetzung ist lediglich, dass diese Forderung im Zeitpunkt der Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens noch bestand (BGH, Urt. v. 17. November 2005
- IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung war hier
zweifelsfrei gegeben. Demgemäß hatte der Kläger zunächst die Aktivlegitimati-
on, die Forderung gegen die Drittschuldnerin und vormalige Beklagte einzukla-
gen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen ergab sich
daraus das Recht, die Forderung gemäß § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anzu-
melden und den Prozess gemäß §§ 179, 180 InsO als Tabellenfeststellungs-
klage fortzusetzen. Ob es sich um eine stille oder um eine offene Zession han-
delte, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002,
1630).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforde-
rung nicht durch Konfusion erloschen.
a) Allerdings ist die Annahme der Revision unzutreffend, die Abtretung
der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung, die unstreitig von der Global-
zession zugunsten der S. erfasst worden war, von der S. an den
ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sei ge-
mäß § 134 BGB, § 166 Abs. 2 InsO unwirksam. Dies gilt auch für die Abtretung
von dem Geschäftsführer an die Drittschuldnerin. Dies hat das Berufungsgericht
im Ergebnis richtig gesehen.
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Die Revision meint unter Berufung auf Lüke (Festschrift für Gero Fischer
S. 353, 360 f), aus § 166 Abs. 2 InsO ergebe sich nach Insolvenzeröffnung ein
Abtretungsverbot für den Sicherungszessionar hinsichtlich der an ihn abgetre-
tenen Forderungen. Das trifft nicht zu.
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aa) Nach § 166 Abs. 2 InsO verliert allerdings der Absonderungsberech-
tigte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Einziehungs- und Verwer-
tungsrecht hinsichtlich der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.
Dieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 166,
215, 218 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v.
20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 23. April 2009 - IX ZR
65/08, z.V.b.). Der Sicherungszessionar kann deshalb das ihm entzogene Ein-
ziehungsrecht auch nicht mehr an einen Dritten übertragen, etwa im Wege ei-
ner gewillkürten Prozessstandschaft.
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bb) Das Recht des Verwalters zur Einziehung und Verwertung steht je-
doch der weiteren Abtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung
durch den Sicherungszessionar insoweit nicht entgegen, als dieser lediglich
über die ihm verbliebene Rechtsposition als Sicherungsgläubiger verfügt (Gan-
ter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 403),
also über das Sicherungsrecht an der Forderung, beschränkt durch das Einzie-
hungs- und Verwertungsrecht des Verwalters. Insoweit kann der Insolvenzord-
nung eine weitere Begrenzung der Rechte des Sicherungszessionars nicht ent-
nommen werden. Der Sicherungszessionar ist insbesondere nicht darauf be-
schränkt, lediglich den Befriedigungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO
abzutreten. Das würde dem neuen Gläubiger die Schutzrechte der §§ 167 ff
InsO entziehen, ohne dass hierfür insolvenzrechtlich ein Bedürfnis oder eine
Notwendigkeit bestünde. Das Insolvenzverfahren und insbesondere das Einzie-
hungs- und Verwertungsrecht des Verwalters werden durch eine solche Abtre-
tung nicht beeinträchtigt. Aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt sich insbesondere, wie
das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in dem genannten Umfang kein
gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, dass
eine gleichwohl vorgenommene Abtretung nichtig wäre. Auch aus § 166 Abs. 2
InsO unmittelbar lässt sich ein derartiges Veräußerungsverbot nicht entnehmen.
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b) Durch die Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung
von der S. als Sicherungszessionarin an den Geschäftsführer der
Schuldnerin und von diesem an die Drittschuldnerin konnte letztere damit aller-
dings nur die Rechtsposition erwerben, die zuvor die S. nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens innehatte; sie erhielt also allenfalls die Stellung einer
Sicherungszessionarin, deren Einziehungs- und Verwertungsrecht an der For-
derung an den Verwalter übergegangen ist. In dieser Konstellation findet eine
Konfusion nicht statt.
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aa) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 65/08
entschieden hat, kann der Drittschuldner allerdings trotz des Einziehungs- und
Verwertungsrechtes des Insolvenzverwalters weiterhin mit befreiender Wirkung
an den Sicherungszessionar leisten, solange ihm die Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers unbekannt ist
oder er nicht weiß, dass die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken
erfolgt ist. Denn auf ihn finden §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1
Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen kann
auch hier dem Drittschuldner nicht das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbe-
freiende Wirkung an den Drittschuldner zu zahlen, wenn er von den Umstän-
den, die das alleinige Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwal-
ters begründen, keine Kenntnis hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung
wird auf das genannte Urteil Bezug genommen (BGH, Urt. v. 23. April 2009
- IX ZR 65/08 z.V.b.).
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bb) Die Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Per-
son (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstim-
mung, dass in diesen Fällen das Schuldverhältnis in der Regel erlischt (BGHZ
48, 214, 218; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80, NJW 1982, 2381,
2382; v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).
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Etwas anderes gilt, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben
der Forderung vorsehen (vgl. z.B. §§ 1164, 1173, 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2143,
2175 oder 2377 BGB). Die Vereinigung führt auch dann nicht zum Erlöschen
der Schuld, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Rücksicht auf Dritte
geboten sind (BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - V ZR 56/79, WM 1981, 15, 16;
Urt. v. 14. Juni 1995 aaO; Beschl. v. 27. September 1995 - IV ZR 52/94, ZEV
1995, 453; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. vor § 362 Rn. 4; MünchKomm-
BGB/Wenzel, 5. Aufl. vor § 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung
2006, Einleitung vor §§ 362 ff Rn. 25 ff, 29; Erman/H.P. Westermann/Buck-
Heeb, 12. Aufl. vor § 362 Rn. 3; Wolf LMK 2004, 87, 88).
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Dem Erlöschen der Forderung steht es danach entgegen, wenn der
Schuldner, der die Forderung erwirbt, an den bisherigen Gläubiger, der die For-
derung an ihn abtritt, mit Rücksicht auf die Belange Dritter nicht mehr mit be-
freiender Wirkung hätte leisten können. Denn hieran kann sich nichts dadurch
ändern, dass er selbst die - eingeschränkte - Rechtsstellung dieses Siche-
rungszessionars und Zedenten erwirbt.
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So liegt der Fall hier. Das Erlöschen der Forderung durch Konfusion ist
mit § 166 Abs. 2 InsO unvereinbar. Die Schutzvorschriften zugunsten des Dritt-
schuldners entsprechend §§ 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1
InsO greifen nicht ein. Der Drittschuldnerin war durch ihren Geschäftsführer
bekannt, dass die von ihr erworbene Forderung der Schuldnerin gegen sie von
der Schuldnerin zur Sicherheit an die S. und von dort über den Ge-
schäftsführer der Schuldnerin an sie selbst abgetreten worden war. Sie wusste
ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung der S. an den Ge-
schäftsführer das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer ursprünglichen
Gläubigerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Sie hätte
deshalb - wie ausgeführt - an die S. und deren Rechtsnachfolger nicht
mehr mit befreiender Wirkung leisten können. Dies wäre mit der gesetzlichen
Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 166
Abs. 2 InsO unvereinbar.
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c) Dem Klageanspruch kann der Beklagte nicht den Einwand der Arglist
entgegenhalten. Auch wenn die Drittschuldnerin an der Forderung ein Absonde-
rungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin erworben hat und deshalb der Erlös
nach Abzug der Kosten an den Beklagten auszukehren ist, kann er nach Treu
und Glauben nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Forderung
selbst bereits unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO eingezogen und könne
nur auf Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. hier-
zu BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08 z.V.b.). Andernfalls würde das be-
stehende Einziehungs- und Verwertungsrecht des klagenden Insolvenzverwal-
ters ausgehöhlt und ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO belohnt.
Ein Arglisteinwand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Drittschuldne-
rin womöglich folgenlos gegen das Gesetz hätte verstoßen können. Davon ab-
gesehen kann der Kläger in der Insolvenz der Drittschuldnerin ohnehin lediglich
eine Quote erzielen, deren Höhe noch nicht feststeht.
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3. Weil das Urteil des Landgerichts in Ziffer 2 mit der Berufung nicht an-
gefochten worden ist, war es in diesem Umfang rechtskräftig geworden und
durfte deshalb vom Berufungsgericht nicht aufgehoben werden. Der Formulie-
rung des Berufungsgerichts liegt insoweit ein offenkundiges Versehen zugrun-
de, das richtig zu stellen war.
Ganter
Raebel
Vill
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 12.08.2004 - 1 HKO 2396/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 609/04 -