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BGH Urteil vom 23.04.2009 – IX ZR 19/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 19/08

Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB §§ 407, 408, 412

Kann der Drittschuldner an den Sicherungszessionar nicht mehr mit befreiender

Wirkung leisten, weil ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-

mögen seines ursprünglichen Gläubigers und die erfolgte Abtretung lediglich zu

Sicherungszwecken bekannt sind, erlischt die gegen ihn gerichtete Forderung

nicht im Wege der Konfusion, wenn der Drittschuldner durch Abtretung die mit

dem Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters über das Vermögen des ur-

sprünglichen Gläubigers belastete Forderung gegen sich erwirbt.

BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 19/08 - OLG München

LG Kempten

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter

Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom

20. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Kempten vom 12. August 2004

wird zurückgewiesen mit der Maßgabe zu Ziffer 1 Satz 1, dass

festgestellt wird, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über

das Vermögen der G. GmbH,

, eine Insolvenzforderung in Höhe

von 140.930,56 € zusteht (Hauptforderung von 121.096,33 € zu-

züglich Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen der G. GmbH).

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

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Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

G. GmbH & Co. KG (im Fol-

genden: Schuldnerin); der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über

das Vermögen der G. GmbH (im Folgenden: Drittschuldnerin).

Mit Kaufvertrag vom 22. März 2003 veräußerte die Schuldnerin Teile des

Anlage- und Umlaufvermögens an die Drittschuldnerin zu einem Kaufpreis von

121.096 €. Als Zahlungsziel wurde der 22. September 2003 vereinbart.

Die Schuldnerin stand in Geschäftsverbindung mit der S.

(fortan: S. ). Sie hatte von dieser Kredite erhalten und dafür - unter an-

derem durch eine Globalabtretung vom 29. März 2000 - Sicherheiten gestellt.

Auf einen Eigenantrag vom 28. Mai 2003 hin wurde mit Beschluss vom

1. Juli 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröff-

net. Nachdem die S. die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin ge-

kündigt hatte, tilgte deren früherer Geschäftsführer/Gesellschafter

G. , der zugleich Geschäftsführer/Gesellschafter der Drittschuldnerin war,

mit Hilfe eines persönlichen Kredits im Juli 2003 sämtliche Verbindlichkeiten der

Schuldnerin bei der S. . Mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 trat die

S. ihre Rechte aus den seitens der Schuldnerin gewährten Sicherhei-

ten an G. ab. Mit Vertrag vom 5. Oktober 2003 übertrug G. diese

Rechte, auch an der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 22. März 2003, auf

die Drittschuldnerin.

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Mit der vorliegenden Klage, die zunächst gegen die Drittschuldnerin ge-

richtet war, machte der Kläger den Kaufpreisanspruch aus dem Kaufvertrag

vom 22. März 2003 geltend. Das Landgericht hat die Drittschuldnerin bis auf

einen geringen Zinsanteil antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Be-

rufung des Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung

des Ersturteils die Klage, welche der Kläger im Berufungsverfahren nach Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Drittschuldnerin auf

Feststellung zur Insolvenztabelle umgestellt hatte, abgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf

Zurückweisung der Berufung des Beklagten in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten nach Maßgabe

der Klageänderung in der Berufungsinstanz.

I.

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Das Berufungsgericht hat gemeint, hinsichtlich der streitgegenständli-

chen Kaufpreisforderung sei bereits die Anmeldeberechtigung des Klägers ge-

mäß § 174 InsO fraglich, weil dieser womöglich nicht als Insolvenzgläubiger

anzusehen sei. Jedenfalls könne die Kaufpreisforderung nicht mehr gemäß

§ 166 Abs. 2 InsO vom Kläger eingezogen werden, weil die Drittschuldnerin

nach den wirksamen Abtretungen vom 1. Oktober 2003 an den Geschäftsführer

und vom 5. Oktober 2003 an die Drittschuldnerin zugleich Schuldnerin und

Gläubigerin dieser Forderung geworden sei, so dass diese durch Konfusion er-

loschen sei. Die Abtretungen seien nicht wegen Verstoßes gegen § 166 Abs. 2

InsO nichtig, weil diese Vorschrift kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB

darstelle.

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Eine Anfechtung der fraglichen streitgegenständlichen Rechtshandlun-

gen sei gemäß § 129 InsO nicht möglich, weil diese erst nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien. Eine analoge Anwendung

des § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Drittschuldnerin komme im Hinblick auf die

Konfusion nicht in Betracht, weil die Drittschuldnerin aufgrund der Globalzessi-

on nicht mehr Schuldnerin der KG, sondern der absonderungsberechtigten

Sparkasse gewesen sei. Die Berufung auf eine eingetretene Konfusion versto-

ße auch nicht gegen Treu und Glauben.

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II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Anmeldeberechtigung des

Klägers gemäß § 174 InsO sind nicht berechtigt. Der Kläger wird als Verwalter

über das Vermögen der Schuldnerin tätig, § 80 Abs. 1 InsO. Dabei ist nach Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr von Bedeutung, ob und unter wel-

chen Voraussetzungen die Schuldnerin im Verhältnis zur Sicherungszessionarin

hinsichtlich der an diese sicherungshalber abgetretenen Forderungen zum Ein-

zug ermächtigt war. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich das

Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bezüglich der vom

Schuldner zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne weiteres aus § 166

Abs. 2 InsO.

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Voraussetzung ist lediglich, dass diese Forderung im Zeitpunkt der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens noch bestand (BGH, Urt. v. 17. November 2005

- IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, Rn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung war hier

zweifelsfrei gegeben. Demgemäß hatte der Kläger zunächst die Aktivlegitimati-

on, die Forderung gegen die Drittschuldnerin und vormalige Beklagte einzukla-

gen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen ergab sich

daraus das Recht, die Forderung gemäß § 174 Abs. 1 InsO zur Tabelle anzu-

melden und den Prozess gemäß §§ 179, 180 InsO als Tabellenfeststellungs-

klage fortzusetzen. Ob es sich um eine stille oder um eine offene Zession han-

delte, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002,

1630).

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageforde-

rung nicht durch Konfusion erloschen.

a) Allerdings ist die Annahme der Revision unzutreffend, die Abtretung

der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung, die unstreitig von der Global-

zession zugunsten der S. erfasst worden war, von der S. an den

ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin und der Drittschuldnerin sei ge-

mäß § 134 BGB, § 166 Abs. 2 InsO unwirksam. Dies gilt auch für die Abtretung

von dem Geschäftsführer an die Drittschuldnerin. Dies hat das Berufungsgericht

im Ergebnis richtig gesehen.

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Die Revision meint unter Berufung auf Lüke (Festschrift für Gero Fischer

S. 353, 360 f), aus § 166 Abs. 2 InsO ergebe sich nach Insolvenzeröffnung ein

Abtretungsverbot für den Sicherungszessionar hinsichtlich der an ihn abgetre-

tenen Forderungen. Das trifft nicht zu.

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aa) Nach § 166 Abs. 2 InsO verliert allerdings der Absonderungsberech-

tigte mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Einziehungs- und Verwer-

tungsrecht hinsichtlich der an ihn zur Sicherheit abgetretenen Forderungen.

Dieses geht vielmehr umfassend auf den Insolvenzverwalter über (BGHZ 166,

215, 218 Rn. 13; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 f; v.

20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42; v. 23. April 2009 - IX ZR

65/08, z.V.b.). Der Sicherungszessionar kann deshalb das ihm entzogene Ein-

ziehungsrecht auch nicht mehr an einen Dritten übertragen, etwa im Wege ei-

ner gewillkürten Prozessstandschaft.

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bb) Das Recht des Verwalters zur Einziehung und Verwertung steht je-

doch der weiteren Abtretung der sicherungshalber abgetretenen Forderung

durch den Sicherungszessionar insoweit nicht entgegen, als dieser lediglich

über die ihm verbliebene Rechtsposition als Sicherungsgläubiger verfügt (Gan-

ter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 403),

also über das Sicherungsrecht an der Forderung, beschränkt durch das Einzie-

hungs- und Verwertungsrecht des Verwalters. Insoweit kann der Insolvenzord-

nung eine weitere Begrenzung der Rechte des Sicherungszessionars nicht ent-

nommen werden. Der Sicherungszessionar ist insbesondere nicht darauf be-

schränkt, lediglich den Befriedigungsanspruch nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO

abzutreten. Das würde dem neuen Gläubiger die Schutzrechte der §§ 167 ff

InsO entziehen, ohne dass hierfür insolvenzrechtlich ein Bedürfnis oder eine

Notwendigkeit bestünde. Das Insolvenzverfahren und insbesondere das Einzie-

hungs- und Verwertungsrecht des Verwalters werden durch eine solche Abtre-

tung nicht beeinträchtigt. Aus § 166 Abs. 2 InsO ergibt sich insbesondere, wie

das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, in dem genannten Umfang kein

gesetzliches Veräußerungsverbot im Sinne des § 134 BGB mit der Folge, dass

eine gleichwohl vorgenommene Abtretung nichtig wäre. Auch aus § 166 Abs. 2

InsO unmittelbar lässt sich ein derartiges Veräußerungsverbot nicht entnehmen.

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b) Durch die Abtretung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung

von der S. als Sicherungszessionarin an den Geschäftsführer der

Schuldnerin und von diesem an die Drittschuldnerin konnte letztere damit aller-

dings nur die Rechtsposition erwerben, die zuvor die S. nach Eröffnung

des Insolvenzverfahrens innehatte; sie erhielt also allenfalls die Stellung einer

Sicherungszessionarin, deren Einziehungs- und Verwertungsrecht an der For-

derung an den Verwalter übergegangen ist. In dieser Konstellation findet eine

Konfusion nicht statt.

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aa) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 65/08

entschieden hat, kann der Drittschuldner allerdings trotz des Einziehungs- und

Verwertungsrechtes des Insolvenzverwalters weiterhin mit befreiender Wirkung

an den Sicherungszessionar leisten, solange ihm die Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens über das Vermögen seines ursprünglichen Gläubigers unbekannt ist

oder er nicht weiß, dass die erfolgte Abtretung lediglich zu Sicherungszwecken

erfolgt ist. Denn auf ihn finden §§ 408, 407 Abs. 1, § 412 BGB, § 82 Abs. 1

Satz 1 InsO entsprechende Anwendung. Wie in den dort geregelten Fällen kann

auch hier dem Drittschuldner nicht das Risiko auferlegt werden, ohne schuldbe-

freiende Wirkung an den Drittschuldner zu zahlen, wenn er von den Umstän-

den, die das alleinige Einziehungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwal-

ters begründen, keine Kenntnis hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung

wird auf das genannte Urteil Bezug genommen (BGH, Urt. v. 23. April 2009

- IX ZR 65/08 z.V.b.).

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bb) Die Folgen der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Per-

son (Konfusion) sind im Gesetz nicht geregelt. Es besteht jedoch Übereinstim-

mung, dass in diesen Fällen das Schuldverhältnis in der Regel erlischt (BGHZ

48, 214, 218; BGH, Urt. v. 11. Dezember 1981 - V ZR 222/80, NJW 1982, 2381,

2382; v. 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288).

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Etwas anderes gilt, wenn gesetzliche Vorschriften das Bestehenbleiben

der Forderung vorsehen (vgl. z.B. §§ 1164, 1173, 1976, 1991 Abs. 2, §§ 2143,

2175 oder 2377 BGB). Die Vereinigung führt auch dann nicht zum Erlöschen

der Schuld, wenn Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Rücksicht auf Dritte

geboten sind (BGH, Beschl. v. 30. April 1980 - V ZR 56/79, WM 1981, 15, 16;

Urt. v. 14. Juni 1995 aaO; Beschl. v. 27. September 1995 - IV ZR 52/94, ZEV

1995, 453; Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. vor § 362 Rn. 4; MünchKomm-

BGB/Wenzel, 5. Aufl. vor § 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearbeitung

2006, Einleitung vor §§ 362 ff Rn. 25 ff, 29; Erman/H.P. Westermann/Buck-

Heeb, 12. Aufl. vor § 362 Rn. 3; Wolf LMK 2004, 87, 88).

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Dem Erlöschen der Forderung steht es danach entgegen, wenn der

Schuldner, der die Forderung erwirbt, an den bisherigen Gläubiger, der die For-

derung an ihn abtritt, mit Rücksicht auf die Belange Dritter nicht mehr mit be-

freiender Wirkung hätte leisten können. Denn hieran kann sich nichts dadurch

ändern, dass er selbst die - eingeschränkte - Rechtsstellung dieses Siche-

rungszessionars und Zedenten erwirbt.

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So liegt der Fall hier. Das Erlöschen der Forderung durch Konfusion ist

mit § 166 Abs. 2 InsO unvereinbar. Die Schutzvorschriften zugunsten des Dritt-

schuldners entsprechend §§ 408, 407 Abs. 1, 412 BGB, § 82 Abs. 1 Satz 1

InsO greifen nicht ein. Der Drittschuldnerin war durch ihren Geschäftsführer

bekannt, dass die von ihr erworbene Forderung der Schuldnerin gegen sie von

der Schuldnerin zur Sicherheit an die S. und von dort über den Ge-

schäftsführer der Schuldnerin an sie selbst abgetreten worden war. Sie wusste

ferner, dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung der S. an den Ge-

schäftsführer das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihrer ursprünglichen

Gläubigerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden war. Sie hätte

deshalb - wie ausgeführt - an die S. und deren Rechtsnachfolger nicht

mehr mit befreiender Wirkung leisten können. Dies wäre mit der gesetzlichen

Einziehungs- und Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 166

Abs. 2 InsO unvereinbar.

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c) Dem Klageanspruch kann der Beklagte nicht den Einwand der Arglist

entgegenhalten. Auch wenn die Drittschuldnerin an der Forderung ein Absonde-

rungsrecht in der Insolvenz der Schuldnerin erworben hat und deshalb der Erlös

nach Abzug der Kosten an den Beklagten auszukehren ist, kann er nach Treu

und Glauben nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er die Forderung

selbst bereits unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO eingezogen und könne

nur auf Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen werden (vgl. hier-

zu BGH, Urt. v. 23. April 2009 - IX ZR 65/08 z.V.b.). Andernfalls würde das be-

stehende Einziehungs- und Verwertungsrecht des klagenden Insolvenzverwal-

ters ausgehöhlt und ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 166 Abs. 2 InsO belohnt.

Ein Arglisteinwand kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Drittschuldne-

rin womöglich folgenlos gegen das Gesetz hätte verstoßen können. Davon ab-

gesehen kann der Kläger in der Insolvenz der Drittschuldnerin ohnehin lediglich

eine Quote erzielen, deren Höhe noch nicht feststeht.

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3. Weil das Urteil des Landgerichts in Ziffer 2 mit der Berufung nicht an-

gefochten worden ist, war es in diesem Umfang rechtskräftig geworden und

durfte deshalb vom Berufungsgericht nicht aufgehoben werden. Der Formulie-

rung des Berufungsgerichts liegt insoweit ein offenkundiges Versehen zugrun-

de, das richtig zu stellen war.

Ganter

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Kempten, Entscheidung vom 12.08.2004 - 1 HKO 2396/03 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 14 U 609/04 -