BGH Beschluss vom 16.07.2002 – VIII ZB 55/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2002 durch die Vorsitzen-
de Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und
Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 6. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. April 2002 wird ver-
worfen.
Gründe
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte im Beschwerdeverfahren ist
als Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbe-
schwerde eröffnet.
Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre
Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist
noch das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß
zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde - darüber hinaus - unzu-
lässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesge-
richtshof, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch
dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht
des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar
gesetzeswidrig" ist (Bundesgerichtshof, Beschluß vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 = WM 2002, 775 ).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen